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Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit gehören dazu Kosten für
Auch wenn Sie in einem Jahr einmal keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn erzielt haben, können Sie dennoch beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Diese Aufwendungen werden dann als sog. vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt. Sie führen zu negativen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die mit anderen positiven Einkünften - auch des Ehegatten - verrechnet werden und darüber hinaus in das Vorjahr zurückgetragen oder in das Folgejahr vorgetragen werden können.
Dies kommt in Betracht, wenn Sie
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