Klicken Sie hier, um im Kapitel Unterstützung Dritter einen neuen Haushalt zu erfassen, an den Unterhaltsleistungen gingen. Die dort erfassten Beträge werden als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung angesetzt und wirken sich mit bis zu 10.908 Euro pro Person aus.
Wenn Sie den Unterhalt an einen geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartner gezahlt haben, und der / die Empfänger(in) die Zahlungen versteuert, können Sie den Aufwand sogar bis zu 13.805 Euro pro Empfänger(in) als Sonderausgaben geltend machen. Klicken Sie hier, um ein entsprechendes Arbeitsblatt zu aktivieren.
Die Unterstützung von bedürftigen Personen ist steuerrechtlich ein sehr kompliziertes Gebiet. Damit eine automatisierte Berechnung Ihres Steuerfalls möglich ist (von der Sie durch eine schnellere Bearbeitung der Steuererklärung profitieren), müssen daher sehr viele Angaben gemacht werden.
Da das Finanzamt davon ausgeht, dass Unterhaltsleistungen grundsätzlich allen Personen eines Haushalts zugute kommen, müssen darüber hinaus auch die Haushalte erfasst werden, in denen die Empfänger leben. Absetzbar ist nur der Anteil der Leistungen, der auf die begünstigten Personen entfällt! Unterstützt beispielsweise ein ausländischer Mitbürger seine Familie im Heimatland, sind Unterhaltsleistungen nur für den Ehegatten, seine Kinder, seine Eltern und seine Großeltern absetzbar, nicht jedoch für die Schwiegertochter, die Geschwister, Onkel und Tante, Neffe und Nichte, die ggf. ebenfalls in dem Haushalt leben. Diese Verwandten sind ihm gegenüber nämlich nicht unterhaltsberechtigt.
Sie müssen also in einem ersten Schritt einen Haushalt erfassen, in den Ihre Unterhaltsleistungen flossen (auch wenn es sich um einen Ein-Personen-Haushalt handelt), und Angaben zu Zeitraum und Höhe der Leistungen machen. In einem zweiten Schritt erfassen Sie dann die Personen, die in dem Haushalt gelebt haben. Neben Name, Familienstand und ggf. Verwandtschaftsverhältnis werden vom Finanzamt auch Angaben zu Vermögen und eigenen Einkünften verlangt. Das Verfahren der elektronischen Steuererklärung (und damit auch SteuerFuchs) setzt dabei derzeit nicht zwingend die Eingabe aller Personen voraus, die mit einer unterstützten Person in einem Haushalt leben. Sie müssen jedoch in jedem Fall zumindest die unterhaltsberechtigte(n) Person(en) des Haushalts erfassen, denn dieser Umstand muss individuell dargestellt werden. Geben Sie einfach an, für wie viele weitere Personen des Haushalts Sie keine Angaben gemacht haben.
Sie können Unterhaltsleistungen an dritte Personen absetzen, sofern diese zwangsläufig sind. Das bedeutet, dass
Im Allgemeinen werden Unterhaltsleistungen an folgende Personen anerkannt:
Zu den nicht begünstigten Personen gehören:
Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind nur "typische" Unterhaltsleistungen. Dazu gehört neben baren Geldleistungen alles, was für den üblichen Lebensbedarf bestimmt ist:
Nicht absetzbar sind z.B.
Steuertipp: Wie Sie Unterhalt leisten, spielt keine Rolle. Es kann durch Barunterhalt oder durch Sachleistungen geschehen, selbst gelegentliche Zahlungen werden anerkannt. Bei Sachwerten kann das Finanzamt prüfen, ob es sich tatsächlich um "üblichen" Unterhalt handelt, z.B. eine Stereoanlage. Dies passiert bei Bargeld nicht, denn dieses gilt immer als Unterhalt - egal, was sich der Unterhaltsempfänger davon tatsächlich gekauft hat.
Von Ihnen übernommene Krankheits-, Kur-, Heim- und Prozesskosten können zusätzlich unter "Extrabelastungen" geltend gemacht werden. Klicken Sie hier, um das entsprechende Arbeitsblatt zu aktivieren.
Leisten Sie Unterhalt nicht während des ganzen Jahres, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigene Einkünfte um ein Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der berücksichtigungsfähige Unterhaltszeitraum beginnt während des Jahres, wenn
Der tatsächliche Unterhaltszeitraum beginnt frühestens mit der ersten Unterhaltsleistung. Für jeden vollen Monat vor der ersten Zahlung werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag um ein Zwölftel gekürzt. Allerdings bleiben auch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers davor außer Ansatz.
Die letzte Unterhaltsleistung erstreckt sich immer bis zum Ende des Unterhaltszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende des laufenden Jahres.
