Im Kapitel Private Ausgaben unter Haushaltshilfen / Handwerker. Der hier erfasste Aufwand wird gemäß Ihren Angaben als Steuerermäßigungen angesetzt.
Als Handwerkerleistungen können jegliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der selbst genutzten Wohnung geltend gemacht werden.
Diese werden von einem unabhängigen Dienstleister erbracht und müssen in einer Rechnung ausgewiesen und per Überweisung bezahlt worden sein. Auf Verlangen des Finanzamts muss letzteres mit einem Kontoauszug nachgewiesen werden.
Der abzugsfähige Aufwand umfasst allerdings nur
Steuertipp: Es lohnt sich zu überlegen, inwieweit Aufwendungen für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung des Wohnanwesens, und zwar insbesondere für die Reparatur und Wartung (inkl. Reinigung und Pflege!) der Haushaltsanlagen und -gegenstände angefallen sind. Denn diese werden (bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) zu 20% direkt von der fälligen Steuer abgezogen.
Daher:
Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt sind steuerlich begünstigt. Sie werden zu einem bestimmten Prozentsatz bis zu einem bestimmten Höchstbetrag direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Prozentsatz und Höchstbetrag richten sich danach, ob die Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt, sozialversicherungspflichtig angestellt oder selbstständig tätig ist.
Begünstigt sind haushaltsnahe Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Dazu gehören insbesondere Einkaufen, Kochen, Reinigen, Putzen, Waschen usw., ferner Gartenpflege sowie Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.
Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Nachhilfe- oder Musiklehrer, Chauffeur, Sekretärin oder Gesellschaftsdame. Die Kosten dürfen nicht Betriebsausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen sein.
Die Steuervergünstigung wird auch gewährt, wenn der Haushalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat liegt. Begünstigt ist also auch eine Haushaltshilfe im Ferienhaus auf Mallorca, z. B. für Reinigung und Gartenpflege. Auch Beamte und Diplomaten, die im Ausland leben und eine Haushaltshilfe beschäftigen, können die Kosten absetzen. Dasselbe gilt für im Ausland lebende Grenzpendler, die sich in Deutschland auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen und eine Haushaltshilfe in ihrem ausländischen Haushalt beauftragen.
Begünstigt sind die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Au-pairs im Haushalt des Auftraggebers.
Begünstigt ist ebenfalls die Betreuung von Haustieren: Der Bundesfinanzhof hat gegen den Fiskus entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, denn die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Deshalb sind die Aufwendungen dafür gemäß § 35a EStG steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15). Zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen" gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. So ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. "Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt." Diese gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Steuertipp: Die Kosten für die Versorgung und Betreuung des Haustieres - einschließlich der Anfahrtskosten - sollen allerdings nur dann abziehbar sein, wenn die Betreuung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück erfolgt. Die Steuervergünstigung gibt's also nicht, wenn das Tier an der Wohnung abgeholt und nach der Betreuung wieder zurückgebracht wird (so FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11). Geklärt hat der BFH aber nun, dass zumindest das "Ausführen" des Tieres außerhalb der Wohnung zumindest nicht steuerschädlich ist. Schließlich gewährt ja auch der Fiskus den Steuerbonus für "die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie für kleinere Botengänge" durch eine Haushaltshilfe außerhalb der Wohnung (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 13).
Die Finanzverwaltung hatte in einem umfangreichen Erlass erklärt, dass die Steuervergünstigung nicht nur einer pflegebedürftigen Person zusteht, sondern auch Angehörigen, wenn diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 13). Bitte beachten Sie ggf. dazu die Ausführungen im Kapitel Extrabelastungen:Pflegebedürftigkeit.
Für die abhängig beschäftigte Haushaltshilfe können Sie steuerlich absetzen:
Falls ein unabhängiger Dienstleister beauftragt wird, z.B. für die Fensterreinigung oder Gartenarbeit, ist der Rechnungsbetrag absetzbar.
Die Höhe des Steuerabzugs ist davon abhängig, auf welcher Basis die Haushaltshilfe beschäftigt ist:
Nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank geförderten Maßnahmen können dabei nicht als handwerkliche Dienstleistungen angesetzt werden.
Ab 2009 werden die Höchstbeträge nicht gemindert, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres bestand.
Ist die Haushaltshilfe in einem regulären Arbeitsverhältnis angestellt, müssen Sie Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Dabei müssen Sie und Ihre Haushaltshilfe die Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte tragen.
Beträgt der Monatsverdienst der Haushaltshilfe zwischen 520 bis 2.000 Euro , müssen Sie die Regelungen zum sog. Übergangsbereich kennen und beachten. Dabei müssen Sie als Arbeitgeber zwar Ihren Beitragsanteil an den Sozialabgaben in normaler Höhe zahlen, doch für die Haushaltshilfe dürfen Sie nur verminderte Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Die Berechnung des verminderten Arbeitnehmeranteils ist ziemlich kompliziert.
Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung mit einem Monatslohn unter 520 Euro müssen Sie neben dem Arbeitslohn auch eine Pauschalabgabe sowie die Umlagen U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zahlen. Die Pauschalabgabe beträgt 12% und setzt sich zusammen aus
Falls die Haushaltshilfe nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, sparen Sie den Beitragsanteil von 5%. Falls Sie sich von der Haushaltshilfe eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen bzw. diese Ihnen die Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilt, sparen Sie den Steueranteil von 2%.
