Im Kapitel "Kinder", welches aktiviert wird, wenn Sie unter den "Grunddaten" angegeben haben, dass Kinder vorhanden sind.
Wenn Sie im Grunddaten-Arbeitsblatt angeben, für wie viele Kinder Ihnen Kindergeld zusteht, bereitet SteuerFuchs die entsprechenden Arbeitsblätter automatisch für Sie vor!
Klicken Sie hier, um das Arbeitsblatt für ein neues Kind zu aktivieren.
Für Kinder kommen eine ganze Reihe von Vergünstigungen in Betracht:
Sofern sich im Laufe des Jahres Änderungen ergeben haben, erfolgt die Berechnung auch monatsweise. Aus diesem Grunde will das Finanzamt genau wissen, über welchen Zeitraum hinweg ein Kindschaftsverhältnis bestanden hat.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes ist zunächst das Kindschaftsverhältnis. Als Kinder gelten
Stiefkinder gelten steuerrechtlich nicht automatisch als Kinder (§ 32 Abs. 1 EStG), da sie - wie im Fall von Enkelkindern - für eine Berücksichtigung zusätzlich im Hauhalt aufgenommen sein müssen. Wählen Sie daher für Kinder, die nicht zu Ihnen in einem leiblichen, Adoptiv- oder Pflegekindschaftverhältnis stehen, im entsprechenden Auswahlfeld zunächst "kein Kindschaftsverhältnis" aus. Sie können dann im untergeordneten Arbeitsblatt "Freibeträge" ankreuzen, dass die Freibeträge auf Sie übertragen werden sollen.
Kinder werden steuerlich immer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt. Für volljährige Kinder gibt es jedoch einige Ausnahmeregelungen.
Steuertipp: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein bestimmtes Kind steuerlich relevant ist (z.B. weil es im Laufe des Steuerjahres volljährig wurde), erfassen Sie es einfach mit und lassen von SteuerFuchs anhand Ihrer Angaben ermitteln, ob die Berücksichtigung bei der Steuerveranlagung möglich ist.
Kindergeld wird während des Jahres monatlich an eine berechtigte Person gezahlt, und zwar an die Person, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Es beträgt 250 Euro pro Monat bzw. 3000 Euro im Jahr (ab 2023 unabhängig von der Geburtsreihenfolge).
Im öffentlichen Dienst wird das Kindergeld vom Dienstherrn ausgezahlt. Angestellte im öffentlichen Dienst finden also das ausgezahlte Kindergeld in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern darf der Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist (meist der Vater), seinen Kindesunterhalt um die Hälfte des ihm zustehenden Kindergeldes kürzen. Auf diese Weise kommt ihm wirtschaftlich die Hälfte des Kindergeldes zugute. Dies wird als zivilrechtlicher Ausgleich bezeichnet.
Günstigerprüfung
Das Kindergeld wird auf die steuerlichen Freibeträge angerechnet, d.h. Sie können nicht gleichzeitig Kindergeld bekommen und vom Kinder- sowie BEA-Freibetrag bei der Einkommensteuer profitieren.
Im Steuerbescheid wird automatisch mit der für Sie günstigeren der beiden folgenden Varianten gerechnet:
Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt immer den Kindergeldanspruch heranzieht. Ob Sie diesen genutzt und Kindergeld beantragt und ausgezahlt bekommen haben, geschweige denn, wie es zwischen den Eltern aufgeteilt wurde (s. zivilrechtlicher Ausgleich), ist für das Finanzamt irrelevant. Auch wenn Ihr Einkommen niedrig ist, müssen Sie in der Steuererklärung für jedes Kind die erforderlichen Angaben machen.
Kindergeldanspruch vs. gezahltes Kindergeld
In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen die kindbedingten Vergünstigungen nicht gewährt werden, weil zwar ein anzurechnender "Anspruch auf Kindergeld" besteht, dieses de facto aber nicht gezahlt wurde. Und vor allem: Da die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes zudem per Gesetz auf sechs Monate begrenzt worden ist, kann oftmals auch das Kindergeld nicht mehr nachträglich realisiert werden. Anders ausgedrückt: Eltern, die vergessen haben, Kindergeld rechtzeitig zu beantragen, obwohl ihnen dieses zugestanden hätte, gehen nach derzeitiger Rechtslage (auch) bei der Einkommensteuer mehr oder weniger leer aus, da der "Anspruch auf Kindergeld" angerechnet wird. Dadurch wird letztlich das Existenzminimum der Kinder besteuert.
