Im Kapitel Private Ausgaben unter Extrabelastungen werden bei SteuerFuchs jene außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art geführt, die im Mantelbogens der (Papier-)Steuererklärung im Abschnitt "Andere außergewöhnliche Belastungen" einfach nur auflistet werden.
Außergewöhnliche Belastungen, zu denen die "Extrabelastungen" zählen, können prinzipiell alle Aufwendungen sein, die Ihnen durch schwierige Lebenssituationen entstanden sind, in denen Sie durch Schicksalsschläge finanziell mehr belastet sind als der überwiegende Teil der Bevölkerung.
Im Gesetz sind diese Fälle nicht aufgeführt, wohl aber die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung: Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich, zwangsläufig, notwendig und angemessen sein (§ 33 EStG).
Solche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher rechnet das Finanzamt einen Selbstbehalt an, die sog. zumutbare Belastung, deren Höhe sich nach Ihrem Einkommen, der Anzahl Ihrer Kinder und Ihrem Familienstand richtet.
Als "Extrabelastungen" können Sie Folgendes geltend machen:
Extrabelastungen (korrekter Fachbegriff: "Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art") sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar (§ 33 EStG). Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber übernehmen: Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die sog. zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet (§ 33 Abs. 3 EStG). Als Kinder zählen solche, für die Sie Kindergeld oder einen - zumindest halben - Kinderfreibetrag erhalten.
Die "zumutbare Belastung" ist also Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Dies führt dazu, dass jedes Jahr Extrabelastungen bis zu einem bestimmten Betrag "unter den Tisch fallen" und sich nicht steuermindernd auswirken. Die zumutbare Belastung muss jedes Jahr aufs Neue wieder überschritten werden.
Steuertipp: Deshalb ist es vorteilhaft, entweder zu klotzen oder zu strecken. Sie sollten versuchen, möglichst viele Extrabelastungen in ein Jahr zu legen und Rechnungen vorzeitig zu bezahlen oder aber durch Stundung die Bezahlung ins nächste Jahr zu verschieben. Beispiel: Die beabsichtigte Zahnsanierung oder die Anschaffung einer neuen Brille vorziehen oder aufschieben.
Bemessungsgrundlage für die zumutbare Belastung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (vom Steuerrechner hergeleitet im Blatt "Einkünfte & Steuerabzüge"). Es handelt sich um die Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Abzug des Altersentlastungsbetrages bei Personen über 64 Jahren. Nicht erfasst werden dabei steuerfreie und pauschal versteuerte Einnahmen sowie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt.
Für die Ermittlung der zumutbaren Belastung kann nun folgendes Schema verwenden werden ("GdE" = Gesamtbetrag der Einkünfte):
Ihre persönliche zumutbare Belastung wird im Steuerechner auf dem Blatt "Private Ausgaben" ausgewiesen.
Hinweis: Bis Mai 2017 hat die Finanzverwaltung noch anders, das heißt für die Steuerzahler ungünstiger gerechnet. In allen Steuerbescheiden seit Juni 2017 wird jedoch - wie im Steuerechner - das neue Verfahren angewandt. Alte Bescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, werden nach und nach geändert.
Bekommen Sie für Aufwendungen, die Sie hier als "Extrabelastungen" absetzen, eine Kostenerstattung von dritter Seite, müssen Sie diese natürlich abziehen. Solche Erstattungen kann es geben von z.B.
Beihilfen des Arbeitgebers im Krankheitsfall sind im Allgemeinen steuerfrei und müssen daher auf die Krankheitskosten angerechnet werden. Falls jedoch solche Leistungen versteuert wurden, brauchen Sie diese nicht abzuziehen.
Erstattungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung müssen auf Krankenhauskosten angerechnet werden.
Hingegen brauchen Sie Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung nicht auf Ihre Krankenhauskosten anzurechnen, denn diese Zahlungen erhalten Sie als Ausgleich für Verdienstausfall.
Steuertipp: Nicht anzurechnen brauchen Sie Zahlungen aus einer Versicherung, die Sie als Schmerzensgeld erhalten haben, sowie geschenkte Beträge zur Bezahlung von außergewöhnlichen Belastungen.
Zu den abzugsfähigen Krankheitskosten gehören alle Aufwendungen, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Das sind beispielsweise Kosten für
Aufwendungen für einen Kuraufenthalt werden anerkannt, wenn
Steuertipp: Das amtsärztliche Attest müssen Sie sich unbedingt vor Antritt der Kur besorgen. Anstelle des amtsärztlichen Attestes reicht es aber aus, wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen die Kur befürwortet hat und Sie von der Krankenkasse einen Zuschuss für Verpflegung und Unterkunft bekommen haben.
