Erklären Sie in dem Arbeitsblatt für das jeweilige Kind, dass ein Kindschaftsverhältnis zu nur einem Elternteil besteht.
Mit dem Klick auf "Sichern & Weiter" wird das Arbeitsblatt für die Freibeträge aktiviert und Sie gelangen direkt dorthin. Sie können es aber auch z.B. über die Themenübersicht aufrufen.
Da die Kinderfreibeträge grundsätzlich auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt werden, aber den tatsächlich für den Unterhalt des Kindes zustehenden Personen zustehen sollen, werden folgende Übertragungsmodelle vom Finanzamt akzeptiert:
Steuertipp: Die Übertragung des Kinderfreibetrages auf den betreuenden Elternteil wird auch dann ermöglicht, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 1603 Absatz 1 BGB). Erforderlich ist ein Antrag des betreuenden Elternteils. Freiwillige Leistungen des nicht leistungsfähigen Elternteils können die Übertragung nicht verhindern. Wenn also ein Elternteil gezwungenermaßen allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt, bekommt er auch allein die Entlastung mittels Kinderfreibetrag. Eine Übertragung scheidet jedoch für einen Elternteil aus, der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht, weil dieser insoweit nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Wenn der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland lebt, sollten Sie möglichst genaue Angaben zu Todeszeitpunkt bzw. Aufenthaltsort machen, um sich den Ihnen zustehenden vollen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag zu sichern.
Wenn Ihnen der Vater des Kindes nicht bekannt ist oder Sie seinen Namen nicht preisgeben wollen, tragen Sie z.B. "Vater unbekannt" ein, um ebenfalls die vollen Freibeträge zu beantragen.
Steuertipp: Wenn Sie in diesen Fällen den vollen Kinderfreibetrag bekommen, ist damit gleichzeitig auch der volle BEA-Freibetrag verbunden. Andererseits wird das Finanzamt natürlich das volle Kindergeld gegenrechnen.
Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann der BEA-Freibetrag von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden.
Es ist zugelassen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung des BEA-Freibetrages bei minderjährigen Kindern widersprechen kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Vorteil der Übertragung: Es erfolgt nur eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes in der Einkommensteuerveranlagung.
Hier wird also im Rahmen der Günstigerprüfung die Steuerersparnis aus halbem Kinderfreibetrag und vollem BEA-Freibetrag dem erhaltenen halben Kindergeld gegenübergestellt. Schon bei einem Steuersatz ab 24% gibt's eine zusätzliche Steuererstattung! Wird neben dem BEA-Freibetrag jedoch auch der Kinderfreibetrag übertragen, muss der Steuerersparnis aus den beiden Freibeträgen das volle Kindergeld gegenübergestellt werden. Dann ergibt sich eine Steuererstattung erst ab einem Steuersatz von 3.000 EUR : (6.024 EUR + 2.928 EUR) x 100 = 33,5%.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.4.2020 (III R 61/18) entschieden, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nicht möglich ist. Daraufhin ist der Gesetzgeber tätig geworden:
Als Stiefelternteil oder als Großeltern können Sie das Kindergeld bekommen oder den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag sowie alle anderen kindbedingten Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn Sie das Stiefkind bzw. das Enkelkind in Ihren Haushalt aufgenommen haben.
Seit 2012 können der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auf einen Stiefelternteil oder auf die Großeltern auch dann übertragen werden, wenn diese das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, aber mangels Leistungsfähigkeit des Elternteils eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Enkel- bzw. Stiefkind haben.
Die steuerlichen Freibeträge können Sie auf Antrag auf sich übertragen lassen. Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des leiblichen Elternteils geschehen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für künftige Jahre.
Steuertipp: Mit der Übertragung des Kinderfreibetrages und BEA-Freibetrages haben Sie auch Anspruch auf die anderen kindbedingten Steuervergünstigungen, die an den Kinderfreibetrag anknüpfen, z.B. Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, Behinderten-Pauschbetrag des Kindes, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Kinderzulage bei der Eigenheimzulage.
Die Übertragung der Freibeträge auf den Stiefelternteil bringt bei Zusammenveranlagung der Ehegatten keinen steuerlichen Vorteil. Denn hier spielt es keine Rolle, bei welchem Ehegatten die Kinder berücksichtigt werden. Anders aber kann dies im Fall der Einzelveranlagung sein.
Alleinerziehende bekommen einen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten. Bei dem Kind kann es sich um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handeln.
Zur Haushaltsgemeinschaft dürfen dabei prinzipiell keine anderen erwachsenen Personen gehören. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Steuertipp: Das Finanzamt macht es sich einfach: Immer wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist, unterstellt das Finanzamt eine Haushaltsgemeinschaft. Dann haben Sie jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Ausgeschlossen ist diese Widerlegbarkeit allerdings bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Steuertipp: Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft.
Weitere Bedingung ist, dass die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Splittingtarif nicht vorliegen. Eine Ausnahme besteht nur für Verwitwete im Sterbejahr des Ehegatten und im Folgejahr.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt 4260 Euro. Zusätzlich kommen für das zweite und jedes weitere Kind jeweils 240 Euro oben drauf. Entlastungsbetrag und Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Auch zusammen veranlagte Ehegatten können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20). Nach Auffassung der Richter sprechen Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages für die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Eheschließung und damit für die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages. In der Situation eines Alleinerziehenden befinden sich auch Steuerpflichtige, die vor der Heirat im Jahr der Eheschließung allein mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern leben und die in dieser Zeit die alleinige Verantwortung für Haushalt und Kinder tragen. Die damit typischerweise verbundenen Belastungen entstehen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind, weil der Steuerpflichtige im selben Veranlagungszeitraum auch einige Tage/Monate mit seinem Ehegatten zusammenlebt. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile entspricht somit dem Gesetzeszweck.
In einem Trennungsjahr ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren, wenn im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Ende 2022 verfügte das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001).
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