Klicken Sie hier, um im Bereich "Werbungskosten" das Arbeitsblatt für die Erfassung Ihrer Zweithaushalte zu aktivieren.
Liegt die Wohnung weit vom Arbeitsort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Dadurch wird der Haushalt aufgesplittet, und es entsteht eine doppelte Haushaltsführung.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung, dass Sie
Keine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie im Rahmen einer Auswärtstätigkeit am auswärtigen Einsatzort übernachten. Denn eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass eine Zweitwohnung am Ort der regelmäßigen, auf Dauer angelegten Arbeitsstätte bezogen wird. Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte aber ist keine solche Zweitwohnung und begründet daher keine doppelte Haushaltsführung.
Als Zweitwohnung gilt jede Unterkunft, in der Sie übernachten. Wie oft Sie diese Unterkunft tatsächlich nutzen, spielt keine Rolle. Ohne Bedeutung ist auch, ob Ihnen für die Übernachtung Kosten entstehen.
In Betracht kommt jede zur Übernachtung geeignete Bleibe: ein Hotelzimmer, ein möbliertes Zimmer, die Übernachtungsmöglichkeit bei Freunden oder Bekannten, eine Gemeinschaftsunterkunft, die Kaserne bei Soldaten, die Baracke auf einer Baustelle, die Unterkunft an Bord bei Seeleuten, natürlich eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung oder gar ein eigenes Haus.
Steuertipp: Wenn Sie den Beschäftigungsort wechseln und auch die Zweitwohnung an den neuen Beschäftigungsort verlegen, wird die bestehende doppelte Haushaltsführung beendet und eine neue begründet.
Im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung kann folgender Aufwand steuerlich geltend gemacht werden:
Die Kosten für einen Umzug in eine Zweitwohnung können Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen. In Betracht kommen hierfür
Die Umzugskostenpauschale wird leider nicht gewährt, weil Sie ja nicht Ihren Lebensmittelpunkt verlagern.
Sie können auch die Kosten für den Rückumzug zurück in Ihre Hauptwohnung absetzen. Falls Sie mit Ihrer Familie an den auswärtigen Beschäftigungsort umziehen, sind die Umzugskosten nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzbar, sondern als allgemeine Werbungskosten.
Für die Erfassung von Umzugskosten gibt es bei SteuerFuchs einen eigenen Bereich.
Für die erste Hinfahrt und für die letzte Rückfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie folgende Kosten geltend machen:
Flugkosten sind immer mit den tatsächlichen Kosten absetzbar. Die Entfernungspauschale kann hier nicht angesetzt werden.
Steuertipp: Die Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte am auswärtigen Beschäftigungsort sind ab dem 21. Entfernungskilometer mit der Entfernungspauschale abziehbar. Geben Sie diese Fahrten unter "Arbeitswege" ein.
Bei doppelter Haushaltsführung können Sie grundsätzlich eine Heimfahrt pro Woche geltend machen, und zwar mit folgenden Kosten:
Für jedes Wochenende, an dem Sie keine Heimfahrt unternehmen, können Sie die Kosten für einen maximal 15-minütigen Anruf beim eigenen Hausstand absetzen. Dazu müssen sich in Ihrer Hauptwohnung natürlich Angehörige befinden. Alleinstehende ohne Angehörige können diese Abzugsmöglichkeit folglich nicht nutzen. Telefonkosten zusätzlich zu den Heimfahrten erkennt das Finanzamt nicht an.
Option "nur Heimfahrten" Falls Sie mehr als einmal wöchentlich nach Hause fahren, sollten Sie unbedingt das Wahlrecht kennen, das Ihnen das Steuerrecht bietet. Sie können nämlich wählen, ob Sie
Steuertipp: Die zweite Alternative, sämtliche Fahrtkosten abzusetzen, kann vorteilhaft sein, wenn Sie häufig nach Hause fahren und die Unterkunftskosten niedrig sind, etwa weil Sie bei Freunden oder Bekannten, in einem Wohnwagen oder in einer Gemeinschaftsunterkunft übernachten.
Wenn Sie anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend machen wollen, setzen Sie einfach das Kreuz "nur Heimfahrten" und tragen diese im Arbeitsblatt "Arbeitswege" ein: Klicken Sie hier, um im Bereich "Werbungskosten" das Arbeitsblatt für die Erfassung Ihrer Arbeitswege zu aktivieren.