Zu den abzugsfähigen Kurkosten zählen Aufwendungen für
Nicht anerkannt werden Aufwendungen für
Bei Pflegebedürftigkeit können Sie alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ansetzen, z.B. die Kosten
Aufwendungen für die häusliche Pflege sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG nach oben hin in nachgewiesener Höhe absetzbar. Doch unten wirkt sich ein Sockelbetrag - die zumutbare Belastung - nicht steuermindernd aus.
Für diesen Teilbetrag in Höhe der zumutbaren Belastung können Sie den Steuerabzug nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Das sind 20% davon; diese werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Dabei wird zu Ihren Gunsten unterstellt, dass dieser Teilbetrag vorrangig auf Arbeitslohn entfällt (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140, Tz. 28). Deshalb sind die häuslichen Pflegekosten im Steuerformular gesondert einzutragen, damit das Finanzamt davon die zumutbare Belastung errechnen und hierfür die Steuerermäßigung gewähren kann.
Die Feststellung und ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen bzw. ab 2017 nach Pflegegraden ist nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn die Pflege und Betreuung im Haushalt der pflegenden oder der gepflegten Person durchgeführt wird. Dies kann auch ein Haushalt in einem Wohnstift oder Altenheim sein. Zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören ausnahmsweise auch personenbezogene Dienstleistungen, sofern diese im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind, z. B. Friseur, Kosmetik, Maniküre, Fußpflege.
Früher ließ die Finanzverwaltung den Kostenabzug auch für die Pflege von Vater und Mutter zu, selbst wenn diese nicht zum Haushalt der Kinder gehörten. Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof leider - gegen die großzügige Haltung des Fiskus - entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).
Einige Monate nach dem BFH-Urteil hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Dieses Mal ging es aber nicht um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege, also für die Unterbringung in einem Heim, sondern um die Kostenübernahme für eine ambulante Pflege. Das FG hatte hier wie folgt entschieden: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (BFH-Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Allerdings wurde damals explizit die Revision zugelassen.
Und nunmehr liegt das positive Urteil des BFH vor: Aktuell hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden kann, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).
Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim oder Behindertenheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Aufwendungen für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar. Das Finanzamt kürzt die Kosten um eine zumutbare Belastung.
Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, müssen die abzugsfähigen Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen entfallener Verpflegungs- und Wohnungskosten gekürzt werden. Wenn Sie das entsprechende Kreuz setzen und den Zeitraum der Heimunterbringung ohne eigenem Haushalt eingeben, wird SteuerFuchs die Haushaltsersparnis automatisch taggenau berechnen und abziehen.
Steuertipp: Die abzugsfähigen Heimkosten müssen nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Denn in diesem Fall laufen die Fixkosten des Haushalts, wie Miete, Schuldzinsen, Grundgebühr für Strom, Wasser usw. sowie Reinigungskosten weiter. Es gibt hierfür keine allgemeingültige zeitliche Begrenzung. Vielmehr wird insbesondere auch wegen der psychischen Belastung, die mit einer Auflösung der angestammten Wohnung und der endgültigen Übersiedlung in ein Pflegeheim verbunden ist, von einem Abzug der Haushaltsersparnis solange abzusehen sein, wie die Wohnung noch beibehalten wird. Dies gilt ebenfalls, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten, die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den Heimkosten als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Die Haushaltsersparnis wird vom sog. Grundfreibetrag (Jahreseinkommen, bis zu dem keine Steuer anfällt) heruntergebrochen und beträgt damit 2023:
Wenn Sie eine pflegebedürftige Person in deren oder Ihrer eigenen Wohnung pflegen, können Sie die damit zusammenhängenden nachweisbaren Aufwendungen hier als "Extrabelastungen" geltend machen. In diesem Fall wird die zumutbare Belastung angerechnet.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wird der Aufwand pauschal abgegolten, und es ist kein besonderer Kostennachweis notwendig.
Klicken Sie hier, um das Arbeitsblatt für den Pflege-Pauschbetrag zu aktivieren.
