Klicken Sie hier, um im Bereich "Einkünfte" eine neue Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen, wenn der Arbeitslohn auf einem solchen Dokument des Arbeitgebers ausgewiesen ist.
Klicken Sie hier, um im Bereich "Einkünfte" das Arbeitsblatt "Sonstiger Arbeitslohn" zu aktivieren, wenn der Lohn nicht auf einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist. Sie können hier auch Arbeitslohn als Grenzgänger, Aufwandsentschädigungen und zurückgezahlten Arbeitslohn eingeben.
Arbeitslohn zählt steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Unter diese fällt - vereinfacht gesagt - alles, was auf der Lohnbescheinigung (ehem. Lohnsteuerkarte) vom Arbeitgeber ausgewiesen wurde.
Da Ihre Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß sein muss, sollten Sie natürlich aber auch Löhne, Gehälter und vergleichbare Zuwendungen erklären, die nicht vom Arbeitgeber bescheinigt werden. Darunter fällt insbesondere:
Steuertipp: Freiwillig gezahlte Trinkgelder gehören seit 2002 nicht mehr dazu. Diese sind jetzt völlig steuerfrei.
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Auch Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit fällt unter "Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit". SteuerFuchs erlaubt jedoch derzeit nur beschränkt die Eingabe von ausländischen Einkünften. Wenn Sie Arbeitslohn im Ausland beziehen und
Mit der Lohnsteuerbescheinigung muss Ihr Arbeitgeber die (hoffentlich) vollständige und korrekte Einbehaltung von Lohnabschlägen als Vorauszahlungen für die am Jahresende bei Ihnen fälligen Steuern belegen. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs richtet sich vorrangig nach der Lohnsteuerklasse.
Das Dokument enthält zunächst alle wichtigen Merkmale, nach denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnen und einbehalten muss (Lohnsteuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit, sowie ggf. Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Lohnsteuerfreibetrag). Auf der Rückseite der "klassischen" Lohnsteuerkarte hatte der Arbeitgeber am Jahresende oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte steuerrelevante Angaben aus dem Lohnkonto zu bescheinigen (z.B. Gesamt-Bruttolohn, Steuerabzüge).
Seit 2004 händigen Arbeitgeber nur noch einen (einseitigen) Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus. Diese müssen Sie - anders als bisher die Lohnsteuerkarte - nicht mehr Ihrer Steuererklärung beilegen, da die Daten (über die sog. "eTIN" mit Ihnen verknüpft) dem Finanzamt bereits gemeldet wurden.
Die Daten der Lohnsteuerbescheinigung übertragen Sie einfach in das entsprechende Arbeitsblatt von SteuerFuchs. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um
Seit 2011 gibt es eine keine Lohnsteuerkarte mehr. Die Gemeinden haben letztmalig für das Jahr 2010 eine herkömmliche Lohnsteuerkarte auf Pappe ausgestellt, welche bis 2012 wegen technischer Schwierigkeiten mit dem neuen Verfahrens auch für die Jahre 2011 und 2012 Geltung hatte. Seit 2013 aber wird nun endgültig auf die Lohnsteuerkarte verzichtet und die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt.
Falls Sie Änderungen oder neue Eintragungen wünschen, ist dafür seit 2011 nur noch das Finanzamt zuständig, nicht mehr die Gemeinde. Dies gilt für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale:
Seit 2004 werden Sie im Allgemeinen nicht mehr die Lohnsteuerkarte mit der aufgeklebten Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber erhalten, sondern einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Denn alle Arbeitgeber, die die Lohnabrechnung maschinell durchführen, müssen die Daten, die bisher auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt wurden, per Internet an die Finanzverwaltung übermitteln und dem Mitarbeiter einen Ausdruck der gemeldeten Daten aushändigen.
Für die elektronische Datenübertragung bildet der Arbeitgeber eine sog. eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer). Mittels dieser eTIN kann die Finanzverwaltung die vom Arbeitgeber gemeldeten Daten eindeutig dem einzelnen Arbeitnehmer zuordnen. In jüngster Zeit wird statt der eTIN zunehmend die Steuer-Identifikationsnummer ausgewiesen.
