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Spenden (und unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedsbeiträge) werden im Steuerjargon Zuwendungen genannt. Sie sind steuerlich absetzbar, wenn sie
Spenden können in Form von Geldspenden, Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden geleistet werden.
Auch an Organisationen im EU-/EWR-Ausland gezahlte Spenden und Mitgliedsbeiträge sind aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs und einer anschließenden Gesetzesänderung seit 2010 als Sonderausgaben absetzbar. Es gelten hier allerdings verschärfte Nachweisbedingungen.
Zuwendungen zu den steuerbegünstigten Zwecken sind einheitlich und insgesamt bis 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar.
Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, können in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.
Seit 2012 werden Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht mehr im "Gesamtbetrag der Einkünfte" miterfasst. Dies führt dazu, dass beim Spendenabzug dieser Höchstbetrag kleiner wird als es mit Einbeziehung von Kapitalerträgen der Fall wäre.
Spenden an Stiftungen sind bis zu 1 Million Euro als Sonderausgaben absetzbar - zusätzlich zum Spendenhöchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Diest gilt nicht nur für Spenden anlässlich der Neugründung, sondern auch für Spenden an bestehende Stiftungen, sog. Zustiftungen in das Vermögen einer Stiftung. Der Spendenbetrag kann beliebig über 10 Jahre verteilt werden. Über den noch nicht berücksichtigten Spendenbetrag erteilt das Finanzamt jedes Jahr einen Feststellungsbescheid.
Bei zusammen veranlagten Eheleuten gilt seit 2013 ein Spendenhöchstbetrag von 2 Millionen Euro. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, welcher Ehegatte die Spende geleistet hat und aus welchem Vermögen die Spende entnommen wurde. Die Herkunft der Mittel spielt keine Rolle mehr. Ein Ehegatte kann also auch den Spendenhöchstbetrag des anderen Ehegatten nutzen.
Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Mitgliederumlagen im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Doch es gibt Ausnahmen.
Mitgliedsbeiträge sind leider nicht absetzbar, wenn die Organisation bzw. der Verein folgende "freizeitnahe" gemeinnützige Zwecke verfolgt:
Wissenschaftliche Zwecke liegen vor, wenn die Organisation Grundlagenforschung oder angewandte Forschung betreibt, wissenschaftliche Lehr- oder Vortragsveranstaltungen durchführt, wissenschaftliche Werke herausgibt oder wissenschaftliche Sammlungen oder Bibliotheken unterhält.
Begünstigt sind auch Organisationen, die nicht selbst wissenschaftlich tätig sind, aber Forschungsaufträge erteilen und finanzieren, z.B. Stifterverband der deutschen Wirtschaft, Volkswagenstiftung.
Wissenschaftliche Zwecke verfolgen beispielsweise:
Mildtätige Zwecke verfolgen Organisationen, die körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige oder wegen ihres geringen Einkommens und Vermögens hilfsbedürftige Menschen unterstützen. Verwirklicht wird dies vor allem im Bereich der freien Wohlfahrtspflege.
Mildtätige Zwecke verfolgen:
Seit 2007 gibt es nur noch die "Förderung von Kunst und Kultur" im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke. Die Zuwendungen sind nun einheitlich bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO 2007).
Absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine und Organisationen, die kulturelle Einrichtungen fördern, sowie an deren Fördervereine, z. B. an Theater, Museen, Musikschulen. Dabei ist es unschädlich, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen für den Besuch der geförderten Einrichtung gewährt werden, z. B. kostenlose oder verbilligte Eintrittskarten sowie Veranstaltungen nur für Mitglieder.
Nicht absetzbar sind wie bisher Mitgliedsbeiträge an Vereine und Einrichtungen, "die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen" (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 2007).
Steuertipp: Das Finanzgericht Köln hat Anfang 2021 entschieden, dass gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen und der Spender dafür eine Steuerermäßigung bekommt (FG Köln vom 25.2.2021, 10 K 1622/18, Revision anhängig unter X R 7/21).
Kirchliche Zwecke liegen vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft zu fördern, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
Voraussetzung für die "Förderung kirchlicher Zwecke" ist also, dass die Religionsgemeinschaft bundesweit oder zumindest in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
Begünstigt sind nicht nur die Religionsgemeinschaften selbst, sondern auch Organisationen, die solche Religionsgemeinschaften fördern, wie beispielsweise Kirchenbauvereine, Fördervereine zur Anschaffung von Kirchenglocken, Kirchenfenstern oder einer Orgel.
Kirchliche Zwecke sind
Religionsgemeinschaften, die nicht in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können wegen "Förderung religiöser Zwecke" steuerbegünstigt sein. Denn die Förderung der Religion ist ein gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung.
Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von Spenden und Beiträgen zur Förderung religiöser Zwecke ist allerdings, dass die Religionsgemeinschaft vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Den gewünschten Freistellungsbescheid wird die Religionsgemeinschaft erhalten, wenn sie sich bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält.