Seit 2019 gibt es aber Licht am Ende des Tunnels: Sehr versteckt im "Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch" befindet sich eine gesetzliche Änderung, die die kindbedingten Vergünstigungen bei der Einkommensteuer betrifft. Aufgrund einer Änderung des § 31 EStG kommt es nun nicht mehr auf das zustehende, sondern auf das ausgezahlte Kindergeld an, wenn das Kindergeld zu spät beantragt worden und es damit nicht zur Auszahlung gekommen ist. Betroffene können dann wenigstes von den Freibeträgen bei der Steuerveranlagung profitieren. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Infolge der neuen Regelung in § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG (Artikel 9 Nummer 7) wird die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate begrenzt. Um zu verhindern, dass in Fällen, in denen der Kindergeldantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde, bei der Einkommensteuer infolge der Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld das Existenzminimums eines Kindes nicht vollständig freigestellt wird, ist eine Ausnahmeregelung erforderlich. In diesen Fällen kann nicht auf den Anspruch auf Kindergeld abgestellt werden, da dies zur Folge hätte, dass die Freibeträge für Kinder sich steuerlich nur in Höhe des Betrages auswirken würden, der das verrechnete, aber nicht erhaltene Kindergeld übersteigt. In diesen Fällen muss auf das ausgezahlte Kindergeld abgestellt werden. Trägt der Steuerpflichtige vor, dass die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate begrenzt wurde, ist dem Finanzamt der betreffende Kindergeldbescheid oder eine Bescheinigung der Familienkasse nach § 68 Absatz 3 EStG vorzulegen." Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28. Juni 2019 zugestimmt.
Steuertipp: Wenn Sie den Antrag auf Kindergeld nach dem 18.7.2023 gestellt und damit weniger erhalten haben, als Ihnen zusteht, wählen Sie unter "Kindergeldanspruch" den Eintrag "Gemäß Eingabe" aus und tragen das 2023 insgesamt tatsächlich erhaltene Kindergeld ein. So wird in der Günstigerprüfung gemäß der neuen Regelung dieser Betrag anstelle des Anspruches berücksichtigt.
Steuertipp: Betrifft Altfälle: In § 66 Abs. 3 EStG hieß es bis Mitte 2019: "Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist." Nun gab es reichlich Fälle, in denen Kindergeld zum Beispiel im Januar 2018 rückwirkend für das ganze Jahr 2017 festgesetzt, aber eben nur für sechs Monate ausgezahlt wurde. Die Finanzverwaltung und die Familienkassen haben die Vorschrift jedenfalls in diesem Sinne ausgelegt. Doch so geht es nicht! Der Bundesfinanzhof hat dem Fiskus und vor allem den Familienkassen die Leviten gelesen: Wenn Kindergeld festgesetzt wird, ist es auch auszuzahlen. Die Familienkassen hätten das Kindergeld halt nur für sechs Monate festsetzen dürfen. (BFH-Urteil vom 19.2.2020, III R 66/18). Der Fall: Der Kläger ist der Vater einer im Februar 1997 geborenen Tochter. In einem bereits 2015 gestellten Antrag gab der Kläger an, dass seine Tochter ab September 2015 eine Ausbildung zur Erzieherin aufnehmen wolle. Die Familienkasse setzte daraufhin zunächst Kindergeld fest, hob die Kindergeldfestsetzung aber im Juli 2015 mangels Vorlage eines Ausbildungsnachweises wieder auf. Mit einem dann erst im April 2018 bei der Familienkasse eingegangenen Antrag begehrte der Kläger erneut Kindergeld, dieses Mal sogar bereits für den Zeitraum ab August 2015. Die Familienkasse setzte in einem Bescheid vom April 2018 laufendes Kindergeld ab dem Monat August 2015 fest. Die Nachzahlung von Kindergeld beschränkte sie jedoch auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018 (= sechs Monate). Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt und erkannte einen Nachzahlungsanspruch auch für die Monate August 2015 bis September 2017 an. Der BFH stimmt der Vorinstanz zu. Da die Familienkasse im Streitfall das Kindergeld über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt hatte, hielt sie der BFH auch für verpflichtet, das Kindergeld in diesem Umfang an den Kläger auszuzahlen.
Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt je nach Grad der Behinderung (GdH) zwischen 384 und 2.840 Euro, bei Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) 7.400Euro.
Sie können den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes (ggf. zusammen mit einem Hinterbliebenen-Pauschbetrag) auf sich übertragen lassen, also für sich geltend machen. Wenn das Kind keine eigene Steuerklärung abgibt, reichen dazu die Erklärung des Kindes sowie entsprechende Angaben zum Behindertenstatus in Ihrer Steuerklärung.
Darüber hinaus ist auch bei einem volljährigen Kind eine steuerliche Berücksichtigung möglich, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind sich deshalb nicht selbst unterhalten kann. Mehr dazu finden Sie im entsprechenden Unterkapitel zu "Volljährigkeit".
Unter derselben Voraussetzung sind Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Setzen Sie dazu das entsprechende Kreuz im Haupt-Arbeitsblatt für das Kind.
Seit 2021 werden behinderungsbedingte Fahrtkosten pauschal mit 900 Euro (bei Schwerstbehinderung 4.500 Euro) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Klicken Sie hier, um das entsprechende Arbeitsblatt "Extrabelastungen" zu aktivieren.
Ist das Kind wegen einer Behinderung zum Selbstunterhalt außerstande, wird es über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus zeitlich unbegrenzt steuerlich berücksichtigt.
Wenn die Eltern eines behinderten Kindes
Wenn Sie in dem entsprechenden Feld also einen von 50% abweichenden Wert eintragen, müssen Sie möglichst zeitgleich mit der Steuererklärung einen entsprechenden, formlosen Antrag einreichen, der von beiden betroffenen Elternteilen unterschrieben wurde.
Der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes wird alternativ auf Antrag in voller Höhe übertragen, wenn ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen kann, z. B. weil der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist oder dauerhaft im Ausland lebt (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG). Diesen Antrag auf Übertragung des vollen Behinderten-Pauschbetrages stellen Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Arbeitsblatt zum anderen Kindschaftsverhältnis.
Steuertipp: Der betreuende Elternteil, der für den Unterhalt seines behinderten Kindes überwiegend allein aufkommt, kann nun neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe in Anspruch nehmen. Eine Übertragung des vollen Behinderten-Pauschbetrages erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres übertragen wird (BMF-Schreiben vom 28.6.2013, BStBl. 2013 I S. 845).
Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule werden zu 30% als Sonderausgaben anerkannt. SteuerFuchs berechnet den abzugsfähigen Anteil automatisch, Sie müssen also Ihre Schulgeldzahlungen in voller Höhe angeben.
Anerkannt werden auch Schulgeldzahlungen an Schulen im EWR-Ausland - das sind die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein.
Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Begünstigt sind nicht nur Schulen, sondern auch andere Einrichtungen, die auf solche Abschlüsse ordnungsgemäß vorbereiten. Begünstigt sind Abschlüsse, die von dem zuständigen Ministerium eines deutschen Bundeslandes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer deutschen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt werden. Ein Abschluss im Ausland muss einem inländischen Abschluss als gleichwertig anerkannt sein.
Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld wird sowohl für deutsche wie für ausländische Schulen der Höhe nach begrenzt, und zwar auf 5000 Euro. Für Auslandsschulen ist der Sonderausgabenabzug in offenen Steuerfällen vor 2008 in unbegrenzter Höhe möglich.
Ebenfalls absetzbar sind Schulgeldzahlungen an
Wenn die Eltern eines Kindes
Wenn Sie in dem entsprechenden Feld also einen von 50% abweichenden Wert eintragen, müssen Sie möglichst zeitgleich mit der Steuererklärung einen entsprechenden, formlosen Antrag einreichen. Wenn dabei nur ein Elternteil Aufwendungen geltend macht, muss nur dieser den Antrag unterschreiben.
Die vollen Kinder- und BEA-Freibeträge werden gewährt für Kinder, die in Deutschland leben.
Lebt das Kind hingegen auf Dauer in einem ausländischen Staat, können die zeitanteiligen Freibeträge je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt werden. Hierzu gibt es eine sog. Ländergruppeneinteilung.
Anders als beim Kindergeld haben Sie also für Kinder, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, immer Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Der Wohnsitz des Kindes spielt also hier keine Rolle. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, Ihren Wohnsitz also in Deutschland haben.
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