Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung), wenn folgende Fälle vorliegen:
Alle Personen sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Dies kann ganz einfach durch Zusenden der amtlichen Vordrucke erfolgen.
Ab dem 1.1.2020 gelten zahlreiche Pflichtveranlagungstatbestände auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4c EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019).
Liegt keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung vor, kann die freiwillige Abgabe (Antragsveranlagung) vorteilhaft sein. In folgenden Fällen ist regelmäßig damit zu rechnen, dass sich für Sie eine Steuererstattung ergibt:
Aufgrund der erheblichen Belastungen durch die Corona-Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen wiederholt verlängert - zuletzt 2022 durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz".
Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (Pflichtveranlagung),
Steuertipp: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag, ist der letzte Abgabetag der erste darauf folgende Werktag - sofern nicht behördlich ein individuelles Fristende gesetzt wurde!
Wenn Sie zur Abgabe nicht verpflichtet sind (Antragsveranlagung),
Wenn das Finanzamt die Hinterziehung oder Verkürzung von Steuern vermutet, wird es auch für weit zurückliegende Zeiträume Steuererklärungen anfordern und dafür Fristen setzen. Dies ist z.B. im Zusammenhang mit der seit 2005 geänderten Rentenbesteuerung denkbar.
Steuertipp: Mit SteuerFuchs können in einem Projekt und unter einer zentralen Bedienoberfläche neben dem aktuellen auch noch alle relevanten alten Steuerjahre bearbeitet werden. Die Umschaltung erfolgt einfach über das entsprechende Bedienelement oben links im Fenster. Angaben können sowohl in Folge- als auch in Vorgängerjahre kopiert werden.
Sie sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie in der Bundesrepublik einen Wohnsitz haben oder hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen, weil Sie sich länger als sechs Monate hier aufhalten. Als Konsequenz unterliegt Ihr gesamtes Welteinkommen der Besteuerung in der Bundesrepublik.
Andererseits sind mit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht eine Reihe von Steuervergünstigungen verbunden, z.B.
Wenn außer der Bundesrepublik noch ein anderer Staat darauf besteht, Ihre Einkünfte zu besteuern, z.B. weil Sie diese in dessen Hoheitsgebiet erzielt haben, so regelt bei einer solchen Besteuerungskonkurrenz im Allgemeinen ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Staaten, welcher Staat die Steuer erheben darf und welcher auf seinen Steueranspruch verzichten muss.
Beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer in der Bundesrepublik weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber dennoch hier Einkünfte erzielt (§ 49 EStG), z.B. weil er vorübergehend hier arbeitet, einen Zweigbetrieb unterhält oder hier ein Mietshaus besitzt. Der Einkommensteuer unterliegen in diesem Fall nur Ihre inländischen Einkünfte.
Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland und erzielen Einkünfte aus Deutschland, sind Sie mit diesen Einkünften hier beschränkt steuerpflichtig.
Das bedeutet, dass Sie nach dem Grundtarif besteuert werden und keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen können.
Doch unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. Dies ist möglich, wenn die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden,
Soweit in Ihrem Heimatland der Lebensstandard erheblich niedriger ist als in Deutschland, sind die genannten Beträge ggf. entsprechend der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel zu kürzen.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht auf Antrag sind die Regelungen unterschiedlich für EU-Bürger mit Wohnsitz in einem EU-Staat und für andere Bürger mit Wohnsitz außerhalb der EU:
Bürger eines EU-Staates mit Wohnsitz in einem EU-Staat können neben den personenbezogenen Steuervergünstigungen auch alle familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:
Wichtig ist, dass die Höhe des Einkommens durch eine Bescheinigung der Steuerbehörden in Ihrem Heimatland nachgewiesen wird. Dazu gibt es spezielle, zweisprachige Vordrucke, die Sie beim Finanzamt erhalten. Fragen Sie nach der "Bescheinigung EU/EWR".
Für Nicht-EU-Bürger oder für EU-Bürger mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Staat gibt es zwar nicht die familienbezogenen, wohl aber die personenbezogenen Steuervergünstigungen:
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