Klicken Sie hier, um im Kapitel Unterstützung Dritter für die Pflege einer neuen Person den Pflege-Pauschbetrag zu beantragen.
Betreuen Sie unentgeltlich eine nachweislich pflegebedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Beziehung haben, in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung, entstehen Ihnen neben dem aufopferungsvollen Dienst vielerlei Belastungen, die oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind.
Für die steuerliche Entlastung können Sie daher einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Begünstigt ist die Pflege von
Beim Pflege-Pauschbetrag stehen nach Auffassung des BFH die Pflegeleistung und die damit verbundenen Belastungen der Pflegeperson im Vordergrund. Deshalb sollen bei der Erbringung der Pflegeleistung keine allzu hohen Anforderungen an die sog. "Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen" gestellt werden.
Der Pflege-Pauschbetrag wird unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen als Festbetrag gewährt, da diese oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind.
Steuertipp: Übersteigen die Aufwendungen der persönlichen Pflege den Pflege-Pauschbetrag, dürfen Sie stattdessen die höheren Kosten nachweisen und unter "Extrabelastungen" geltend machen. Klicken Sie hier, um das entsprechende Arbeitsblatt zu aktivieren.
Kosten für Pflegedienste und Pflegekraft sowie krankheits- und behinderungsbedingte Kosten können zusätzlich zum Pflegepauschbetrag geltend gemacht werden:
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt jährlich
Er wird ggf. auf die Pflegepersonen aufgeteilt, ist ein jedoch Jahresbetrag, d.h. er wird nicht gekürzt, wenn die Pflege nicht während des ganzen Jahres erfolgt.
Teilen Sie sich die Pflege - nacheinander oder nebeneinander - mit einer anderen Person, wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt ganz einfach nach der Zahl der Pflegepersonen, nicht nach dem jeweiligen Zeitanteil der Pflege.
Leider wird der Pflege-Pauschbetrag auch dann aufgeteilt, wenn die andere Pflegeperson ihren anteiligen Pauschbetrag gar nicht steuerlich geltend macht, etwa weil sie Rentnerin ist und keine Einkünfte mehr versteuert.
Beispiel: Sie betreuen Ihren pflegebedürftigen Vater 9 Monate lang, und Ihre Schwester übernimmt die Pflege für 3 Monate. In diesem Fall erhält jeder einen anteiligen Pflege-Pauschbetrag von 462 Euro.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages ist, dass der / die Pflegebedürftige tatsächlich pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt.
Wichtig: Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Pflegebedürftigen in der Einkommensteuererklärung der Pflegeperson. Dies soll sicherstellen, dass der Pauschbetrag nicht mehrfach in voller Höhe für die Pflege desselben Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden kann.
Der Pflege-Pauschbetrag darf nur beantragt werden, wenn Sie für Ihre Pflegetätigkeit keine Einnahmen erhalten.
Wenn der / die Pflegebedürftige Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung erhält und an Sie weiterreicht, gilt Folgendes:
Steuertipp: Es empfiehlt sich gegebenenfalls eine strikte Vermögenstrennung. Zulässig und unschädlich für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages ist es, wenn Sie als Pflegeperson das Pflegegeld auf einem Sparkonto zugunsten des Pflegebedürftigen anlegen, um damit spätere Aufwendungen zu finanzieren.
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