Im Kapitel Private Ausgaben unter Beiträge für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge.
Zum begünstigten Personenkreis gehören grundsätzlich alle, die von der Absenkung der gesetzlichen Rente betroffen sind. Das sind
Nicht begünstigt bei der privaten Altersvorsorge sind
Sie können Beiträge zu einer freiwilligen privaten oder betrieblichen Altersvorsorge in der Höhe geltend machen, die vom Anlageinstitut auf der so genannten Anbieterbescheinigung ausgewiesen ist. Sie können beliebig viele Verträge geltend machen. Die Bescheinigungen der Anlageinstitute sind der Steuererklärung im Original beizulegen.
Ihre Beiträge sollten Sie unbedingt auch dann geltend machen, wenn Sie dafür bereits die Altersvorsorgezulage beantragt haben oder noch beantragen werden.
Steuertipp: Zu den abzugsfähigen Altersvorsorgebeiträgen gehören nicht nur Ihre Eigenbeiträge, sondern auch die Ihnen zustehende volle Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage). Maßgebend ist dabei Ihr Anspruch auf die Höchstzulage, nicht die tatsächlich überwiesene Zulage.
Geben Sie bei SteuerFuchs die geleisteten Jahresbeiträge in voller Höhe gemäß Anbieterbescheinigungen an.
Ihr Aufwand wird zusätzlich zum Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen und zum Höchstbetrag für andere Vorsorgeaufwendungen bis zu 2100 Euro im Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt, sofern die dadurch erzielbare Steuerersparnis höher ist als die Ihnen zustehende Altersvorsorgezulage. Was für Sie günstiger ist, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen ("Günstigerprüfung").
Das bedeutet, es wird die für Sie günstigere Variante von folgenden zwei Modellen ermittelt:
Ist die Steuerersparnis niedriger als die Altersvorsorgezulage, bleibt es bei der Zulage. Der Abzug als Sonderausgaben findet nicht statt. Ist die Steuerersparnis höher als die Altersvorsorgezulage, werden die geltend gemachten Altersvorsorgebeiträge einschließlich Zulagen bis zum Höchstbetrag von 2100 Euro als Sonderausgaben abgezogen. Damit es aber nicht zu einer Doppelförderung kommt, wird die Zulage der Einkommensteuer hinzugerechnet bzw. von der Steuerersparnis abgezogen.
Es ist nicht möglich, zugunsten des Sonderausgabenabzugs auf die Altersvorsorgezulage zu verzichten, oder gleichzeitig die Zulagen zu behalten und den Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgebeiträge zu beanspruchen.
Für Beiträge auf einen Altersvorsorgevertrag erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen eine Altersvorsorgezulage. Diese setzt sich zusammen aus der Grundzulage und der der Kinderzulage.
Die Grundzulage beträgt im Jahr 2023 175 Euro.
Ab 2008 erhalten Jugendliche unter 25 Jahren zur Grundzulage einen Bonus von einmalig 200 Euro (sog. Berufseinsteiger-Bonus). Er wird gewährt für das erste Beitragsjahr ab 2008, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Die Kinderzulage von 185 Euro (für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder: 300 Euro) jährlich wird für jedes Kind gewährt, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird. Sie erhalten sie bereits dann, wenn Ihnen auch nur für einen Monat Kindergeld zusteht. Bei Eheleuten steht die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mutter selbst zum begünstigten Personenkreis gehört oder ob sie nur einen abgeleiteten Zulagenanspruch hat. Voraussetzung ist jedoch, dass sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag auf ihren Namen abgeschlossen hat. Die Eheleute können aber beantragen, dass die Kinderzulage dem Vater zugeordnet werden soll. Der Antrag ist für jedes einzelne Kind möglich, sodass beispielsweise ein Kind dem Vater und ein Kind der Mutter zugeordnet werden kann.
Die Altersvorsorgezulage wird gekürzt, wenn die tatsächlich geleisteten Beiträge einen bestimmten Mindesteigenbeitrag unterschreiten.
Die Altersvorsorgezulage wird für höchstens zwei Verträge gewährt. Im Antrag bestimmen Sie, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll. Sie wird entsprechend den Einzahlungen auf die beiden Verträge aufgeteilt.
Wie viel Sie auf Ihren Altersvorsorgevertrag einzahlen, bleibt Ihnen überlassen. Um aber die Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leisten.
Der Mindesteigenbeitrag bei Angestellten beträgt 4% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens im Vorjahr, vermindert um den individuell zustehenden Anspruch auf volle Altersvorsorgezulage. Die Höhe des rentenversicherungspflichtigen Jahreseinkommens ist im Allgemeinen in der Gehaltsabrechnung vom Dezember ausgewiesen. Es wird ohnehin begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2023 beträgt diese 87.600,00 (West) und 85.200,00 Euro (Ost).
Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend. Dazu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, nicht jedoch Auslandsdienstbezüge.
Begrenzt wird der Mindesteigenbeitrag
Wenn Sie den Mindesteigenbeitrag nicht aufbringen, wird die Altersvorsorgezulage gekürzt.
Um Beiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen zu können, benötigen Sie eine Bescheinigung des Anlageinstituts - und zwar für jeden Vertrag.
Das Anlageinstitut wird Ihnen jährlich eine besondere Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilen. Darin ist ausgewiesen,
Wenn auf Ihrer Anbieterbescheinigung keine "Zertifizierungs-Nummer" angegeben ist, tragen Sie bei SteuerFuchs bitte "000000" (sechsmal die Null) ein.
Angestellte und Arbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, haben eine Sozialversicherungsnummer. Sie finden diese auf dem Nachweis zur Sozialversicherung oder auf Ihrem Sozialversicherungsausweis.
Für Beamte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, vergibt die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (ZfA) eine Zulagenummer. Sofern noch nicht geschehen, beantragen Sie diese über Ihre Besoldungsstelle.
Die Zulagenummer dient der ZfA zur Identifizierung eines Zulageberechtigten. Sie entspricht in der Regel der Sozialversicherungsnummer des Angestellten.
Beamte, Richter, Berufssoldaten u.ä. wenden sich vor der erstmaligen Abgabe des Antrages an ihre zuständige Personalstelle. Diese stellt eine Anfrage bei der ZfA, welche eine Zulagenummer vergibt und der anfragenden Personalstelle mitteilt. Die Personalstelle informiert anschließend den Anleger.
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