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Sonstige Werbungskosten können beispielsweise sein:
Fachliteratur sind Bücher, Zeitschriften und Datenträger, die so gut wie ausschließlich beruflichen Zwecken dient.
Eindeutig ist dies bei Literatur, deren Inhalt rein fachbezogen ist und sich auf Ihr berufliches Arbeitsgebiet bezieht. Hier spricht der "objektive Charakter" der Literatur - also Titel und Inhalt - bereits für ein Arbeitsmittel.
Hingegen gibt es meist Schwierigkeiten bei Büchern und Zeitschriften mit allgemein bildendem oder populär-wissenschaftlichem Inhalt. Hier spricht der "objektive Charakter" zunächst gegen die Eigenschaft als Arbeitsmittel. Doch wenn Sie glaubhaft machen können, dass solche Publikationen konkret für berufliche Zwecke angeschafft haben, muss das Finanzamt auch diese anerkennen. Denn Bücher und Zeitschriften werden zu Fachliteratur nicht durch ihren Inhalt, sondern durch ihre konkrete Verwendung zu beruflichen Zwecken.
Nicht absetzbar aber sind Zeitschriften, die viele andere Themenbereiche enthalten, die mit Ihrem beruflichen Aufgabengebiet nichts zu tun haben. Nicht anerkannt werden im Allgemeinen auch Tages- und Wochenzeitungen sowie Nachschlagewerke allgemeiner Art.
Steuertipp: Beschäftigen Sie sich aus beruflichen Gründen mit dem Thema Steuern, sind Ihre Aufwendungen für Steuerfachliteratur grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur für Steuerfachbücher, sondern auch für Online-Dienste wie z.B. SteuerFuchs und Steuerrat24.
Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Dies ist der Fall, wenn die Kleidung ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Dies gilt für:
Absetzbar sind dabei Aufwendungen für
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.3.2022 (VIII R 33/18) entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. Der BFH gab der Finanzverwaltung recht. Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.
Ein Berufsverband ist ein Zusammenschluss von Personen zur Wahrnehmung allgemeiner, aus der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit erwachsender ideeller und wirtschaftlicher Interessen eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges.
Berufsverbände sind Interessenvertretungen aller Fachrichtungen, z.B. Gewerkschaften, Lehrerverband, Beamtenbund, Richterbund, Marburger Bund, Philologenverband, Vereinigung Cockpit e.V., Verband der Beschäftigten der obersten und oberen Bundesbehörden e.V., Geologenverband, Referendarverbände, Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e.V. (VAA) usw.
Steuertipp: Beiträge zu Berufsverbänden sind als Werbungskosten abziehbar. Absetzbar sind nicht nur die Pflichtbeiträge, sondern auch freiwillige Zahlungen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie Mitglied des Berufsverbandes sind.
Auch Kontoführungsgebühren sind als Werbungskosten absetzbar, soweit sie auf beruflich veranlasste Zahlungen entfallen. Dies nachzuweisen, ist allerdings sehr mühsam und meist kaum möglich, weil viele Banken mittlerweile Pauschalgebühren erheben.
Steuertipp: Dennoch sollten Sie diesen Posten nie vergessen! Denn Sie können für Kosten der Kontoführung einen Pauschbetrag ansetzen: Machen Sie als Kontoführungsgebühren einen Pauschbetrag von 16 Euro im Rahmen Ihrer Werbungskosten geltend.
Versicherungsbeiträge zu einer privaten Unfallversicherung sind natürlich im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar. Doch hier ist der abzugsfähige Höchstbetrag im Allgemeinen bereits mit dem Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und anderen privaten Versicherungen bei weitem ausgeschöpft.
Deshalb ist es vorteilhaft, wenn Versicherungsbeiträge als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen. Und dies ist tatsächlich möglich für private Unfallversicherungen, weil diese eben auch berufliche Risiken abdecken.
Versicherungsbeiträge zu privaten Unfallversicherungen, die private und berufliche Risiken abdecken, können Sie zu 50% als Werbungskosten und zu 50% als Sonderausgaben absetzen. Legen Sie Ihrer Steuererklärung dazu lediglich die Beitragsrechnung bei.
Handelt es sich gar um eine Unfallversicherung, die ausschließlich berufliche Risiken abdeckt, können Sie die Beiträge zu 100% als Werbungskosten geltend machen. Die kommt beispielsweise bei Berufskraftfahrern, Testfahrern und Berufssportlern in Betracht.
Flug- und Fährkosten sind als sonstige Werbungskosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar, denn bei der Ermittlung der Entfernung darf die darauf entfallende Strecke nicht mit einbezogen werden.
Corona hat die Anzahl der (zeitweilig) im "Homeoffice" arbeitenden Erwerbstätigte drastisch (auch nachhaltig) erhöht. Und nicht immer verfügen Arbeitnehmer (oder Selbstständige) über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Doch auch ihnen entstehen durch ihre berufliche Tätigkeit in der Wohnung, z.B. in einer Arbeitsecke, Aufwendungen für Heizung, Strom und Wasser. Seit 2020 können diejenigen, die zu Hause gearbeitet und kein anerkanntes Arbeitszimmer hatten, einen Tages-Pauschalbetrag als Werbungskosten geltend machen.
Seit 2023 gilt die neue Homeoffice-Pauschale:
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