Bei doppelter Haushaltsführung können Sie als Kosten der Zweitwohnung absetzen:
Der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden und nachzuweisen sind, z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Reinigung und Pflege der Wohnung, Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände, ggf. in Form der AfA, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Renovierung, Miet- oder Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz.
2019 hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17). Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 EUR monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen. Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 EUR im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags von 1.000 EUR orientiere "sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung".
Steuertipp: Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).
Steuertipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 103).
Steuertipp: Bei Nutzung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
Steuertipp: 2020 hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000 EUR-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17). 2023 hat sich das Niedersächsische Finanzgericht dieser Auffassung angeschlossen. Stellplatzkosten sind keine Unterkunftskosten, denn sie werden - ebenso wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegen-stände oder für gemietete Möbel - nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den eigenen oder den Firmen-Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können. Wenn die Betragsobergrenze von 1.000 EUR bereits mit der Miete überschritten ist, können die Stellplatzkosten dennoch abgezogen werden (Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22). Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist die Revision zugelassen und auch eingelegt worden. Das Az. beim BFH lautet VI R 4/23.
Der Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Dazu gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für die Sondernutzung des Gartens sowie die Zweitwohnungsteuer, soweit die Kosten vom Arbeitnehmer selbst getragen werden (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108). AKTUELL hat der Bundesfinanzhof die Auffassung des Fiskus bestätigt und entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 EUR abgesetzt werden kann. Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und fällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung unter die Abzugsbeschränkung von 1.000 EUR pro Monat (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).11.2021, 8 K 2143/21).
Steuertipp: Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, ob auch Kosten für Energie, also für Strom, Heizung und Warmwasser, unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Vorab: Ganz geklärt ist die Frage nicht. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat aber ein rechtskräftiges Urteil erlassen, in dem es heißt (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22): "Demnach erscheint es als sachgerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, zu den "Unterkunftskosten" nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zur Bruttokaltmiete gerechnet werden Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung (Statistisches Bundesamt). Fazit: Die Kosten für Heizung und Warmwasser bei einer doppelten Haushaltsführung sind unbegrenzt abzugsfähig, wenn es nach dem FG Mecklenburg-Vorpommern geht (zu den Stromkosten nimmt das FG - mit Ausnahme der Kosten für die Hausbeleuchtung - leider nicht ausdrücklich Stellung). Ob der Fiskus und der Bundesfinanzhof die Haltung des FG Mecklenburg-Vorpommern teilen, ist aber fraglich.
Steuertipp: Falls die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand nicht mehr als 800 Euro (ohne MwSt.) betragen, sind sie sofort und in voller Höhe abziehbar. Bis 2017 lag die Grenze bei 410 Euro. Höhere Kosten müssen Sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen und abschreiben.
Absetzbar sind nur die tatsächlichen Kosten in nachgewiesener Höhe. Pauschbeträge werden bei Übernachtungen in Deutschland - anders als im Ausland - leider nicht anerkannt. Seit 2008 werden Übernachtungen auch im Ausland nur noch gegen Nachweis als Werbungskosten anerkannt, doch der Arbeitgeber darf die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge steuerfrei erstatten.
Steuertipp: Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die abziehbaren Kosten für die Zweitwohnung (Unterkunftskosten) auf 1.000 EUR pro Monat gedeckelt. Dies gilt seit 2014. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland greift die 1.000-Euro-Höchstgrenze nicht. Hier bleibt es bei der früheren Regelung, nach der die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie "notwendig und angemessen" sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG).Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Wohnkosten im Ausland bei doppelter Haushaltsführung nur insoweit "notwendig", als sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben. Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz 112). Die Finanzverwaltung nimmt folglich eine gewisse Typisierung vor. Dabei beruft sie sich unter anderem auf ein BFH-Urteil vom 9.8.2007 (VI R 10/06, BStBl 2007 II S. 820), das allerdings für Inlandsfälle zur alten Rechtslage bis 2013 ergangen ist. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die vorgenannte Typisierung für Auslandssachverhalte mit dem Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht greift. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die gezahlten Unterkunftskosten notwendig sind. In zahlreichen Fällen werden die Mietaufwendungen für eine Zweitwohnung im Ausland daher in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzbar sein - vorausgesetzt natürlich, der Arbeitslohn ist in Deutschland steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 9.8.2023, VI R 20/21).
