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Umzugskosten sind steuerlich absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist, die berufliche Tätigkeit also der Grund für den Wohnungswechsel ist.
Dies ist bereits immer dann der Fall, wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt.
Aufgepasst: Auch wenn durch den Umzug eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde erzielt wird, so muss dennoch die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden können. So genügt es nicht, dass die Entfernung lediglich von 100 km auf 80 km verkürzt wird, denn diese verbleibende Distanz ist im Berufsverkehr nicht normal.
Weitere berufliche Gründe für einen Umzug sind:
Steuertipp: Oftmals spielen auch private Gründe für den Wohnungswechsel mit, etwa Einzug in ein Eigenheim, Bezug einer größeren Wohnung wegen Nachwuchs, Trennung vom Ehegatten usw. Immer wieder nehmen Finanzämter solche privaten Gründe zum Anlass, die Anerkennung der Umzugskosten zu verweigern. Doch Sie sollten wissen: Der BFH hat mehrfach entschieden, dass das Finanzamt sich nicht für private Gründe zu interessieren hat, wenn die Fahrzeitersparnis von einer Stunde täglich zweifelsfrei feststeht.
Steuertipp: Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Umzugskosten auch dann beruflich veranlasst sein können, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt, ohne dass eine Fahrzeitersparnis eintritt oder ein Arbeitsplatzwechsel erfolgt. Eine solche Erleichterung könne beispielsweise für das Jahr 2020 anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023, 5 K 190/22, Revision VI R 3/23).
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können Sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen:
Die Umzugskostenpauschale sowie der Erhöhungsbetrag für haushaltszugehörige Personen erhöhen sich um 50%, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre aus beruflichen Gründen bereits einmal umgezogen sind und bei beiden Umzügen sowohl vorher als auch nachher eine "Wohnung" hatten (Häufigkeitszuschlag gem. § 10(6) BUKG).
Als "Wohnung" gilt eine abgeschlossene Einheit mit Kochgelegenheit und separatem WC.
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