Ob Sie kirchensteuerpflichtig sind, wird gleich zu Beginn im Grunddaten-Arbeitsblatt abgefragt. Setzen Sie hier ein Kreuz bei Vorliegen der Kirchensteuerpflicht und tragen Sie ein, in welchem Bundesland Sie Kirchensteuer zahlen, damit SteuerFuchs diese von Beginn an in der Steuerkalkulation berücksichtigt.
Angaben zur Glaubens- bzw. Religionszugehörigkeit sowie zu etwaigen Kirchensteuerstattungen erfolgen im Arbeitsblatt "Allgemeine Angaben".
Wenn Sie im Laufe des Jahres Ihre Religionszugehörigkeit geändert haben oder aus der Kirchen ausgetreten sind, müssen hier zusätzlich die Verhältnisse genau nach Monaten aufgeschlüsselt werden, damit eine exakte Berechnung und elektronische Abgabe der Steuererklärung möglich ist. Der entsprechende Arbeitsblätterbereich wird natürlich nur aktiviert, wenn Sie in den Grunddaten ein Kreuz bei "Kirchensteuerpflichtig" gesetzt haben.
Diese Religionsgemeinschaften erheben Kirchensteuer:
Die Kirchensteuerpflicht beginnt
Die Kirchensteuerpflicht endet
Die Kirchensteuer ist an die Lohn- und Einkommensteuer gekoppelt. Sie wird erhoben als Zuschlag zur Einkommensteuer in der Einkommensteuerveranlagung. Dieser Zuschlag ist ein fester Prozentsatz.
Die Kirchensteuer beträgt
Liegen nun Wohnort und Arbeitsort in zwei Bundesländern mit unterschiedlichen Kirchensteuersätzen, gilt Folgendes: Beim monatlichen Lohnsteuerabzug gilt der Kirchensteuersatz im Bundesland, in dem der Arbeitsort liegt. Demgegenüber wird die endgültig zu zahlende Kirchensteuer im Steuerbescheid nach dem Kirchensteuersatz am Wohnort berechnet. Dies kann dazu führen, dass im Steuerbescheid Kirchensteuer entweder erstattet oder nachgefordert wird.
Weil bei der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer Kinder- und BEA-Freibeträge abgezogen werden dürfen, kann es vorkommen, dass diese sehr niedrig wird und gar keine Kirchensteuer festgesetzt werden kann. Doch in manchen Bundesländern wird eine Mindestkirchensteuer in Form eines Mindestbetrages erhoben. Erhoben wird die Mindestbetragskirchensteuer in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. In den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird sie nur von der evangelischen Kirche verlangt. Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 Euro im Jahr. Nur in Hessen beträgt sie 1,80 Euro im Jahr. Im Unterschied zu dieser Mindestkirchensteuer als Mindestbetrag ermöglichen die Kirchensteuergesetze von Berlin, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein eine eigenständige Mindestkirchensteuer, die allerdings derzeit nicht erhoben wird.
Je höher die Einkommensteuer ist, um so höher ist auch die Kirchensteuer. Um diesen Progressionseffekt zu beschränken, sehen alle außer die bayerischen Kirchensteuergesetze bei hohem Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer vor. Diese bedeutet eine Begrenzung der Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens, und zwar je nach Bundesland 3%, 3,5%, 3,75% oder 4%. Die Kirchensteuer steigt mit zunehmendem Einkommen trotz der Kappung weiter an, aber eben nur noch proportional und nicht mehr progressiv. Der Kappungsgewinn wird allerdings dadurch geschmälert, dass sich die Sonderausgaben entsprechend vermindern und sich somit wiederum die Einkommensteuer erhöht.
Steuertipp: Während die Kappung in den meisten Bundesländern automatisch vorgenommen wird, muss in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland ein Antrag gestellt werden.
Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben in unbeschränkter Höhe absetzbar. Abziehbar ist nicht die Kirchensteuerschuld, die für das betreffende Jahr auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld (8 oder 9% der Einkommensteuer) berechnet wird, sondern die im Laufe des Jahres tatsächlich gezahlten Beträge an Kirchensteuer. Absetzbar sind also
2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer auch nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden kann. Der Überhang ist daher - trotz Verlusten der Vorjahre - als Einkommen zu versteuern (Urteil vom 12.3.2019, IX R 34/1). Durch die Hinzurechnung kann es daher dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl hohe Verluste aus Vorjahren vorhanden sind. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von Kirchensteuer. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben - ein äußerst merkwürdiges Ergebnis.
Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, die keine Kirchensteuer erhebt, aber in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, können Sie Ihre freiwilligen Zahlungen ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen: Denn Ihre Zahlungen werden "wie Kirchensteuer" berücksichtigt, und zwar je nach Ihrem Bundesland bis zu 8 oder 9% der Einkommensteuerschuld. Die Zahlungen müssen Sie durch eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft nachweisen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Betrages, der "wie Kirchensteuer" abziehbar ist, ist die endgültig festgesetzte Einkommensteuer für das jeweilige Jahr, nicht die gezahlte Einkommensteuer. Ist die Religionsgemeinschaft nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, können Sie Ihre freiwilligen Beiträge absetzen als Spenden zur "Förderung religiöser Zwecke", und zwar bis in Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Machen Sie deshalb entsprechende Angaben im Bereich "Spenden / Mitgliedbeiträge".