Religiöse Zwecke sind Fragen nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach Lebenssinn und Wert, nach Normen sittlichen Handelns. Die Religion motiviert zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft.
Ebenso wie religiöse Zwecke sind auch weltanschauliche Zwecke begünstigt: Nach Auffassung des BFH gleicht die Weltanschauung der Religion. Begünstigt sind deshalb nicht nur religiöse, sondern auch säkulare und sogar antireligiöse Weltanschauungsgemeinschaften. Spendenbegünstigt ist somit auch eine Weltanschauungsgemeinschaft, die der Verbreitung einer freigeistigen humanistisch-wissenschaftlichen Weltanschauung dient (BFH-Urteil vom 23.9.1999, BStBl. 2000 II S. 533).
Gemeinnützige und spendenbegünstigte Zwecke sind identisch. Seit 2007 sind alle gemeinnützigen Zwecke explizit in der Abgabenordnung aufgelistet (§ 52 Abs. 2 AO 2007). Diese Liste ist auch die Grundlage für den Spendenabzug.
Dies sind die gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abs. 2 AO):
Förderung des demokratischen Staatswesens gemeinnützig Bei Vereinen, die politische Zwecke verfolgen, steht oftmals die Gemeinnützigkeit in Frage. Am bekanntesten ist wohl der Rechtsstreit um die Organisation Attac, der nach dem BFH-Urteil vom 10.10.2019 (V R 60/17) auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt (1 BvR 697/21). Der Attac-Organisation wurde seinerzeit die Gemeinnützigkeit aberkannt, denn es gehe ihr nicht um politische Bildung, sondern um die Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen. Bezüglich des Vereins innn.it hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hingegen kürzlich entschieden, dass dieser gemeinnützig tätig ist (Urteil vom 14.11.2023, 8 K 8198/22). Der Sachverhalt: Die Petitions- und Kampagnenplattform innn.it (e.V.) betreibt eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen können ("Online-Petition"). In 2019 hatte der Verein seine Steuererklärung für die Jahre 2016 und 2017 eingereicht. Das Finanzamt verweigerte dem Verein zwar die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage hatte jedoch Erfolg. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof bereits unter dem Az. V R 28/23 vorliegt. Die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" ist ein förderwürdiger Zweck. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Begriff aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt. Das demokratische Prinzip bedingt nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordert generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie ist ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördert der Kläger das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. Im Umkehrschluss führt die auf den Kernbereich zielende Förderung dazu, dass die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen muss; die Förderung der Einzelnen und deren Erfahrungen im demokratischen Prozess genügt.
Es wird seit 2007 nicht mehr unterschieden zwischen Spenden anlässlich der Neugründung einer Stiftung und Spenden an bestehende Stiftungen. Nun sind Spenden an Stiftungen einheitlich bis zu 1 Million Euro als Sonderausgaben absetzbar - zusätzlich zum neuen Spendenhöchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Der Spendenbetrag kann beliebig über 10 Jahre verteilt werden. Über den noch nicht berücksichtigten Spendenbetrag erteilt das Finanzamt jedes Jahr einen Feststellungsbescheid.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind steuerlich begünstigt, wenn die Partei als politische Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz anzusehen ist.
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
Spenden sind alle über Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen. Anders als bei anderen Organisationen stellen also auch Mitgliedsumlagen, Aufnahmegebühren sowie Mandatsträgerabgaben, die Parteimitglieder in Amt und Würden an ihre Partei abführen, abzugsfähige Spenden dar.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind auf zweifache Weise steuerbegünstigt:
Steuerlich begünstigt sind Spenden und Mitgliedsbeiträge an freie Wählervereinigungen, die vorwiegend auf kommunaler Ebene tätig sind. Freie Wählervereinigungen sind politische Vereine ohne Parteicharakter, deren Zweck die Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mit eigenen Wahlvorschlägen ist.
Wichtig ist, dass die Wählervereinigung die Rechtsform eines Vereins hat. Ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen (und damit rechtsfähig) oder nicht rechtsfähig ist, spielt keine Rolle.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an Wählervereinigungen sind absetzbar, wenn
Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen sind wie folgt begünstigt:
Als Selbstständiger oder Gewerbetreibender mit hohen Umsätzen aber geringem Gewinn (insbesondere aufgrund von Personalausgaben) sollten Sie prüfen, ob für Sie der alternative Zuwendungs-Höchstbetrag gem. §10b (1) Nr.2 EStG günstiger ist.
Tragen Sie in das Feld Besonderer Zuwendungen-Höchstbetrag für Unternehmer 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter des Jahres ein, um diesen Wert in der Steuerberechnung von SteuerFuchs als Zuwendungen-Höchstbetrag berücksichtigen zu lassen, wenn er 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreitet.
Steuertipp: Es besteht derzeit keine Möglichkeit, das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung explizit auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass der Ansatz nach Umsätze und Löhne für Sie günstiger ausfällt. Sie müssen also dem Steuerbescheid widersprechen, wenn dort mit einem Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte gerechnet wurde.
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