Als "weitere Kosten" doppelter Haushaltsführung können Sie bei SteuerFuchs insbesondere geltend machen:
Bei Ledigen, Geschiedenen, dauernd Getrenntlebenden oder Verwitweten kommt dem "eigenen Hausstand" besondere Bedeutung zu. Bei ihnen liegt ein eigener Hausstand vor, wenn sie eine eingerichtete Wohnung haben,
Indizien dafür, wo der Lebensmittelpunkt liegt, können sein, wie oft und wie lange Sie sich in der einen und der anderen Wohnung aufhalten, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie insbesondere auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil vom 9.8.2007, BStBl. 2007 II S. 820).
Ein eigener Hausstand liegt nicht vor, wenn Sie im Haus Ihrer Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen. In diesem Fall führt auch eine Kostenbeteiligung am elterlichen Haushalt leider nicht zu einem abgeleiteten Nutzungsrecht.
Bei Verheirateten ist die Voraussetzung des "eigenen Hausstands" immer erfüllt. Der eigene Hausstand ist immer dort, wo die Familie lebt. Dort haben sie auch ihren Lebensmittelpunkt. Das Finanzamt verlangt allerdings, dass sie im Allgemeinen mindestens sechsmal im Jahr dorthin fahren.
Steuertipp: Ein eigener Hausstand ist ebenfalls anzunehmen, wenn die Wohnverhältnisse beengt sind oder wenn Frau und Kinder in einer Großfamilie leben, dort nur einen Raum zur Verfügung haben und die gemeinsame Küche mitbenutzen.
Der Bundesfinanzhof hat Ende 2019 entschieden, dass für beiderseits berufstätige Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls anhand bestimmter Kriterien zu bestimmen ist. Zwar gelte die Vermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert, doch der Steuerpflichtige kann diese Vermutung widerlegen (BFH-Urteil vom 1.10.2019, VIII R 29/16).
Für kinderlose Ehegatten, die gemeinsam am Beschäftigungsort eine familiengerechte Wohnung unterhalten, ist "in der Regel" anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet (Regelvermutung). Dies gilt erst recht, wenn die Eheleute mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Doch auch in diesem Fall ist die "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls" zu beachten.
Bei der "Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls" ist zu berücksichtigen, wie oft und wie lange sich der Steuerpflichtige in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen, z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten, bestehen.
FAZIT: Es kann nicht einfach unterstellt werden, dass Ehegatten, die beide gemeinsam mit ihren schulpflichtigen Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, "zwangsläufig" einen Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort haben. Vielmehr ist immer eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Für die Gesamtwürdigung gibt es zwar eine Regelvermutung, nach der der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort liegt, doch der Steuerpflichtige kann Umstände des Einzelfalls darlegen, die für einen Lebensmittelpunkt der beiderseits berufstätigen Ehegatten am Heimatort sprechen.
Hinweis: Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101). Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Vor allem aber wird die finanzielle Beteiligung nur selten angezweifelt. Bei Ledigen sieht die Sache aber anders aus: Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in der Hauptwohnung wird zumeist streng geprüft (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, wann eine ausreichende finanzielle Beteiligung vorliegt.
Im Jahre 2019 hatte sich das Niedersächsische Finanzgericht ausführlich mit der Frage befasst, wann eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers am Haupthaushalt ausreichend ist, damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Nach Auffassung des Finanzgerichts gilt beispielsweise, dass eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten des Haupthaushaltes in direkter Form (etwa durch bare und unbare Leistungen von Geldbeträgen an die Eltern), aber auch indirekt erfolgen kann (etwa durch Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Tragen von Reparatur- oder Renovierungskosten, Beteiligung an den Erwerbs- oder Baukosten). Im Übrigen sei eine regelmäßige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten nicht erforderlich, da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien hierauf hindeuten (entgegen BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 100). Auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen können als finanzielle Beteiligung angesehen werden. Und auch auf den Zeitpunkt der Zahlung - Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres - komme es insoweit nicht an. Auch am Ende des Jahres geleistete finanzielle Beträge können ausreichend sein.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt und den überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).
