Wenn die Lohnersatzleistungen auf einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, müssen Sie diese im Rahmen der Erfassung dieses Dokuments angeben. Dies betrifft vorrangig:
Wenn die Lohnersatzleistungen nicht auf einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, müssen Sie diese direkt im Arbeitsblatt "Einkünfte" eingeben. Dies betrifft vorrangig:
Das ab August 2013 gezahlte Bundesbetreuungsgeld (100 Euro für einjährige Kinder, ab August 2014 150 Euro auch für zweijährige Kinder, die keine öffentlich geförderte Kindertagesstätte oder Tagesmutter in Anspruch nahmen) wurde vom Bundesverfassungsgericht 2015 für verfassungswidrig und nichtig beurteilt (BVerfG-Urteil vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13).
Seither wurde Betreuungsgeld nur noch in Bayern gezahlt, und zwar in Form des bayerischen Landesbetreuungsgelds, welches - genau wie das frühere Bundesbetreuungsgeld - für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr für längstens 22 Monate 150 Euro monatlich beträgt. Seit September 2018 wird an alle Familien in Bayern, unabhängig von Einkommen, Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuungsform das Bayerische Familiengeld gezahlt. Mit dem Familiengeld werden das bisherige Betreuungsgeld und das Landeserziehungsgeld gebündelt und aufgestockt.
Steuertipp: Das bayerische Landesbetreuungsgeld bzw. Familiengeld ist wie das Elterngeld ebenfalls steuerfrei, wird aber im Gegensatz zu diesem auch nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen, da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt. Sie müssen es folglich nicht in der Steuererklärung angeben.
Lohnersatzleistungen sind beispielsweise
Achtung: Wenn die Lohnersatzleistungen auf einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, müssen Sie diese im Rahmen der Erfassung dieses Dokuments angeben. Klicken Sie hier, um im Bereich "Einkünfte" eine neue Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen.
Da Lohnersatzleistungen über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen, müssen sie in der Steuererklärung angegeben und durch die Bescheinigung des Leistungsträgers nachgewiesen werden. Die Bescheinigungen bzw. Leistungsnachweise der zahlenden Stellen müssen Sie also der Steuererklärung beifügen.
Steuertipp: Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen alle Leistungen, die in § 32b EStG nicht ausdrücklich aufgelistet sind. Beispielsweise Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung und Leistungen nach der Berufskrankheiten-Verordnung, Erziehungsgeld, Wohngeld, Betreuungsgeld, Arbeitslosengeld II, Entschädigung für 1 Euro-Jobs, Streikgeld, Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt als Darlehen, Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Einkommens- bzw. Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das übrige Einkommen.
So funktioniert der Progressionsvorbehalt:
Fazit: Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Steuerbelastung höher wird und Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen - leider.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen neben den Lohnersatzleistungen auch Bezüge für eine Auslandstätigkeit, die nach Doppelbesteuerungsabkommen oder nach Auslandstätigkeitserlass in Deutschland steuerfrei sind.
Sofern Ihre Lohnersatzleistungen höher sind als 410 Euro, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dieser Betrag gilt auch bei Verheirateten, wird also nicht verdoppelt. Maßgebend für die 410 Euro-Grenze ist die "positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen" (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Das Finanzamt möchte genau wissen, in welchem Zeitraum und warum Sie nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und keinen Arbeitslohn bezogen haben, z.B. wegen
Nicht angeben müssen Sie Krankheitszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat. Geben Sie auch Zeiten an, in denen Sie ausschließlich steuerfreien oder pauschal versteuerten Arbeitslohn bezogen haben.
Bitte warten Sie einen Augenblick...