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Seit 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Das bedeutet, dass private Steuerberatungskosten nun zu den Kosten der Lebensführung gehören und nicht mehr steuerlich anerkannt werden. Nutzer von Steuererklärungsprogrammen wie SteuerFuchs haben es jedoch einfach: Da der berufliche Anteil der Nutzungsgebühren nicht ermittelbar ist, können diese in voller Höhe angesetzt werden (s. Steuertipp unten).
Nur soweit Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit Einkünften stehen, also quasi beruflich veranlasst sind, können sie bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Folglich sind die Aufwendungen aufzuteilen in einen abzugsfähigen und in einen nicht abzugsfähigen Teil:
Absetzbar sind - bzgl. der Einkommensteuererklärung - die Kosten für das Ausfüllen von Anlagen, in denen Einkünfte erklärt werden, also
Steuertipp: Machen Sie in diesen Fällen Ihre Aufwendungen ganz einfach in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend. Denn eine zutreffende Aufteilung nach dem Umfang der Nutzung ist hier - so der Bundesfinanzhof - gar nicht möglich, und deshalb sind die Kosten ungeteilt abziehbar (BFH-Urteil vom 23.5.1989, BStBl. 1989 II S. 865).
Falls Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit mehreren Einkunftsarten stehen, setzen Sie diese einfach bei der Einkunftsart ab, mit der sie den engsten Bezug haben.
Zu den Steuerberatungskosten gehören alle Aufwendungen, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie zur Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten und zur Wahrnehmung Ihrer steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nehmen.
Absetzbar sind z.B.
Nicht absetzbar sind z.B.
Steuertipp: Ereignet sich auf einer steuerlich abzugsfähigen Fahrt zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ein Unfall oder wird das Auto beschädigt oder gar gestohlen, ist der Schaden ebenso wie die Fahrt durch die Steuerberatung veranlasst und daher als Steuerberatungskosten abziehbar. Denn Unfallkosten teilen das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten.
Der Höhe nach gibt es für Steuerberatungskosten keine Obergrenze, allerdings auch keinen Pauschbetrag. Leider läuft der Abzug als Werbungskosten dann ins Leere, wenn die Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart insgesamt nicht höher sind als der betreffende Werbungskosten-Pauschbetrag, z. B. bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit von 1230 Euro oder bei Renteneinkünften von 102 Euro.
Doch es gibt Steuerberatungskosten, die gleichermaßen mit der Einkunftserzielung und dem Privatbereich zusammenhängen und bei denen eine Trennung auf beide Bereiche schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist. Dies betrifft beispielsweise
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