Die eTIN ist ein 14-stelliger Buchstaben-/Zahlenkode, der nach einem komplizierten Verfahren aus Ihrem Namen und Geburtstag zusammengesetzt wird. Eine genaue Darstellung finden Sie z.B. bei Wikipedia.
Hinweis: Wenn SteuerFuchs die eTIN nicht akzeptiert, haben Sie sicherlich
Die Lohnsteuerklasse gemäß Lohnsteuerbescheinigung wird mit den römischen Ziffern I bis VI ausgedrückt und bestimmt vorrangig die Höhe der vom Arbeitslohn einzubehaltenen Steuerabschläge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer), also die Vorauszahlungen auf die am Jahresende für das zurückliegende Steuerjahr fällige Steuerschuld. Sie hat also auf die Einkommensteuerklärung keinen Einfluss, da diese ja die entscheidende Jahrs-Endabrechnung darstellt.
Wenn Sie im Laufe des Jahres die Steuerklasse gewechselt haben, wählen Sie bitte im Erfassungs-Arbeitsblatt die letzte / aktuelle Lohnsteuerklasse aus!
Eheleute, die beide Arbeitnehmer sind, können wählen zwischen der Steuerklassenkombination
Die Steuerklassenkombination III / V ist für Ehepaare immer dann günstiger, wenn ein Ehegatte deutlich weniger verdient als der andere. Hingegen ist die Kombination IV / IV angeraten, wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen. Trotz unterschiedlich hohen Einkommens können die Eheleute dennoch die Kombination IV / IV wählen, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit dem geringeren Einkommen vermeiden wollen.
Steuertipp: Bei der Steuerklassenkombination IV / IV sollten Sie - falls Sie nicht ohnehin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind - immer freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Wenn nämlich die Arbeitslöhne beider Ehegatten nicht annähernd gleich hoch sind, kommt es zu einer Steuerüberzahlung während des Jahres und deshalb zu einer Steuererstattung am Jahresende.
Mit dem Faktorverfahren wird der Splittingvorteil bereits während des Jahres besser berücksichtigt - und der geringer verdienende Ehepartner bekommt netto mehr ausgezahlt. Außerdem wird so eine Steuernachzahlung am Jahresende vermieden. Falls Sie für den monatlichen Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren gewählt haben, sind Sie am Jahresende verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt möchte nochmals genau nachrechnen, ob der Steuereinbehalt ausreichend hoch war (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
Üben Sie eine Nebenbeschäftigung aus, so erfolgt der Steuerabzug - falls keine Pauschalbesteuerung vorgenommen wird - immer nach der Steuerklasse VI. Und hier schlägt die Steuer rigoros zu. Schon ab dem ersten Euro wird Lohnsteuer fällig. Trotz hoher Monatslohnsteuer in Steuerklasse VI kann es dennoch am Jahresende zu einer Steuernachforderung des Finanzamts kommen. In Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie nämlich den Nebenverdienst angeben, der dann mit Ihrem anderen Einkommen - und ggf. mit dem Einkommen des Ehegatten - zusammen versteuert wird. Hier gilt die Faustregel: Je höher Ihr Einkommen ist, desto mehr müssen Sie auf Ihren Nebenverdienst am Jahresende noch draufzahlen!
In den Jahren 2005 bis 2019 prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob für Sie die neue Regelung oder die alte Regelung des Jahres 2004 günstiger ist. Dabei wird die Summe der neuen Höchstbeträge mit dem Vorsorgehöchstbetrag des Jahres 2004 verglichen. Berücksichtigt wird der für Sie günstigere Betrag.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern sind alleinverdienende Selbstständige sowie Rentner und Pensionäre besser gestellt: Sie können aufgrund der Günstigerprüfung ihre Versicherungsbeiträge (Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung und anderen Versicherungen) in weit höherem Umfang wie Arbeitnehmer absetzen. Warum? Nun, weil bei ihnen - anders als bei Arbeitnehmern - der Vorwegabzug nicht um 16% des Arbeitslohns gekürzt wird.
