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Der hier erfasste Aufwand wird als Werbungskosten angesetzt. Aufgrund neuer Rechtslage gelten die erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert werden, als Ausbildung mit der Folge, dass die Kosten lediglich als Sonderausgaben absetzbar sind.
Als Fortbildung gelten generell alle Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung bzw. nach Abschluss des Erststudiums als Erstausbildung, beispielsweise:
Fortbildungskosten sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. Dazu gehören insbesondere
Seit 2014 ist systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass bei einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit außerhalb des Dienstverhältnisses die Bildungsstätte Ihre "erste Tätigkeitsstätte" darstellt (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Das bedeutet:
Steuertipp: Falls die Bildungsmaßnahme außerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses nicht in Vollzeit erfolgt, können Sie die Aufwendungen nach den Regeln der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten absetzen. Dies betrifft beispielsweise Personen, die sich neben ihrem Beruf abends und am Wochenende weiterbilden oder eine Ausbildung absolvieren.
Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung oder Berufsfortbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch
Steuertipp: Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht gegen den Fiskus entschieden, dass ein Teilzeitstudium keine vollzeitige Bildungsmaßnahme ist, weil das Teilzeitstudium gerade nicht darauf ausgerichtet ist, dass sich der Student ihr vollumfänglich widmen muss. Vielmehr ist das Teilzeitstudium - etwa an der Fernuniversität Hagen - gerade zur Ausübung neben einer Berufstätigkeit angelegt. "Das Verständnis des Bundesfinanzministeriums, wonach ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme im Falle einer Erwerbslosigkeit stets ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme gegeben ist, lässt sich aus § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG nicht herleiten" (FG Niedersachsen vom 16.2.2022, 4 K 113/20). Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 7/22 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Bis auf Weiteres sollten Sie sich aber auf die aktuelle Entscheidung berufen.
Die Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag / max. 1.260 Euro) steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden. Sie gilt für jede Tag, an dem (überwiegend) zuhause gelernt und die erste Tätigkeitsstätte oder die Ausbildungseinrichtung nicht aufgesucht wird. Die Pauschale steht den Betroffenen unabhängig davon zu, ob sie eine Erstausbildung, ein Erststudium, eine Zweitausbildung, ein Aufbaustudium oder eine berufliche Fortbildung absolvieren oder ob sie in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis stehen. In den beiden erstgenannten Fällen wäre die Pauschale bei den Sonderausgaben abzuziehen, in den anderen Fällen bei den Werbungskosten. Dies ergibt sich analog aus dem BMF-Schreiben vom 2.3.2011 (BStBl 2011 I S. 195, Rz. 24), wonach die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch im Bereich der Ausbildung, also des Sonderausgabenabzuges, gilt. Die Tagespauschale von 6 Euro bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen (BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).
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