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Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner müssen Sie nur dann versteuern, wenn Sie die "Anlage U" unterschrieben haben und darin Ihre Zustimmung zum sog. Realsplitting gegeben haben.
Unter den "anderen wiederkehrenden Bezügen" sind beispielsweise Zeitrenten und Leistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (dauernde Lasten) zu verstehen.
Im Gegensatz zu Leibrenten sind diese Bezüge in voller Höhe steuerpflichtig.
Hier geben Abgeordnete des Bundestags, eines Landtags oder des Europaparlaments ihre Bezüge an, die aufgrund der entsprechenden Abgeordnetengesetze gezahlt werden. Dies gilt für Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsbezüge, Versorgungsabfindungen.
Da Abgeordnete Aufwandsentschädigungen erhalten, dürfen Sie die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzen. Die Aufwendungen sind mit der Entschädigung abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen höher sind als die Entschädigung.
Nicht als Werbungskosten abziehbar sind auch Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Abgeordnetenmandats. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich war oder nicht.
Versorgungsbezüge und Versorgungsabfindungen sind durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird jedoch nicht gewährt, weil auch vor 2005 ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht abgezogen wurde.
Falls Sie solche Abgeordneten-Versorgungsbezüge und zusätzlich andere Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen erhalten, bleiben diese insgesamt nur bis in Höhe des Versorgungsfreibetrages steuerfrei.
Steuertipp: Falls die Versorgungsbezüge nicht während des ganzen Jahres gezahlt werden, sind - anders als bis 2004 - der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden Monat ohne Versorgungsbezug um je ein Zwölftel zu kürzen. Damit soll verhindert werden, dass in Jahren ohne durchgängige Zahlungen unvertretbar geringe oder sogar negative Einkünfte entstehen.
Unter "Leistungen" ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden zu verstehen, das gegen Bezahlung erbracht wird, zum Beispiel:
Sie können von den Einnahmen aus sonstigen Leistungen alle damit zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, z.B.
Steuertipp: Entstehen Werbungskosten vorab, sind sie nicht im Jahr der Zahlung, sondern in dem Jahr absetzbar, in dem die entsprechenden Einnahmen zu versteuern sind. Dies betrifft also Aufwendungen, die im Vorjahr bezahlt wurden.
Das Ergebnis sind die "Einkünfte". Und diese sind bis zu 256 Euro steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Betragen also die Einkünfte 256 Euro und mehr, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Entsteht infolge des Werbungskostenabzugs ein negatives Ergebnis (Verlust), kann dieses nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Zulässig ist aber, den Verlust entweder in das Vorjahr zurückzutragen oder für das Folgejahr aufzusparen und dort mit Einkünften aus Leistungen auszugleichen.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) gemäß § 139c AO wurde als eindeutiges und dauerhaftes Identifikationsmerkmal für Steuerzwecke vom Bundeszentralamt für Steuern stufenweise ab November 2024 an folgende wirtschaftlich Tätige in Deutschland vergeben:
Einkünfte aus Prostitution wurden früher bei selbstständig Tätigen als "Einkünfte aus Leistungen" gemäß § 22 Nr. 3 EStG erfasst.
Im Jahre 2013 hat der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsauffassung aufgegeben und entschieden, dass selbstständig tätige Prostituierte nunmehr "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" gemäß § 15 EStG erzielen. Prostituierte unterhalten demnach einen Gewerbebetrieb, und die Einkünfte unterliegen auch der Gewerbesteuer - vorausgesetzt, der Gewinn übersteigt den Freibetrag von 24.500 Euro.
Prostituierte erzielen keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG (BFH-Urteil vom 20.2.2013, GrS 1/12, BStBl. 2013 II S. 441). Sind Prostituierte in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb eingegliedert und unterliegen den Weisungen des Arbeitgebers, werden die Entgelte für sexuelle Dienstleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und der Arbeitgeber hat Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Nun also ist die steuerliche Einordnung der Einkünfte geklärt. Doch im Rotlichtmilieu wird nach einem Bericht des Bundesrechnungshofs vielfach an der Steuer vorbei gearbeitet. Daher werden unterschiedliche Verfahren bei der Besteuerung von Prostituierten praktiziert, so neben der üblichen Einzelveranlagung das sog. Düsseldorfer Verfahren. Dieses ist ein pauschaliertes Besteuerungsverfahren, wonach Bordellbetreiber und Betreiber bordellartiger Betriebe nach einer jeweils mit den Finanzämtern getroffenen Vereinbarung derzeit eine Pauschale von bis zu 25 Euro täglich für jede in ihren Betrieben tätige Prostituierte an die Finanzämter abführen.
Bei dieser Pauschale handelt es sich nur um eine Vorauszahlung, die die spätere Steuererhebung hinreichend sichern soll. Die Teilnahme an diesem Verfahren befreit demnach nicht von der Abgabe einer Steuererklärung und auch nicht von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern. Die pauschal gezahlten Steuern werden allerdings auf die tatsächliche Steuerschuld angerechnet.
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