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Bei Vermögensübertragungen vor 2008 können Versorgungsleistungen entweder als "Dauernde Lasten" oder als "Renten" im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden:
Seit 2008 ist der Sonderausgabenabzug für Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen erheblich eingeschränkt. Zudem fällt die bisherige Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten weg. Nunmehr stellen die Versorgungsleistungen stets "Dauernde Lasten" dar. Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden. Begünstigt sind nur noch die Übertragung von
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wird die die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2008 bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG 2015).
Rentenverpflichtungen mit Vertrags-Datum ab 1.1.2008 können wie dauernde Lasten mit dem vollen Betrag als Sonderausgaben abgezogen werden und müssen dementsprechend vom Empfänger als "sonstige Einkünfte" voll versteuert werden. Liegt das Vertragsdatum vor 2008, sind die Zahlungen nur in Höhe des sog. Ertragsanteils absetzbar und müssen vom Empfänger auch nur in dieser Höhe versteuert werden.
Bei einer dauernden Last kann der Übernehmer den gesamten Betrag als Sonderausgaben absetzen, und der Übernehmer muss den gesamten Betrag versteuern.
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