Klicken Sie hier, um im Kapitel Unterstützung Dritter einen geschiedenen Ehegatten oder Ex-Lebenspartner zu erfassen, an den Unterhaltsleistungen gingen. Die dort erfassten Beträge können als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 13.805 Euro pro Empfänger(in) geltend gemacht werden, wenn der / die Empfänger(in) die Zahlungen versteuert.
Wenn Sie einer bedürftigen Person Unterhalt gezahlt haben oder sich der Ex-Partner nicht damit einverstanden erklärt, den erhaltenen Unterhalt zu versteuern, können Sie immer noch bis zu 10.908 Euro pro Person als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Klicken Sie hier, um ein entsprechendes Arbeitsblatt zu aktivieren.
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder Lebenspartner sind nur dann bis zu 13.805 Euro jährlich absetzbar, wenn der Empfänger die erhaltenen Zahlungen als "sonstige Einkünfte" seinerseits versteuert (sog. Realsplitting).
Falls Sie als Unterhaltszahler noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Gatten zahlen - entweder an den Ex-Gatten unmittelbar (weil er Versicherungsnehmer ist) oder für ihn direkt an das Versicherungsunternehmen (weil Sie Versicherungsnehmer sind) -, stellen Ihre Beitragszahlungen ab 2010 zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings dar:
Voraussetzung für die Durchführung des Realsplittings ist konkret, dass der Unterhaltspflichtige dem Finanzamt eine sog. Anlage U vorlegt, und zwar jedes Jahr aufs Neue. In der Anlage U
Die Zustimmung in der Anlage U muss nicht - wie der Antrag auf Sonderausgabenabzug - jährlich aufs Neue vom Unterhaltsempfänger eingeholt und beim Finanzamt eingereicht werden. Sie gilt unbefristet bis auf Widerruf. Einen Widerruf muss der Empfänger vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung zum Realsplitting erstmals nicht mehr gelten soll, dem Finanzamt gegenüber erklären. Falls die Zustimmung bereits beim Finanzamt vorliegt und nicht widerrufen wurde, genügt an entsprechender Stelle ein Kreuzchen.
Steuertipp: Der Unterhaltsempfänger kann seine Zustimmung von einer Verpflichtung des Gebers abhängig machen, dass dieser ihm alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile infolge der Versteuerung ausgleicht.
Zu den absetzbaren Unterhaltsleistungen gehören alle Aufwendungen, die für den Unterhalt bestimmt sind. Ob sie auch tatsächlich vom Empfänger dafür verwendet werden, spielt keine Rolle.
Es spielt ferner keine Rolle, ob Sie Unterhaltsleistungen freiwillig leisten oder dazu aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder gerichtlicher Regelung verpflichtet sind. Auch ist es ohne Bedeutung, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt.
Als Unterhalt sind absetzbar:
Nicht als Unterhalt gelten reine Geschenke zu Festtagen wie Weihnachten, zu persönlichen Ereignissen wie Geburtstagen oder anlässlich von Besuchen.
Entstehen Ihnen für die Zustimmung des Ex-Gatten Anwalts- und Gerichtskosten, handelt es sich hierbei um Nebenkosten des Realsplittings, die leider nicht anerkannt werden.
Steuertipp: Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert (FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E).
Die erklärten Leistungen werden bis zur auf der Anlage U ausgewiesenen Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt, maximal jedoch 13.805 Euro pro Unterhaltsempfänger(in).
Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt: "Jeder bekommt von allem die Hälfte". Dabei wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung). Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).
Des weiteren gibt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Dabei bezieht die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe, ist aber verpflichtet, einen Teil davon an die ausgleichsberechtigte Person abzugeben:
Steuertipp: Für den Antrag und die Zustimmung verwenden Sie bitte die "Anlage U" (in Papierform). Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist also, dass Sie die Anlage U beifügen (bzw. bei rein digitaler Abgabe zeitnah nachreichen).
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