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Die Bezeichnung "private Veräußerungsgeschäfte" ist etwas irreführend, da die Veräußerung von privatem Vermögen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Es besteht jedoch eine Ausnahme, wenn sich die Erlöse durch eine Wertsteigerung innerhalb bestimmter Zeitgrenzen ergeben. In diesem Fall werden sie als Spekulationseinkünfte betrachtet und sind steuerpflichtig, sofern der Gesamtgewinn über der Freigrenze von 600 Euro pro Person und Jahr liegt.
Die Zeitgrenzen, unterhalb derer private Veräußerungsgeschäfte als Spekulationseinkünfte zu betrachten sind, betragen
Beträgt der Gesamtgewinn - nach Saldierung mit Veräußerungsverlusten - 600 Euro und mehr, ist dieser in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 599 Euro ist vollkommen steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 600 Euro und mehr hingegen ist voll steuerpflichtig. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren.
Wichtig darüber hinaus: Für den Zeitraum sind nicht die Stichtage des vereinbarten Eigentumswechsels relevant, sondern die Zeitpunkte der Abschlüsse der jeweiligen Kaufverträge (beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass ein Vertrag zu seiner Wirksamkeit nicht schriftlich niedergelegt sein muss).
Nach dem Gesetz führen grundsätzlich alle Verkäufe von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens zu steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Doch Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb der Jahresfrist sind nicht steuerpflichtig - und folglich Verluste auch nicht mehr steuermindernd verrechenbar (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Eine andere Regelung gilt für Oldtimer und andere Wertgegenstände: Weil der Fiskus hier eher eine Gewinnchance vermutet, sollen Gewinne bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb steuerpflichtig sein, sofern die Freigrenze von 600 Euro erreicht oder überschritten wird. Umgekehrt müssen natürlich Verluste auch verrechenbar sein, allerdings nur mit Spekulationsgewinnen im selben Jahr und darüber hinaus im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Steuerlich zu erfassen sind demnach wohl Veräußerungsgeschäfte mit Oldtimern, Münz- oder Briefmarkensammlungen, Schmuck, Antiquitäten, Gemälden, anderen Kunstgegenständen und dergleichen.
Private Veräußerungsgeschäfte bzw. Spekulationsgeschäfte liegen in folgenden Fällen vor:
Durch die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern, wie Containern, Büromaschinen, Flugzeugen, Lokomotiven, medizinischen Geräten usw., erzielen Investoren und vermögensverwaltende Leasing-Fonds "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 3 EStG. Bei einem Verkauf nach Ablauf eines Jahres bleibt der Veräußerungserlös bis 2008 steuerfrei. Ab 2009 verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre, wenn aus der Nutzung solcher Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden.
Steuertipp: Der Bundesfinanzhof hat 2019 entschieden, dass die Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 23.7.2019, IX R 28/18).
Erfolgt also die Veräußerung bei Wertpapieren innerhalb eines Jahres (bei Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung), ist der Gewinn oder Verlust steuerlich relevant. Dieser wird berücksichtigt im Rahmen der "sonstigen Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG.
Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr - nach Saldierung mit Spekulationsverlusten - insgesamt mindestens 600 Euro betragen. Bei Verheirateten gilt dieser Betrag für jeden Ehegatten.
Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das bedeutet: Beträgt der Gewinn 599 Euro, bleibt er steuerfrei, beträgt er 600 Euro und mehr, ist er insgesamt steuerpflichtig und nicht bloß der übersteigende Betrag.
Veräußerungsverluste können im selben Jahr nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Ein Ausgleich mit anderen Einkünften, z. B. aus Kapitalvermögen, ist leider nicht zulässig. Ist ein Ausgleich nicht möglich, kann der Verlust in das Vorjahr zurückgetragen oder in das Folgejahr vorgetragen werden, dort aber ebenfalls nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden.
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin sind auf dem Vormarsch und etablieren sich zunehmend als Zahlungsmittel, auch wenn sie von vielen Bürgern wohl eher als Spekulationsobjekt betrachtet werden. Zum Wahrnehmung als spekulative Anlage tragen sicherlich Pressemeldungen über extreme Wertsteigerungen und drastische Wertverluste bei.
Wie dem auch sei: Wittert der Fiskus eine Einnahmequelle, hier in Form der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen beim Umtausch der virtuellen Währungen, möchte er diese Quelle gerne erschließen. Dass die Inhaber von Bitcoin und Co. ganz anderer Auffassung sind und Gewinne steuerfrei vereinnahmen möchten, liegt ebenfalls in der Natur der Sache.
Das Bundesfinanzministerium hat im BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 verschiedene Krypto-Sachverhalte technisch erläutert und ihre ertragsteuerliche Behandlung umfassend geregelt. Neben dem An- und Verkauf etwa von virtuellen Währungen und sonstigen Token (z.B. Bitcoin oder Ethereum) betrifft dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte.
Die wichtigsten Punkte:
Steuertipp: Private Spekulationsgewinne mit Kryptowährungen bleiben steuerfrei, wenn Anschaffung und Umtausch mehr als ein Jahr auseinander liegen, ansonsten nur bis zur Freigrenze (600 Euro). Vorgänge rund um Kryptowährungen können sich aber auch im Betriebsvermögen abspielen. Und dann gelten ganz andere Regeln. Maßgebend für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist unter anderem, ob eine Tätigkeit nachhaltig, also mit einer gewissen Intensität, ausgeübt wird. So ist die Blockerstellung nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist.
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