Aufwendungen für die Beerdigung eines verstorbenen Angehörigen sind unter folgenden Voraussetzungen hier als "Extrabelastungen" absetzbar:
Berücksichtigt werden folgende Aufwendungen:
Nicht anerkannt werden
Steuertipp: Das dem Erben gezahlte Sterbegeld mindert die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nicht, wenn es versteuert werden muss. Denn dann wären die Hinterbliebenen in steuerlicher Hinsicht zweifach benachteiligt (BFH-Beschluss vom 15.6.2023, VI R 33/20).
Seit 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Gerichts- und Anwaltskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Nur im Ausnahmefall ist ein Abzug möglich, "wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Bundesfinanzhof hat explizit entschieden, dass eine Ehescheidung keine solche Situation darstellt (Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16). Die damit verbundenen Prozesskosten sind also nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar.
Hinweis: Unter Existenzgrundlage ist die "materielle" Lebengrundlage zu verstehen - es geht also nur ums Geld. Kosten für Streitigkeiten, die andere Bereiche des menschlichen Lebens berühren, sind steuerlich nicht absetzbar. So hat der Bundesfinanzhof zum Beispiel entscheiden: Prozesskosten einer Mutter für einen Rechtsstreit über die Abwehr des Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar (BFH-Urteil vom 13.8.2020, VI R 27/18; ähnlich BFH-Urteil vom 13.8.2020, VI R 15/18). Aktuell hat auch das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in diesem Sinne geurteilt: Prozesskosten anlässlich eines Rechtsstreits mit dem Jugendamt ums Kindeswohl stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar und können steuerlich folglich nicht abgezogen werden (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.2.2023, 5 K 547/21).
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind ausnahmsweise dann hier als "Extrabelastungen" absetzbar, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt verursacht wurden, z.B. Brand, Überschwemmung, Hagel, Sturm.
Der Steuerabzug ist aber nicht möglich, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen wurde. Das bedeutet: Hatten Sie eine Hausratversicherung nicht abgeschlossen, werden die Kosten der Wiederbeschaffung von Hausrat nicht anerkannt.
Absetzbar sind aber Schäden, die nicht durch eine übliche Hausratversicherung abgedeckt sind. Auch bei versicherten bzw. versicherbaren Schäden kann ein Steuerabzug in Betracht kommen, etwa in Höhe eines Selbstbehalts oder bei Schadenskosten über den versicherbaren Höchstbetrag hinaus.
Steuertipp: Die Finanzbehörden haben sich erfreulicherweise zu der Erkenntnis durchgerungen, dass eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit darstellt. Fehlt also eine solche Versicherung, scheitert daran nicht der Steuerabzug.
Ist ein behinderter Mensch aufgrund seiner Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen, sodass er eine Urlaubsreise nur mit Hilfe einer Begleitperson durchführen kann, kann er die Mehrkosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson bis zu 800 Euro hier als "Extrabelastungen" ansetzen.
Sie müssen aber nachweisen, dass eine ständige Begleitung erforderlich ist. Hierzu reicht es, wenn im Schwerbehindertenausweis ein entsprechender Vermerk enthalten ist.
Steuertipp: Die Kosten der Reisebegleitung sind zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag abziehbar, weil es sich hierbei um einmalige und atypische behinderungsbedingte Aufwendungen handelt.
Behinderte Menschen dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:
Während die Geltendmachung der behinderungsbedingten Fahrten für den/die Steuererklärende(n) über das Arbeitsblatt Extrabelastungen erfolgt, beantragen Sie die Übertragung der ggf. einem Kind zustehenden Pauschale über dessen jeweiliges Erfassungsblatt (vgl. Aufstellung der Kinder).
Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sollen Kosten abgegolten werden, die
Anstelle des Pauschbetrags können jedoch auch die hierfür tatsächlich angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden. Sie können also als "Allgemeine Kosten aufgrund einer Körperbehinderung" z.B. Aufwand für Heimunterbringung, Pflege sowie erhöhten Wäschebedarf erfassen. Im Regelfall verzichtet das Finanzamt auf einen besonderen Nachweis.
Die Summe wird automatisch anstelle des Behinderten-Pauschbetrags angesetzt, sofern sie diesen überschreitet.
Einmalige Kosten sowie zusätzliche Krankheitskosten, z.B. Heilbehandlungen, Kur, Arzneimittel und bestimmte Kfz-Kosten können selbstverständlich separat geltend gemacht werden, werden also dem Behinderten-Pauschbetrag nicht gegenüber gestellt.
Allgemeine und einmalige Kosten werden als Extrabelastungen angesetzt, d.h. die zumutbare Belastung wird abgezogen.
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