Steuertipp: Sofern das Finanzamt bei Ihnen eine doppelte Haushaltsführung mit dem Argument der fehlenden Kostenbeteiligung ablehnt, sollten Sie hiergegen Einspruch einlegen und sich auf die aktuelle Entscheidung des BFH berufen. Nach Möglichkeit sollten Sie es natürlich erst gar nicht auf einen Streit ankommen lassen, sondern am besten einen Dauerauftrag einrichten und einen angemessenen Betrag "Beteiligung an den Miet- und Hauskosten" monatlich überweisen. Im Übrigen: Auch wenn der BFH einer strengen Grenze zur Prüfung der Beteiligung an den Haushaltskosten eine Absage erteilt hat, sollten Sie die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung einhalten, das heißt, es sollten mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernommen werden. Auch dies dient der Streitvermeidung.
Steuertipp: Der Bundesfinanzhof und auch die Vorinstanz haben sich in ihren Entscheidungen mit einer Fülle weiterer Fragen befasst, auf die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht weiter eingegangen werden soll. Den Experten unter unseren Lesern sei aber empfohlen, die Urteilstexte in Streitfällen zurate zu ziehen. Beispielsweise war von Bedeutung, dass der Haushalt der beiden Brüder als eigenständiger Haushalt galt. Der BFH sah keinen Mehrgenerationenhaushalt mit den Eltern, obwohl es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelte. Daher musste sich der Kläger auch nicht an den Kosten des gesamten Hauses bzw. Haushaltes, sondern nur an dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder beteiligen.
Steuertipp: Bei jüngeren berufstätigen Kindern, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen, ist anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Sie sind im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Mangels eines zweiten Haushalts können schon begrifflich keine Kosten der doppelten Haushaltsführung vorliegen (so zum Beispiel FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E). Das aktuelle Urteil des BFH ist also nicht auf die Fälle übertragbar, in denen jüngere Kinder am Wochenende nach Hause fahren und dort lediglich noch ihr Jugendzimmer nutzen.
Eine doppelte Haushaltsführung beginnt von neuem, wenn Sie während der Zeit der doppelten Haushaltsführung Ihren Beschäftigungsort wechseln und auch Ihre Zweitwohnung an den neuen Beschäftigungsort verlegen.
Dann wird die bisherige doppelte Haushaltsführung beendet und eine neue begründet. Der Vorteil hierbei ist, dass Sie nun erneut die erste Fahrt mit der Dienstreisepauschale und Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate absetzen dürfen.
Sofern Sie am auswärtigen Beschäftigungsort lediglich Ihren Arbeitgeber wechseln, ohne dass sich der Beschäftigungsort ändert, beginnt keine neue doppelte Haushaltsführung. Auch beginnt keine neue Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen.
Bei jeder neuen doppelten Haushaltsführung beginnt die Dreimonatsfrist jedes Mal erneut zu laufen. Wird die doppelte Haushaltsführung um mindestens vier Wochen unterbrochen durch eine Tätigkeit an einem anderen Ort, beginnt bei einer erneuten Tätigkeit an diesem Ort eine neue Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen. Die Finanzverwaltung will die Verpflegungspauschbeträge allerdings nur dann erneut für drei Monate anerkennen, wenn die bisherige Zweitwohnung nicht beibehalten wurde (R 9.11 Abs. 7 Satz 3 LStR). Doch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach erneuter Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort die Verpflegungspauschbeträge erneut für drei Monate beansprucht werden dürfen, auch wenn die frühere Zweitwohnung im Hinblick auf die Rückkehr beibehalten wurde (BFH-Urteil vom 8.7.2010, VI R 15/09).
Manchmal kommt es vor, dass während der Zeit der doppelten Haushaltsführung der Beschäftigungsort gewechselt und sodann auch die Zweitwohnung an den neuen Beschäftigungsort verlegt wird. In diesem Fall gilt Folgendes:
Erhalten Sie vom Arbeitgeber Ersatzleistungen, Trennungsgelder oder Auslösungen, sind diese bis zur Höhe der Beträge steuerfrei, wie sie als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Beträge sind auf die errechneten Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung anzurechnen.
Ob und in welcher Höhe die Erstattungsleistung des Arbeitgebers also steuerfrei ist, hängt davon ab, ob Sie die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung erfüllen, vor allem ob Sie einen eigenen Hausstand haben. Und das bedeutet:
Steuerfrei erstatten darf der Arbeitgeber:
Stellt der Arbeitgeber Ihnen eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung, so bleibt dieser Vorteil für Sie steuerfrei. Falls Sie jedoch keine Kosten wegen doppelter Haushaltsführung, sondern sämtliche Heimfahrten geltend machen, wird das Finanzamt die Fahrtkosten um den Sachbezugswert der Unterkunft kürzen.
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