Haushaltsscheck: Bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Monatsverdienst unter 520 Euro gibt es für Privathaushalte als Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung: Zur Anmeldung und Beitragszahlung kann - und muss! - der Arbeitgeber den sog. Haushaltsscheck verwenden. Mit dem Haushaltsscheck melden Sie Ihre geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ganz einfach bei der Minijobzentrale an und erteilen gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Nebenkosten. Die Minijobzentrale vergibt - sofern noch nicht vorhanden - eine Betriebsnummer für den Arbeitgeber, berechnet die Nebenkosten (Pauschalabgabe, Umlagen, Unfallversicherung) und zieht den Gesamtbetrag zweimal jährlich per Lastschrift von Ihrem Konto ein: Und zwar für das erste Halbjahr am 31. Juli und für das zweite Halbjahr am 31. Januar des Folgejahres (vor 2015 waren der 15. Juli bzw. der 15. Januar maßgebend).
Änderungsscheck: Mit einem neuen Vordruck will die Minijobzentrale den Privathaushalten die Mitteilung von Änderungen erleichtern. Damit können Sie auf einfache Weise der Minijobzentrale mitteilen:
Halbjahresscheck: Zur Meldung von monatlich schwankenden Arbeitsentgelten bietet die Minijobzentrale den Halbjahresscheck an. Der Änderungsscheck ist dafür ungeeignet. Der Halbjahresscheck umfasst einen Beschäftigungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr. Sie tragen einfach die zutreffenden Monate und die jeweiligen Verdienste Ihrer Haushaltshilfe ein. Das lästige Ausfüllen separater Folgeschecks für die einzelnen Beschäftigungsmonate und unnötige Portokosten entfallen. Wenn Sie auf dem Haushaltsscheck angegeben haben, dass Sie kein gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt zahlen, stellt die Minijobzentrale Ihnen den Halbjahresscheck automatisch bereit.
Die Steuervergünstigung für Haushaltshilfen und Handwerkerdienstleistungen gibt es auch, wenn Sie hauswirtschaftliche Arbeiten nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern durch Personen oder Unternehmen in selbstständiger Tätigkeit im Haushalt erledigen lassen. In Betracht kommen hierfür alle Tätigkeiten, die auch in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden könnten. Dies gilt insbesondere für
Steuertipp: Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören ferner die Dienste einer Umzugsspedition bei einem privaten Umzug. Begünstigt ist beispielsweise ein Privatumzug, sodass 20% der Speditionskosten, max. 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehbar sind. Vorausgesetzt, Sie bleiben in Deutschland steuerpflichtig.
Wichtig ist, dass die hauswirtschaftlichen Arbeiten immer in Ihrem Haushalt und in dessen unmittelbarem Umfeld erledigt werden. Begünstigt ist deshalb auch die Beauftragung
Werden die Arbeiten jedoch von einem Unternehmen außerhalb des Haushalts erbracht, wird dieses nicht wie eine Haushaltshilfe tätig, sodass die Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden. Das gilt beispielsweise für eine Wäscherei, bei der Sie Ihre Wäsche reinigen lassen.
Steuertipp: Ihrer Steuererklärung müssen Sie die Rechnung des Dienstleisters beifügen. Der Kontoauszug muss seit 2009 nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden, nur noch auf Anforderung des Finanzbeamten. Gleichwohl ist unverändert eine Begleichung der Rechnung per Banküberweisung erforderlich.
Steuertipp: Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass die Gewährung von Baukindergeld die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerdienstleistungen nicht ausschließt. Mit dem Baukindergeld werde ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen seien hingegen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird. Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bank für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus (FinMin. Schleswig-Holstein vom 18.6.2019, VI 3012-S 2296b-025).
Lebensgefährte als Haushaltshilfe Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Lebensgefährte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Haushaltshilfe anerkannt werden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass ein förmlicher Dienst- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Denn hinsichtlich der Absprachen über die Verteilung bzw. Übernahme der Hausarbeit im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft genügen auch andere Vertragsgestaltungen (BFH-Urteil vom 13.1.2000, BStBl. 2001 II S. 635).
Doch leider erkennen die Finanzämter den Lebensgefährten nicht ohne Wenn und Aber an: Sie wollen den Lebensgefährten nur dann als Haushaltshilfe akzeptieren, wenn der Steuerpflichtige schwer behindert ist. In diesem Fall handele es sich nicht um ein Entgelt für typische hauswirtschaftliche Arbeiten, sondern um behinderungsbedingte Mehraufwendungen (BMF-Schreiben vom 13.9.2001, BStBl. 2001 I S. 615).
2019 hat das FG des Saarlandes zudem entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gewährt wird, wenn ein Kind die Wohnung eines Elternteils reinigt, ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich ist und dafür nachweislich (nur) Fahrtkostenerstattungen erhält ((Urteil vom 15.2.2019, 1 K 1105/17).
Seit 2012 sind Kinderbetreuungskosten sind nur noch einheitlich als Sonderausgaben absetzbar und werden, ohne dass es auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern ankommt, unterschiedslos für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr berücksichtigt.
Weitere Informationen finden Sie in dem eigenen Kapitel "Kinderbetreuungskosten".
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