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Wenn Sie über die Rente eine sog. Leistungsmitteilung erhalten haben, handelt es sich steuerrechtlich um Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog. "Riester"-Rente) oder aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Klicken Sie hier, um ein eigenes Arbeitsblatt dafür einzurichten, in das Sie die Werte aus der Leistungsmitteilung direkt übertragen können.
Seit 2005 wird unterschieden in
Die folgenden Einkünfte sind keine Renten, sondern Arbeitslohn:
Leibrenten sind je nach Art entweder mit dem persönlichen Besteuerungsanteil oder mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig.
Mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind
Mit dem "normalen" Ertragsanteil steuerpflichtig sind
Mit dem besonderen Ertragsanteil steuerpflichtig sind
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen oder aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, über die eine "Leistungsmitteilung" vorliegt, sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Eine Rentennachzahlung sollten Sie unbedingt separat angeben, denn diese wird ermäßigt besteuert. Die Nachzahlung gilt steuerlich als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften, die durch die Fünftelregelung begünstigt sind.
Für Nachzahlungen von Leibrenten gemäß § 22 Nr.1 EStG ist nicht der im Veranlagungszeitraum des Zuflusses geltende Ertragsanteil maßgeblich. Vielmehr sind die Ertragsanteile anzuwenden, die für diejenigen Veranlagungszeiträume gegolten haben, für die die Nachzahlungen geleistet werden. Zu versteuern aber ist die Nachzahlung in dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses (§ 11 EStG).
Steuertipp: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Nachzahlung als Sonderausgaben im Rahmen des Vorsorgehöchstbetrages absetzbar.
Renten werden oftmals erst später bewilligt und dann in einem größeren Betrag nachgezahlt, z.B. aufgrund von Rechtsstreitigkeiten oder nach Klärung des Sachverhalts. Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen - und zwar in Höhe von 4% p.a. (§ 44 Abs. 1 SGB I). Seit 2005 sollen die Zinsen nach Auffassung der Finanzverwaltung - wie die Rente - mit dem Besteuerungsanteil als "sonstige Einkünfte" versteuert werden, denn heirbei handele es sich um "andere Leistungen". Der Prozentsatz bestimmt sich unabhängig vom Jahr der Zahlung der Zinsen nach dem Jahr des Beginns der Leibrente, z.B. im Jahre 2012 mit 64% (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681, Tz. 136 und 161). ABER der Bundesfinanzhof hat gegen den Fiskus entschieden, dass Zinsen auf Rentennachzahlungen nicht wie Renten mit dem Besteuerungsanteil als "sonstige Einkünfte" zu versteuern sind, sondern in voller Höhe als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12).
Steuertipp: Das neue BFH-Urteil bedeutet, dass die Zinsen auf die Rentennachzahlung jetzt zwar als Kapitalertrag in voller Höhe steuerpflichtig sind, aber im Rahmen des Sparerfreibetrages von 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR steuerfrei bleiben. Da der Rentenversicherungsträger keine Abgeltungsteuer einbehält, müssen Sie die Zinsen im Rahmen der Steuererklärung in der "Anlage KAP" angeben, bei SteuerFuchs einzurichten über das Arbeitsblatt Kapitalerträge. Anders als bisher dürfen Sie die Zinsen nicht mehr in der "Anlage R" eintragen. Die Rentennachzahlung selbst ist nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt (gemäß § 34 EStG).
Achtung: Das FG Münster hat mit Urteil vom 19. 9.2019 (Az. 5 K 371/19 E) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG (Fünftelregelung) auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, keine Anwendung findet, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt.
Die seit 2005 geltende nachgelagerte Rentenbesteuerung (s. Besteuerungsanteil) kann im Einzelfall insbesondere bei Selbstständigen, die in der Vergangenheit hohe Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt haben, zu einer ungerechten Übersteuerung führen. Deshalb gibt es hier eine sog. Öffnungsklausel: Haben Sie vor dem 1.1.2005 mindestens 10 Jahre lang Beiträge geleistet, die insgesamt über den Jahreshöchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) hinausgingen, können Sie beantragen, dass die auf diesen Beiträgen beruhende Rente nicht mit dem hohen Besteuerungsanteil, sondern mit dem wesentlich günstigeren Ertragsanteil versteuert wird.
Nur wenn Ihnen eine Bescheinigung Ihres Versorgungsträgers über eine Öffnungsklausel vorliegt, setzen Sie das Kreuz und tragen den entsprechenden Prozentsatz sowie die notwendigen Angaben zum Ertragsanteil im Arbeitsblatt ein.
Die Bescheinigung muss dem Finanzamt bei der erstmaligen Geltendmachung vorgelegt werden (formloser Antrag auf anteilige Ertragsanteilsbesteuerung), da die Öffnungsklausel nicht von Amts wegen angewendet wird. Ihr Versorgungsträger stellt sie Ihnen auf Verlangen aus, wenn Sie bis zum 31.12.2004 in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Die Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.
Eine etwaige Einmalzahlung (z.B. Sterbegeld bei Witwenrenten) unterliegt nicht der Besteuerung, soweit auf sie die Öffnungsklausel Anwendung findet.
Auf einer Leistungsmitteilung werden Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog. "Riester"-Rente) oder aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bescheinigt.
Die Leistungsmitteilung erhalten Sie beim erstmaligen Bezug von Leistungen, bei der steuerschädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen sowie bei einer Änderung des Leistungsbetrages von Ihrem Anlageinstitut. Darin sind alle steuerlich relevanten Beträge bescheinigt.
Steuertipp: Diese Mitteilung wird auch an die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen" versandt und von dort Ihr zuständiges Finanzamt informiert. Ihr Finanzamt weiß also genau, welche Rentenbezüge Sie erhalten haben.
Als Bezeichnung für die verschiedenen Leistungen sind in der Leistungsmitteilung nur wirre Paragraphen angegeben, die für den Laien völlig unverständlich sind. Man kann nicht erkennen, welche Leistungen bescheinigt sind. Übernehmen Sie daher die Daten ganz einfach eins zu eins in die entsprechenden Zeilen des eines Arbeitsblatts "Leistungsmitteilung". Wenn Beträge unter den Nummern 2 bis 5 eingetragen werden, sind zusätzliche Angaben erforderlich, für die das Arbeitsblatt entsprechend erweitert wird. Einzutragen sind
Sofern bei Ihnen ausnahmsweise besondere Werbungskosten angefallen sind, die ausschließlich den Einnahmen laut Zeilen 2 oder 8 der Leistungsmitteilung zuzuordnen sind, können Sie diese ebenfalls genau aufschlüsseln, nachdem Sie Beträge in diesen Zeilen eingetragen haben. In Frage kommen hier z.B. Rechtsberatungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit den Rentenbezügen.
Die auf der Leistungsmitteilung unter Nummer 1 und 2 sowie unter Nummer 8c bis 9 bescheinigten Bezüge sind grundsätzlich in voller Höhe als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Unter den Nummern 3 bis 8b sind Leistungen bescheinigt, die nicht auf steuerlich gefördertem Kapital beruhen und daher mit dem Besteuerungsanteil, normalen Ertragsanteil oder besonderen Ertragsanteil steuerpflichtig sind.
Bei Renten berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.
Sie können stattdessen aber auch höhere Aufwendungen gegen Nachweis geltend machen. In Betracht kommen hierfür beispielsweise
Klicken Sie hier, um ein neues Arbeitsblatt für sonstige Werbungskosten einzurichten, auf dem Sie derartige Posten geltend machen und den Renteneinkünften zuordnen können.
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