Bis 2010 wurden Versicherungsbeiträge bis zu 4.402 EUR / 8.804 EUR (Vorwegabzug + Grundhöchstbetrag) in voller Höhe und darüber hinaus bis zu weiteren 1.334 EUR / 2.668 EUR (hälftiger Grundhöchstbetrag) zur Hälfte anerkannt, insgesamt also bis zu 5.069 EUR / 10.138 EUR. Dieser Höchstbetrag wurde ausgeschöpft, wenn Beiträge von mindestens 5.736 EUR / 11.472 EUR geleistet wurden.
Seit 2011 ist eine Rechtsänderung zu beachten: Der Vorwegabzug von 3.068 EUR / 6.136 EUR wird auf 2.700 EUR / 5.400 EUR abgesenkt und fortan jährlich um jeweils 300 EUR / 600 EUR verringert. Das bedeutet:
Die Berechnung Ihres Vorsorgehöchstbetrags wird hier dargestellt.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht mehr als 520 Euro monatlich beträgt. Die Dauer der Arbeitszeit spielt keine Rolle.
Der Arbeitslohn bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber
Der Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus laufenden und sonstigen Bezügen.
Dazu gehören auch Weihnachtszuwendungen und vermögenswirksame Leistungen sowie Sachbezüge.
Nicht enthalten sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit und Abfindungen, die nach der Fünftelregelung versteuert wurden, ferner steuerfreie oder pauschal versteuerte Bezüge, sowie ausländischer Arbeitslohn, der nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist.
Der Bruttobetrag darf nicht gekürzt werden um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag sowie um den Lohnsteuer-Freibetrag, der in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen ist.
Im Zusammenhang mit der Besteuerung eines Firmenwagens sollte in den folgenden Fällen ein korrigierter Bruttoarbeitslohn eingetragen werden:
Wenn Sie einen vom Lohnsteuerbescheid abweichenden Bruttoarbeitslohn erklären, müssen Sie zusätzlich das entsprechende Kreuz unter dem Wert setzen. Andernfalls könnte das Finanzamt unter Annahme eines Übertragungsfehlers mit dem vom Arbeitgeber gemeldeten Wert weiterrechnen.
Weitere Erläuterungen sind im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. März 2022, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 232 zu finden.
Die in Zeilen 8 und 9 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen steuerbegünstigten Versorgungsbezüge sind im Bruttoarbeitslohn enthalten, müssen aber gesondert angegeben werden, weil sie in Höhe des Versorgungsfreibetrages zuzüglich eines Zuschlags dazu steuerfrei bleiben.
Der Versorgungsfreibetrag bemisst sich nach dem maßgebenden Kalenderjahr des Versorgungsbeginns und wird auf die (ggf. von den tatsächlichen Bezügen abweichende) Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag angerechnet. Der gemäß Ihrer entsprechenden Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung anzusetzende Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden im Berechungsblatt Einkünfte & Steuerabzüge ausgewiesen.
Versorgungsbezüge für mehrere Jahre bleiben nicht nur in Höhe des Versorgungsfreibetrages steuerfrei, sondern werden darüber hinaus nach der Fünftelregelung versteuert.
Vergütungen für mehrere Jahre sind Bezüge wie
Steuertipp: Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es nicht darauf an, dass die Vergütung für eine abgrenzbare Sondertätigkeit gezahlt wird, dass auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder dass sie eine zwangsläufige Zusammenballung von Einnahmen darstellt.
Bezüge für eine mehrjährige Tätigkeit werden nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Und die funktioniert so:
Die in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung genannten Leistungen wurden vom Arbeitgeber ausgezahlt und sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Hierzu gehört auch der nach § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz gezahlte Altersteilzeitzuschlag.