Steuertipp: Bei Austritt aus der Kirche genügt es nicht, dem Arbeitgeber die amtliche Austrittsbescheinigung vorzulegen. Sie müssen Ihre elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) ändern lassen. Und dazu benötigen Sie die Bescheinigung. Diese Änderung nimmt ausnahmsweise nicht das Finanzamt, sondern die Gemeinde- oder Stadtverwaltung vor.
Früher gab es in einigen Bundesländern den sog. "Reuemonat", d.h. die Kirchensteuerpflicht endete erst einen Monat nach dem Austrittsmonat. Die galt für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen. Doch inzwischen wurde der Reuemonat zur Vereinheitlichung der kirchensteuerlichen Regelungen im Bundesgebiet zumeist abgeschafft.
Für die Zeit nach Ihrem Kirchenaustritt wird zwar bei der monatlichen Gehaltsabrechnung keine Kirchensteuer mehr erhoben. Doch wie hoch ist die Kirchensteuer, die am Jahresende im Steuerbescheid festgesetzt wird? Für die Kirchensteuer wird auch im Jahr des Kirchenaustritts als Bemessungsgrundlage die Jahreseinkommensteuer zugrunde gelegt. Davon wird die Kirchensteuer berechnet und für jeden Monat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestand, mit einem Zwölftel erhoben. Oder anders herum: Die Jahreseinkommensteuer wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel gekürzt, und von dem verbleibenden Betrag wird die Kirchensteuer berechnet.
Viele Katholiken - und auch viele Protestanten - bewegt die Frage: Kann man aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten und dennoch weiterhin Mitglied in der Kirche als Glaubensgemeinschaft bleiben? Kann man also gläubiges Mitglied der Kirche sein, ohne Kirchensteuer bezahlen zu müssen? Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass man nicht aus der Kirche als Institution austreten kann, keine Kirchensteuern zahlt und dennoch aktives Mitglied der Glaubensgemeinschaft bleiben kann. Der Kirchenaustritt kann nicht auf die "Körperschaft des öffentlichen Rechts" beschränkt werden. Ein reiner "Kirchensteueraustritt" ist also nicht zulässig. Aus der Kirche kann man nur ganz oder gar nicht austreten (BVerwG-Urteil vom 26.9.2012, 6 C 7.12).
Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und der andere Ehegatte entweder konfessionslos oder Mitglied einer nicht-steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist.
In einer glaubensverschiedenen Ehe wird die Kirchensteuer im Fall der Zusammenveranlagung erhoben
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat 2019 bekannt gegeben, dass in Bayern die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche auf die Erhebung des besonderen Kirchgelds verzichten, und zwar rückwirkend ab dem Steuerjahr 2018 (Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21.1.2019, BStBl I 2019 S. 213).
Das Bistum Trier erhebt das "besondere Kirchgeld" ab dem Steuerjahr 2018 nicht mehr. Im Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für 2018 ist der frühere Paragraph zum besonderen Kirchgeld nicht mehr enthalten. Nunmehr wird die Kirchensteuer nach dem Anteil der individuell erzielten Einkünfte des Kirchenmitglieds berechnet. Falls das Kirchenmitglied kein Einkommen erzielt, fällt auch keine Kirchensteuer mehr an (FinMin. Rheinland-Pfalz vom 6.3.2018, S 2442 A-12-001- 441).
Das Sächsische Finanzgericht hält die Regelung in Sachsen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil Ehegatten in den Jahren 2014 und 2015 ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden als eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Beschluss vom 25.3.2019, 5 K 1549/18).
Das besondere Kirchgeld kommt dann ins Spiel, wenn ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört und der andere kirchenangehörige Ehegatte
Jüngst hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass auch in der dritten Fallgruppe die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes verfassungsmäßig in Ordnung ist, obwohl aufgrund des eigenen Einkommens bereits eine Kirchensteuer anfällt (BFH-Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19). Der BFH beruft sich dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010, 2 BvR 591/06).
Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn Eheleuten zwei verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören. Etwa wenn ein Ehegatte katholisch und der andere evangelisch ist.
In einer konfessionsverschiedenen Ehe werden zusammenveranlagte Ehegatten gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist bei jedem Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer (sog. Halbteilungsgrundsatz). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt.
In Bayern, Bremen und Niedersachsen werden konfessionsverschiedene Ehen wie glaubensverschiedene Ehen behandelt. Das bedeutet, dass für zusammenveranlagte Eheleute nicht der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt wird, sondern die Individualbesteuerung. Dabei wird die Summe der Einkünfte beider Ehegatten ins Verhältnis zueinander gesetzt und nicht die darauf entfallende fiktive Einkommensteuer nach Grundtarif.
Bitte warten Sie einen Augenblick...