Steuertipp: Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert Ihnen immer den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr - ganzjährige Bedürftigkeit vorausgesetzt. Das gilt auch bei einer Einmalzahlung. Der Unterhaltshöchstbetrag wird ebenfalls nicht gekürzt, wenn mindestens in jedem Vierteljahr eine Unterhaltsrate gezahlt wird. Im Hinblick auf ein BFH-Urteil vom 25.4.18 (VI R 35/16) ist es jedoch zu empfehlen, die erste Zahlung stets im Januar zu leisten.
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen wirken sich prinzipiell mit bis zu 10.908 Euro jährlich (Unterhaltshöchstbetrag) als außergewöhnliche Belastungen aus. Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.
Zugunsten des Unterhaltsempfängers übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind über den Höchstbetrag hinaus zusätzlich absetzbar, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist. Soweit sich aus den KV-Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ergibt (welches nicht zur Basisabsicherung zählt), werden diese pauschal um 4% gekürzt.
Der Unterhaltshöchstbetrag vermindert sich jedoch auf mehrerlei Weise:
Darüber hinaus gelten besondere Regeln, wenn Personen des Haushalts miteinander verheiratet sind.
Steuertipp: Der Bundesfinanzhof hat 2020 entschieden, dass Eltern Unterhaltsleistungen an ihr studierendes Kind, das mit einem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebt, bis zum Unterhaltshöchstbetrag geltend machen können. Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrages kommt nicht in Betracht, auch wenn der Lebensgefährte über ein ausreichendes Einkommen verfügt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17).
Wenn Sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers übernommen haben, sind diese über den Höchstbetrag hinaus zusätzlich absetzbar, wenn für sie (unter Versicherungen) kein Sonderausgabenabzug möglich ist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge im Wege des abgekürzten Zahlungswegs direkt an das Versicherungsunternehmen leisten.
Noch besser: Es ist nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltszahler gezahlt oder erstattet wurden. Vielmehr genügt es für die Erhöhung des Höchstbetrages, wenn der Unterhaltszahler seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Dabei ist die Gewährung von Sachunterhalt, z. B. Unterkunft und Verpflegung, bereits ausreichend (R 33a.1 Abs. 5 EStR 2012).
Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich nachweispflichtig, es gibt jedoch die folgenden Besonderheiten:
Wenn die unterstützte Person in Ihrem Haushalt gelebt hat, geht das Finanzamt gnädigerweise von einer Leistung in Höhe des maximal anrechenbaren Betrags aus, also 909 Euro pro Monat bzw. 10.908 Euro pro Jahr. Bei einer ganzjährigen Haushaltszugehörigkeit können Sie sich also die Vorlage von Nachweisen sparen.
Unterstützen Sie Angehörige im Ausland, müssen Sie deren Unterhaltsbedürftigkeit und Ihre Unterhaltszahlungen dem Finanzamt gegenüber nachweisen.
Steuertipp: Diese Anforderungen des deutschen Fiskus sind u.E. überzogen und von den ausländischen Heimatbehörden häufig nicht zu erfüllen. Deshalb gibt es für einige Länder einen Vordruck für die Unterhaltsbescheinigung. Die Finanzbeamten sind angewiesen, diesen Vordruck als Nachweis anzuerkennen, wenn er vollständig ausgefüllt ist und die Richtigkeit der Angaben von der zuständigen Heimatbehörde bescheinigt ist.
Wenn es sich um den Haushalt Ihres ganzjährig im Ausland lebenden Ehegatten handelt, sind im Rahmen von Familienheimfahrten mitgenommene Beträge bis zum vierfachen Ihres Monatsnettolohns nachweisfrei (auf das ganze Jahr gerechnet). Der Verzicht auf den Nachweis betrifft allerdings nur die Geldmittel. Die Reise selbst müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen, z.B. durch Vorlage von Flugscheinen, Bus- oder Bahnfahrkarten, Tankquittungen oder Visa.
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Steuer-Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Wenn Personen eines unterstützten Haushalts miteinander verheiratet sind, gilt Folgendes:
Achtung: Sie müssen in diesem Fall unter dem Haushalt ein weiteres Arbeitsblatt für den Ehegatten ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie dort seinen Namen in der exakt gleichen Schreibweise eintragen wie in dem Ehegatten-Feld der anderen Person.
Beim Unterhalt an den Ehegatten in intakter Ehe können Unterhaltsleistungen wegen des Ehegattensplittings nicht abgesetzt werden. Dies gilt nicht nur bei der Zusammenveranlagung, sondern auch bei der getrennten Veranlagung.
Lebt der Ehegatte in einem EU/EWR-Staat, haben Sie Anspruch auf die familienbezogenen Steuervergünstigungen, u.a. auch auf den Splittingtarif. Und deshalb sind Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch in diesem Fall nicht absetzbar.