Zusätzlich zum Saison-Kurzarbeitergeld können die gewerblichen Arbeitnehmer im Rahmen von Tarifvereinbarungen Zusatzleistungen erhalten, und zwar das Zuschuss-Wintergeld, das Mehraufwands-Wintergeld sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld sind steuer- und sozialversicherungsfrei und werden nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Steuertipp: Diese Zusatzleistungen werden finanziert mittels einer Umlage (sog. Winterbeschäftigungs-Umlage). Was jedoch häufig nicht bekannt ist: Die Arbeitnehmerbeiträge zur Winterbeschäftigungsumlage sind als Werbungskosten absetzbar. Denn die Umlage wird aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn berechnet und vom Nettolohn einbehalten. Tragen Sie diese Beträge als Sonstige Werbungskosten ein.
Die in Zeile 17 genannten Arbeitgeberleistungen beziehen sich in der Regel auf sog. "Job-Tickets", sofern der Vorteil nicht höher ist als 50 Euro im Monat. Ferner sehen Sie hier steuerfreie Fahrten von Mitarbeitern der Verkehrsbetriebe, soweit der Vorteil nicht höher ist als 1.080 Euro im Jahr.
Wenn Sie mit SteuerFuchs Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, muss dieser Arbeitgeberersatz abgezogen werden. Klicken Sie hier, um das Arbeitsblatt für die Arbeitswege zu aktivieren.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (Zeile 24) betreffen Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Bei Arbeitnehmern, die pflichtversichert sind, zählt der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung zum "Gesamtsozialversicherungsbeitrag". Klicken Sie hier, um das Arbeitsblatt für Ihre Versicherungsbeiträge zu aktivieren.
Grenzgänger haben einen Wohnsitz in Deutschland und eine Arbeitsstätte in Österreich, Schweiz oder Frankreich. Von ihrem Arbeitslohn muss (mit Ausnahme der Schweiz - 4,5%) der ausländische Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten.
Der Arbeitslohn ist aufgrund besonderer Regelung lt. Doppelbesteuerungsabkommen im Wohnsitzstaat (BRD) zu versteuern. Dies gilt jedoch nur für Grenzgänger, die in den genannten Staaten beschäftigt sind.
Klicken Sie hier, um im Bereich "Einkünfte" das Arbeitsblatt "Sonstiger Arbeitslohn" zu aktivieren, in dem der Arbeitslohn als Grenzgänger erklärt werden kann.
Steuertipp: In der Coronazeit gibt es Sonder- und Billigkeitsregelungen für Grenzgänger und Grenzpendler, die erforderlich waren, weil sich zahlreiche Mitarbeiter im Homeoffice befanden und nicht tägliche pendeln konnten. Im Einzelfall sollten diese hinzugezogen werden; sie sind hier zu finden. Zudem werden die Doppelbesteuerungsabkommen nun nach und nach geändert bzw. sind so genannte Änderungsprotokolle vereinbart worden, wonach Homeoffice-Tage zunehmend als unschädlich gelten. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.
Aufwandsentschädigungen sind vorrangig Vergütungen für eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG, und zwar für eine nebenberufliche
Klicken Sie hier, um im Bereich "Einkünfte" das Arbeitsblatt "Sonstiger Arbeitslohn" zu aktivieren, wo Aufwandsentschädigungen eingetragen werden.
2019 ist mit dem "Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung" vom 22.6.2019 nach nunmehr 14 Jahren die Vergütung für Betreuer ab dem 27. Juli 2019 verbessert worden. Für Berufsvormünder bleibt es bei dem bisherigen Vergütungssystem, ihre Stundensätze werden aber angehoben - und zwar je nach Ausbildungsstand auf 23 EUR, 29,50 EUR oder 39 EUR (§ 3 VBVG). Für Berufsbetreuer wird die bisherige Kombination aus Stundensatz und Stundenansätzen ersetzt durch ein System monatlicher Fallpauschalen. Zudem steigt die Vergütung der Berufsbetreuer um durchschnittlich 17 Prozent. Rechtstechnisch wird das Fallpauschalensystem durch drei Vergütungstabellen umgesetzt, die dem VBVG als Anlage beigefügt sind.
