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Außer den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie andere berufliche Fahrten im Allgemeinen mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je km oder mit den tatsächlichen Fahrzeugkosten als Werbungskosten absetzen.
Dies gilt insbesondere für
Steuertipp: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine einzige "regelmäßige Arbeitsstätte" haben kann. Das ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Dieser Arbeitsstätte muss eine zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsstätten zukommen. Ist dies nicht der Fall, liegt insgesamt eine "Auswärtstätigkeit" vor (BFH-Urteile vom 9.6.2011, VI R 58/09).
Seit 2014 kann ein Arbeitnehmer nur eine einzige "erste Tätigkeitsstätte" pro Dienstverhältnis haben. Jede Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gilt als Auswärtstätigkeit. In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer auch gar keine erste Tätigkeitsstätte, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben. Nur die Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" sind mit der Entfernungspauschale absetzbar, alle weiteren Fahrten mit der Dienstreisepauschale bzw. mit den tatsächlichen Kosten.
Gleiches gilt für Fahrten im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit, für Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten, z.B. bei Vermietung, sowie für Fahrten, die als Sonderausgaben absetzbar sind, z. B. Fahrten im Rahmen einer Erstausbildung.
Hingegen werden Fahrten, die als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, stets nur mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro und nie mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz anerkannt, z. B. Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Kur.
Die tatsächlichen Fahrtkosten können Sie mit dem Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs absetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.
Hierzu ermitteln Sie am besten die tatsächlichen Kosten je Kilometer und multiplizieren mit diesem Kilometer-Kostensatz die dienstlich gefahrenen Kilometer.
Ermitteln Sie also die Gesamtkosten Ihres Fahrzeugs für einen Zeitraum von 12 Monaten. Dies kann das Kalenderjahr oder auch ein beliebiger 12-Monats-Zeitraum sein. Die Gesamtkosten dividieren Sie dann durch die Gesamtfahrleistung in diesem Zeitraum. Das Ergebnis ist der Kostensatz pro Kilometer.
Den so ermittelten Km-Kostensatz können Sie in den Folgejahren so lange ansetzen, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.
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