Volljährige Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus in folgenden Fällen berücksichtigt:
Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, und zwar um die Dauer dieses Dienstes. Die Verlängerungszeit mit Kindergeldanspruch gilt nur noch für Kinder, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 2018. Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).
Ab dem 1.1.2012 wird auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern deren Einkommen völlig unbeachtlich ist. Jetzt prüfen die Familienkassen und Finanzämter nicht mehr, welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat, sondern ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall der Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Steuertipp: Falls für Ihr volljähriges Kind keine der o.g. Ausnahmeregelungen zutrifft, besteht eine andere Steuervergünstigung: Sie können Ihre Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs.1 EStG absetzen.
Ein volljähriges Kind wird auch berücksichtigt in Übergangszeiten von bis zu vier vollen Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Beispiel: Die Schule endet mit dem Abitur am 20. Mai. Dann muss das Studium oder die Lehre spätestens im Oktober aufgenommen werden.
Die Übergangsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Bei Überschreiten der Viermonatsfrist entfällt auch die Begünstigung für die ersten vier Monate. Es ist unschädlich, wenn das Kind in der Übergangszeit Urlaub macht.
Steuertipp: Dauert die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate, kann das Kind dennoch weiter berücksichtigt werden: In diesem Fall greift dann eben die Regelung, dass das Kind seine Berufsausbildung "mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann". Dies aber müssen Sie anhand von Bewerbungen oder einer Zusage des künftigen Ausbildungsbetriebes glaubhaft darlegen. Die Kinder müssen sich aber unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung der Schulausbildung. Nur dann kommt die Beschränkung auf den Vier-Monats-Zeitraum nicht zur Anwendung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt. Ein Kind darf nicht einfach auf den Start der Ausbildung, des Studiums oder des freiwilligen sozialen Jahres warten (FG Münster, Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).
Dies gilt ebenfalls für Zwangspausen zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn des
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes aber zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20). Zudem hat er entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).
Für Kinder über 18 Jahre gibt es Kindergeld oder den Kinder- und BEA-Freibetrag generell und unabhängig vom Einkommen bis zum Abschluss der Erstausbildung (erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium).
Aber auch während einer Zweitausbildung wie z.B.
Unter "Erwerbstätigkeit" ist jede auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung zu verstehen, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert (BFH vom 16.5.1975, BStBl 1975 II S. 537). Neben einer nichtselbständigen Tätigkeit kann folglich auch eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeit dies erfüllen. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist demgegenüber keine Erwerbstätigkeit.
Unschädlich ist stets
Falls das Kind während der Zweitausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt, verlieren die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Sofern die Erwerbstätigkeit nur vorübergehend - d. h. für höchstens 2 Monate - in den Semesterferien auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird, gilt Folgendes:
Beispiel: Sohn Klaus studiert nach abgeschlossener Lehre und geht vom 1.4. bis 30.11. einer Erwerbstätigkeit mit 15 Wochenstunden nach. In den Monaten Juli und August wird diese auf 25 Wochenstunden ausgeweitet. Hier sind zwei Zeilen zu erfassen, und zwar einmal 1.4.-30.11. mit 15 WS für den Gesamtbeschäftigungszeitraum und zusätzlich 1.7.-31.8. mit 10 WS mit gesetztem Kreuz für die vorübergehende Ausweitung. Alternativ können natürlich auch drei Zeiträume mit jeweils der Gesamtwochenstundenzahl erfasst werden.
Steuertipp: Von der Ausweitung einer bestehenden Beschäftigung in den Semesterferien zu unterscheiden ist eine kurzfristige Beschäftigung, die von vornherein auf längstens zwei Monate begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Ein solcher "Aushilfsjob" ist während der Zweitausbildung immer erlaubt, egal wie viele Stunden gearbeitet werden und wie hoch der Verdienst ist. Weiterer Vorteil: Der Arbeitslohn ist sozialabgabenfrei, und der Arbeitgeber muss - anders als bei geringfügiger Beschäftigung bis 450 Euro - keine Pauschalabgabe an die Minijobzentrale abführen. Aber: Die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen müssen - auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden - zusammengerechnet werden. Wird dadurch die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Steuertipp: Auch im Coronajahr 2023 gab es bei der kurzfristigen Beschäftigung Ausnahmen zur maximalen Becshäftigungdauer. Dies sollte im Einzelfall berücksichtigt werden.
Auch nach Abschluss der ersten Ausbildung kann eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gelten, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat (sog. mehraktige Ausbildung).
Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14; BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226).
Mehrere Ausbildungsmaßnahmen können Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
Das bedeutet: Nach dem ersten Berufsabschluss besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, auch wenn das Kind während der weiteren Ausbildungsmaßnahmen, Wartezeiten und Übergangszeiten eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt.
ACHTUNG: Setzt ein Studium eine Berufsausbildung und eine Berufstätigkeit voraus, ist das Studium nicht mehr integraler Bestandteil einer einheitlichen (mehraktigen) Erstausbildung. Vielmehr stellt das Studium nach Berufstätigkeit eine Zweitausbildung dar. Und dafür gibt's Kindergeld nur dann, wenn eine nebenher ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr als 20 Wochenstunden beträgt (BFH-Urteil vom 4.2.2016, III R 14/15).
Bedeutung der mehraktigen Berufsausbildung:
Für volljährige Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, haben Sie nur dann Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag, wenn das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts lebt.
Der "allgemeine" Ausbildungsbedarf wird bei allen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr durch den sog. "Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf" ("BEA"-Freibetrag) steuermindernd berücksichtigt. Im Rahmen der Günstigerprüfung in der Einkommensteuerveranlagung wird dieser Freibetrag zusammen mit dem Kinderfreibetrag gegen das Kindergeld aufgerechnet.
Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 1200 Euro und wird gekürzt, wenn das Kind im Ausland mit einem niedrigeren Lebensstandard lebt, und zwar nach der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.
Wenn die Eltern eines volljährigen Kindes in Schul- und Berufsausbildung
Wenn Sie in dem entsprechenden Feld also einen von 50% abweichenden Wert eintragen, müssen Sie möglichst zeitgleich mit der Steuererklärung einen entsprechenden, formlosen Antrag einreichen, der von beiden betroffenen Elternteilen unterschrieben wurde.
Wegen der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht und Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes ab dem 1.7.2011 kann ein "anderer Dienst im Ausland nach § 14b ZDG" längstens bis zum 31.12.2011 berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die schriftliche Vereinbarung nach § 14b Abs. 1 ZDG bereits vor dem 1.7.2011 geschlossen wurde.
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz führt in § 5 jedoch den "anderen Dienst im Ausland" als Auslandsfreiwilligendienst fort, da der Bundesfreiwilligendienst nicht im Ausland geleistet werden kann. Die fortgeltende Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland ist vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden qualitativen Standards gerechtfertigt. Dabei ist die obligatorische pädagogische Begleitung, die in Form von Seminaren im In- und Ausland, Sprachkursen und Rückkehrerseminaren geleistet wird, wesentlicher Bestandteil der qualitativen Standards.
Ist das Kind wegen einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird es über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus zeitlich unbegrenzt steuerlich berücksichtigt.
Dann erhalten Sie als Eltern für das Kind zeitlich unbefristet
Anspruch auf zeitlich unbefristetes Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht allerdings nur, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Für die steuerliche Berücksichtigung muss das Kind nicht nur behindert sein, vielmehr muss die Behinderung ursachlich für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sein. Dies nimmt die Finanzverwaltung grundsätzlich an, wenn das Kind das Merkzeichen "H" oder einen GdB von mindestens 50 hat und wenn besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint.
Ende 2019 musste sich der Bundesfinanzhof mit einem Fall befassen, in dem ein Gendefekt des Kindes erst sehr spät, das heißt nach dem 25. bzw. 27. Lebensjahr diagnostiziert worden ist. Sein Urteil: Ein Gendefekt stellt nur dann eine solche Behinderung dar, die auch im Erwachsenenalter zum dauerhaften Anspruch auf Kindergeld führt, wenn das Kind dadurch vor Erreichen der Altersgrenze in seinen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seiner seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht und dadurch in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist (BFH-Urteil vom 27.11.2019, III R 44/17).
Das Finanzgericht Hamburg 2020 hat entschieden, dass das Asperger-Syndrom bei einem volljährigen Kind eine Behinderung sein kann, die erheblich mitursächlich dafür ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ist dies der Fall, besteht Anspruch auf Kindergeld (FG Hamburg vom 12.11.2020, 6 K 314/19). 2021 hat dann der Bundesfinanzhof in einem umfassenden Urteil erneut dargelegt, wie die Fähigkeit zum Selbstunterhalt rechnerisch zu ermitteln ist, also welche Einnahmen dem Kind als eigene Mittel für seinen Unterhalt zuzurechnen sind und welche Beträge abgezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19).
Steuertipp: Eltern, bei denen die Frage des Selbstunterhalt ihres Kindes streitig ist, sollten sich die konkreten Berechnungen der BFH-Richter genau anschauen, insbesondere zur Berücksichtigung der Eingliederungshilfe einerseits auf der Einnahmen- und andererseits auf der Bedarfsseite.
Für Kinder über 18 Jahre, die ihre Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, haben Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.
Ein Kind ohne Ausbildungsplatz wird steuerlich nur dann berücksichtigt,
Voraussetzung ist also, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen bislang nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss erfolglos verlaufen sein, oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer mehrstufigen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen werden.
Steuertipp: Hat das Kind eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erst im kommenden Jahr, so wird es für die gesamte Wartezeit berücksichtigt.
Als Berufsausbildung gilt jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Dies gilt so lange, bis das Kind sein endgültiges Berufsziel erreicht hat.
Als Ausbildung gilt beispielsweise:
Für das Ende des Kindergeldbezugs ist der im Ausbildungsvertrag genannte Abschluss ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt der Abschlussprüfung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (BFH-Urteil vom 14.9.2017, III R 19/16).
Zur Berufsausbildung gehört auch eine Sprachausbildung. Allerdings gilt dies nicht für jeden Auslandsaufenthalt, der zur Verbesserung der Sprachkenntnisse führt. Vielmehr wird ein Sprachaufenthalt nur dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn er
Ein Au-pair-Aufenthalt gilt immer als Berufsausbildung, wenn der begleitende Sprachunterricht mindestens 10 Stunden pro Woche erreicht.
Ein Sprachunterricht von weniger als 10 Stunden wöchentlich kann ausreichen, wenn
Steuertipp: Beabsichtigt das Kind ein Studium oder eine Ausbildung, in deren Studien- oder Ausbildungsordnung ein Sprachaufenthalt im Ausland vorgeschrieben oder empfohlen ist, liegt im Allgemeinen ein ausreichender Bezug zum angestrebten Beruf vor. Dann kommt es nicht auf den 10-stündigen Sprachunterricht an.
Seit 2012 werden volljährige Kinder bis 25 Jahre, die eine Berufsausbildung absolvieren, einen Freiwilligendienst leisten, eine Übergangszeit durchlaufen oder eine Wartezeit überbrücken, steuerlich berücksichtigt, ohne dass es auf die Höhe ihres Einkommens ankommt. Was aber gilt, wenn das Kind verheiratet ist und der Ehegatte gut verdient?
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