Die Vergütung des Betreuers richtet sich nun nach
Steuertipp: Das Bundesjustizministerium hat in einer Broschüre die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Betreuungsrecht zusammengefasst. Hier geht es zu den FAQ. Daneben gibt es - ebenfalls vom Bundesjustizministerium - noch eine sehr umfangreiche Information. Hier ist der Link.
Die Einnahmen bleiben bis zu 3000 Euro im Jahr steuerfrei.
Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Außer den ehrenamtlichen Übungsleitern, Betreuern, Pflegern und Künstlern können ab 2007 auch andere Personen, die ehrenamtlich in Vereinen Verantwortung übernehmen, Aufwandsentschädigungen bis zu 840 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen, sog. Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird jedoch nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro oder zu Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in Höhe von 200 Euro monatlich gewährt. Begünstigt sind beispielsweise nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Kassierer, Schriftführer, Feuerwehrgerätewart, Platzwart, Zeugwart (der die Trikots wäscht), Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren, Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
Seit 2011 gibt es neben dem Übungsleiterfreibetrag (2023: 3.000 Euro, § 3 Nr. 26 EStG) und dem Ehrenamtsfreibetrag von (2023: 840 Euro, § 3 Nr. 26a EStG) einen sog. Betreuerfreibetrag (2023: 3.000 Euro) für ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§ 3 Nr. 26b EStG). Der neue Betreuerfreibetrag kann nicht zusätzlich zum Ehrenamtsfreibetrag, der bisher für ehrenamtliche Betreuer galt, angewendet werden. Ferner darf der Betreuerfreibetrag nur dann in Anspruch genommen werden, soweit nicht bereits der Übungsleiterfreibetrag beansprucht wird, d.h. eine Person kann einen Steuerfreibetrag von 3.000 Euro nur einmal für Tätigkeiten als Übungsleiter und Betreuer in Anspruch nehmen.
Bis September 2013 rechnete die Finanzverwaltung die Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuer zu den "sonstigen Einkünften" gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Doch dann hat der Fiskus beschlossen, die Aufwandspauschale als "Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu behandeln - so, wie es der Bundesfinanzhof vorgegeben hat. Das aber bedeutet, dass die Freigrenze von 256 EUR für sonstige Einkünften nicht mehr zur Anwendung kommt (OFD Nordrhein-Westfalen vom 2.9.2013, Kurzinfo ESt 14/2013).
Bei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Werbungskosten im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit können nur abgesetzt werden, wenn sie höher sind als der Freibetrag.
Die Bewältigung der Corona-Pandemie ist eine Mammutaufgabe. Deshalb gibt es eine Steuervergünstigung für diejenigen, die freiwillig in Impf- oder Testzentren oder mobilen Impfteams aushelfen. Die engagierten Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.
Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von der so genannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Anfang 2023 hat das Thüringer Finanzministerium - bundeseinheitlich abgestimmt - bekanntgegeben, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2023 zu verlängern (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023). Für die Jahre 2020 bis 2023 gelten folgende Regelungen:
Steuertipp: Für die Gewährung der Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale muss es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handeln, also das Land oder eine Kommune - nicht aber Arztpraxen oder private Testzentren! Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Apothekenkammern sind auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, so dass das von ihnen beauftragte Personal ebenfalls unter die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG fällt.
Steuertipp: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Tätigkeit - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden.
Steuertipp: Bei den Impfzentren hatten sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommen, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird (Finanzministerium Baden-Württemberg, Mitteilung vom 7.2.2022). In der aktuellen Anweisung aus Thüringen findet sich dieser Hinweis nicht explizit. Es kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass er dennoch auch für das Jahr 2023 gilt.
Die auf einer Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesene Summe der Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen muss nicht in das dafür eingerichtete Arbeitsblatt übertragen werden.
Der Grund dafür ist, dass das Finanzamt selbstverständlich die Einzelbeträge wissen will, und zwar
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