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Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 verfolgt die Bundesregierung einen Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird ein Anreiz geschaffen, die eigene Wohnung, das eigene Haus klimafreundlicher zu machen.
Wer energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen hat und vor dem 1.1.2030 abschließt, kann 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt auf 3 Jahre, als Steuerermäßigung absetzen (§ 35c EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" vom 21.12.2019).
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Das Wohngebäude bzw. die Eigentumswohnung muss dabei zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder in Teilen unentgeltlich an Dritte zum Wohnen überlassen werden.
Als energetische Maßnahmen gelten, sodass die Aufwendungen angesetzt werden dürfen:
Hinweis: Am 21. Juli 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen geändert. Dies betraf insbesondere die Herausnahme von gasbetriebenen Heizungen aus der direkten Förderung. Hintergrund ist zum einen die anzustrebende Verringerung von Energieimporten, zum anderen die stärkere Neuausrichtung der Förderung auf erneuerbare Energien und die Steigerung der Energieeffizienz. Bereits seit September 2021 gelten zudem neue Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze im Rahmen der BEG. Ohne Anpassung der ESanMV kommt es zu einem nicht intendierten Auseinanderfallen der technischen Anforderungen der direkten und der steuerlichen Förderung. Mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" werden die Änderungen bei der direkten "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen" in das Steuerrecht übertragen, um den angestrebten technischen Gleichlauf der beiden Förderungen sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen. Zudem werden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der BEG angepasst. Für Biomasseheizungen werden die in der BEG geplanten Änderungen der Vorgaben zum jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt. Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. Sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wird.
Abzuziehen bzw. nicht anrechenbar sind selbstverständlich Beträge, die an anderer Stelle als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder Steuerermäßigungen geltend gemacht werden, z.B.
Von den Aufwendungen für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen können 20 Prozent als Steuerermäßigung direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können, und zwar verteilt auf 3 Jahre:
Insgesamt sind also Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 EUR je begünstigtes Objekt förderungsfähig.
Die Kosten für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung durch den Energieberater sind separat zu 50 Prozent als Steuerermäßigung absetzbar.
Unter Hybridisierung ist die Installation eines effizienten Gas-Brennwertkessels, der für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist zu verstehen.
Bei einer Hybridisierung ist innerhalb von zwei Jahren ab Installationsdatum der Nachweis der Umsetzung derselben gemäß den Anforderungen aus Anlage 6.4. der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" zu erbringen.
Die Steuerermäßigung wird erstmalig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde, d.h. die Schlussrechnung des Fachunternehmens und der Nachweis der Hybridisierung vorliegt.
Achtung: § 35c EStG legt das Verfahren und die umfassten Kategorien der Sanierungsmaßnahmen fest, während die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) insbesondere die technischen Anforderungen an die einzelnen energetischen Maßnahmen regelt. Und hier gibt es eine etwas versteckte, aber in der Praxis durchaus wichtige Neuerung. So wurde zunächst die "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" geändert, mit der gasbetriebene Heizungen aus der direkten Förderung herausgenommen wurden. Und nun werden mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" die Änderungen bei der direkten "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" in das Steuerrecht übertragen.
Das heißt: Gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sind nicht mehr nach § 35c EStG begünstigt. Zudem werden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der BEG angepasst. Für Biomasseheizungen werden die in der BEG geplanten Änderungen der Vorgaben zum jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt. Die aktuelle Verordnung gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2022 begonnen wird.
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