Wenn aber der Ehegatte in einem Nicht-EU-Staat lebt, können Sie Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzen. In diesem Fall greift die Ehegattenbesteuerung nicht. Der Unterhaltshöchstbetrag wird ggf. gekürzt nach der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei, oder drei Viertel.
Seit 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht. Nun werden Mütter (und Väter), die ihr Kind betreuen, bei der Dauer des Betreuungsunterhalts gleich behandelt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Die Unterhaltsdauer richtet sich beim nichtehelichen Kind grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind. Nun gilt Folgendes:
Unterhaltsleistungen an den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft sind in bestimmten Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Und zwar dann, wenn dem Lebensgefährten wegen des Zusammenlebens öffentliche Mittel gekürzt oder gar verweigert werden.
Solche öffentlichen Mittel sind insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Wohngeld.
Werden also beim Lebensgefährten öffentliche Leistungen gekürzt, können Sie Unterhaltsleistungen absetzen. Diese werden anerkannt bis zum Unterhaltshöchstbetrag von jährlich 10.908 Euro. Sie müssen die Kürzung zwar nachweisen, nicht aber die Höhe des Kürzungsbetrages.
Steuertipp: Wenn Sie mit Ihrem Lebensgefährten zusammenleben, können Sie für jeden Monat 909 Euro ansetzen.
Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft sind seit 2013 (und auch rückwirkend für offene Steuerfälle) nicht mehr als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, da seitdem auch eingetragene Lebenspartnerschaften Anspruch auf die steuerliche Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif haben (BVerfG-Urteile vom 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288//07).
Im Einkommensteuergesetz wurden Lebenspartnerschaften mit Ehen gleichgestellt: "Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden" (§ 2 Abs 8 EStG).
Seit dem 1.10.2017 ist die "Ehe für alle" - also auch für gleichgeschlechtliche Paare - Wirklichkeit. Gesetzestechnisch war die Einführung eine simple Sache. Es musste lediglich in § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klargestellt werden, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Der Gesetzestext lautet nun: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen" (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechte von Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben davon unberührt.
Unterstützen nicht nur Sie die bedürftige Person, sondern auch noch andere Personen, werden Ihre Unterhaltsleistungen nicht bis zum Höchstbetrag anerkannt.
In diesem Fall kann jeder Unterhaltszahler seine Unterhaltsleistungen bis zu dem Teil des Höchstbetrages absetzen, der seinem Anteil am Gesamtunterhalt entspricht.
Bei der Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrages werden nur solche Personen berücksichtigt, die dem Unterhaltsempfänger gegenüber ebenfalls gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Unterstützung durch mehrere Personen kein höherer Betrag steuerlich abgesetzt wird als bei Unterhaltsgewährung durch eine Person. Eine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages erfolgt also nicht, wenn ein Unterhaltszahler ein entfernter Verwandter ist oder wenn dieser nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.
Beispiel: Herr Müller und sein Bruder unterstützen ihre alleinstehende Mutter, die eine Rente von 330 Euro bezieht. Er zahlt monatlich 400 Euro, sein Bruder 200 Euro. Somit trägt er zu zwei Drittel, der Bruder zu einem Drittel zum Unterhalt bei. Mit diesem Anteil am Höchstbetrag kann jeder auch seine Zahlungen geltend machen.
Das eigene Einkommen des Unterhaltsempfängers wird erfasst und auf den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag angerechnet.
Angerechnet werden
Steuertipp: Muss der Unterhaltsempfänger (z.B. die Mutter) mit seiner Rente noch andere unterhaltsberechtigte Personen in Haushaltsgemeinschaft unterstützen (z.B. zwei minderjährige Kinder), wird die Rente nach Köpfen aufgeteilt und nur anteilig als eigenes Einkommen angerechnet (hier mit einem Drittel).
Für die Anrechnung von Arbeitslohn als eigenes Einkommen sollten Sie unbedingt folgende Unterschiede kennen:
Seit 2009 müssen Kapitalerträge, obwohl sie mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% versteuert wurden, dennoch als Einkommen des Unterhaltsbedürftigen erfasst werden. Sie gelten als "Einkünfte", soweit sie über den Sparerpauschbetrag von 1.000/2.000 Euro (Ledige/Verheiratete) hinausgehen. Doch anders als bis 2008 müssen Kapitalerträge in Höhe des Sparerpauschbetrages nicht mehr als schädliche "Bezüge" hinzugerechnet werden. Dividenden werden in voller Höhe einbezogen. In den Jahren 2009 bis 2011 werden Kapitalerträge des Unterhaltsempfängers nach Abzug des Sparerpauschbetrages als dessen "Einkünfte" erfasst und der Sparerpauschbetrag - anders als bis 2008 der Sparerfreibetrag - nicht mehr als schädliche "Bezüge" hinzugerechnet. Aber seit 2012 ist bei Kapitalerträgen zu unterscheiden, ob diese der Abgeltungsteuer unterlagen oder ob sie mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden: Falls die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterlagen, sind sie in voller Höhe als "Bezüge" anzusetzen - und zwar ohne Abzug des Sparerpauschbetrages (R 33a.1 Abs. 3 Nr. 1 EStR 2012). Falls die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden, d.h. der tariflichen Einkommensteuer unterlagen (z. B. Auslandserträge), werden sie - wie in den Jahren 2009 bis 2011 - über den Sparerpauschbetrag hinaus als "Einkünfte" erfasst. Erträge in Höhe des Sparerpauschbetrages werden jedoch nicht als schädliche "Bezüge" hinzugerechnet.
Renten werden ebenfalls als eigenes Einkommen angerechnet, und zwar teilweise als "Einkünfte" und teilweise als "Bezüge". Hier gelten folgende Besonderheiten: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie Altersrenten, Berufs- und Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Witwerrenten, Waisen- und Halbwaisenrenten werden in Höhe des Besteuerungsanteils als "Einkünfte" erfasst. Davon abgezogen wird der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Der andere Teil der Rente wird als "Bezüge" erfasst. Bei Versorgungsbezügen, wie Pensionen, Betriebsrenten und Hinterbliebenenbezügen, wird der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen. Diese beiden Beträge werden aber leider wieder als "Bezüge" erfasst.
Als Bezüge gelten alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind und nicht bei den Einkünften erfasst werden. Dies sind:
ACHTUNG: Bereits bei der Abfrage nach Kapitalvermögen und Renten wurde dieser Anteil der Bezüge miterfasst. Deshalb dürfen Sie diese hier nicht noch einmal eintragen!
Des Weiteren gehören zu den Bezügen, die hier anzugeben sind:
Bei Kindern in Ausbildung werden auch Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, angerechnet, soweit sie als Zuschuss gewährt werden. Der Darlehensanteil bleibt also unberücksichtigt. Solche Ausbildungshilfen werden beim steuerlichen Unterhaltsabzug jedoch nicht bei den "Bezügen" erfasst, sondern in voller Höhe auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet. Abgezogen wird lediglich die Kostenpauschale von 180 Euro, sofern diese noch nicht bei den "Bezügen" berücksichtigt wurde. Negative Einkünfte oder negative Bezüge können in diesen beiden Fällen nicht gegengerechnet werden. Folgende Ausbildungshilfen werden angerechnet:
Unterhaltsleistungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie "zwangsläufig" sind. Das setzt voraus, das die unterstützte Person unterhaltsbedürftig ist, also unfähig ist, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
Besitzt der Unterhaltsempfänger hingegen nennenswertes Vermögen, ist er nicht bedürftig. Denn es kann erwartet werden, dass er seinen Lebensunterhalt durch Verwertung des Vermögens bestreitet.
Folgendes Vermögen beim Unterhaltsempfänger ist unschädlich und wird nicht angerechnet:
Bei der Vermögensermittlung bleibt außer Betracht ein angemessenes Hausgrundstück wie im Sozialrecht, wenn der Unterhaltsempfänger das Haus allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll (R 31a.1 Abs. 2 EStR).
Unterstützen Sie eine bedürftige Person, mit der Sie nicht in Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, erkennt das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur sog. Opfergrenze an. Denn auch zivilrechtlich sind Sie nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn Sie dadurch Ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (§ 1603 BGB).
Die Opfergrenze beträgt 1% je volle 500 Euro des Nettoeinkommens, höchstens 50%. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und für jedes Kind, für das Sie einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder erhalten, höchstens jedoch um 25 Prozentpunkte.
Zum Nettoeinkommen gehören alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen (z.B. auch Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Arbeitslosengeld, ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen) sowie etwaige Steuererstattungen. Davon abzuziehen sind die gesetzlichen Lohnabzüge (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialabgaben) und Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro.
Leben Sie als Unterhaltszahler mit dem Unterhaltsempfänger in Haushaltsgemeinschaft (genauer: in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft) zusammen, darf das Finanzamt aufgrund neuer BFH-Rechtsprechung die Opfergrenze nicht mehr anwenden (BFH-Urteil vom 29.5.2008, BStBl. 2009 II S. 363). Vielmehr werden die verfügbaren Nettoeinkommen von Unterhaltszahler und Unterhaltsempfänger zusammengerechnet und dann nach Köpfen gleichmäßig auf beide verteilt.
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