Einkünfte sind Einnahmen minus Ausgaben (Werbungskosten), also das, was man bei Kaufleuten als "Gewinn" bezeichnet. Was das Einkommensteuergesetz als Einkünfte bezeichnet, muss prinzipiell versteuert werden.
Das Steuergesetz unterscheidet die folgenden sieben Einkunftsarten:
Seit 2009 bleiben die Kapitaleinkünfte in der Steuerveranlagung außer Ansatz, wenn sie der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Sie können jedoch in bestimmten Fällen in die Veranlagung einbezogen werden, z.B. im Rahmen der Günstigerprüfung.
Von den steuerpflichtigen Einnahmen werden abgezogen
Der Begriff der "Einkünfte" ist nicht als "Einkommen" oder als "zu versteuerndes Einkommen" zu verstehen. Daher dürfen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht abgezogen werden. Nicht berücksichtigt wird somit auch ein Verlustvortrag oder ein Verlustrücktrag.
SteuerFuchs kann von nahezu allen deutschen Steuerbürgern zur Erstellung und Abgabe der Einkommensteuererklärung eingesetzt werden.
In folgenden Ausnahmefällen ist jedoch die Konsultation eines Steuerberaters dringend anzuraten:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich
Die gewerbliche Tätigkeit muss selbstständig, d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung, ausgeübt werden. Außerdem muss die Tätigkeit nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden.
Klicken Sie hier, um im Bereich "Einkünfte" eine neue Tätigkeit bzw. einen neuen Betrieb zu erfassen.
Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gehören
Hauptmerkmal der selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit ist die persönliche Arbeitsleistung. Im Gegensatz zur selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, wenn die selbstständige Betätigung nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit anzusehen ist.
Zu den Einkünften aus "nichtselbstständiger Arbeit" gehört - vereinfacht gesagt - alles, was auf der Lohnbescheinigung vom Arbeitgeber ausgewiesen wurde.
Da Ihre Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß sein muss, sollten Sie natürlich auch Löhne, Gehälter und vergleichbare Zuwendungen erklären, die nicht vom Arbeitgeber bescheinigt werden. Darunter fällt insbesondere:
Klicken Sie hier, um im Bereich "Einkünfte" das Arbeitsblatt "Sonstiger Arbeitslohn" zu aktivieren, wenn der Lohn nicht auf einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist. Sie können hier auch Arbeitslohn als Grenzgänger (nur nach Österreich, Frankreich und in die Schweiz), Aufwandsentschädigungen und zurückgezahlten Arbeitslohn eingeben.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechnen alle Vergütungen (Geld und Sachwerte!), die als Gegenleistung für die befristete Überlassung von Kapital an einen Dritten gezahlt werden.
Die steuerpflichtigen Kapitalerträge sind im Wesentlichen in § 20 des Einkommensteuergesetzes aufgelistet. Die Liste ist jedoch nicht abschließend, vor allem sind nicht die unterschiedlichsten "sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" genannt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Die Kapitalerträge werden losgelöst von den übrigen Einkünften besteuert, der Kreis der steuerpflichtigen Kapitalerträge wird auf bisher steuerfreie Erträge und Veräußerungsgewinne ausgeweitet, die Besteuerung vereinheitlicht und mittels Abgeltungsteuer deutlich vereinfacht.
Es gilt der Grundsatz: Für sämtliche Erträge, die mit Kapitalanlagen erzielt, wird eine Steuer von 25% erhoben - zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Damit ist die Steuerschuld grundsätzlich abgegolten, sofern die Kapitalerträge nicht einem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
Geben Sie im Arbeitsblatt "Einkünfte" an, wie Ihre Kapitalerträge behandelt werden sollen.
Hinweis: Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen Sie aus
Unter Sonstige Einkünfte fallen unter anderem
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Typische Beispiele für ausländische Einkünfte können sein:
Ausländische Einkünfte werden von SteuerFuchs bis auf folgende Ausnahmen derzeit nicht unterstützt:
Die beiden erstgenannten Beispiele sind inländische Kapitalerträge. Ausländische Kapitalerträge liegen nur dann vor, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat.
Sind mehrere Personen an einer Einkunftsquelle beteiligt, müssen die Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt werden. Zuständig dafür ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Einkunftsquelle liegt.
Eine Person der Gemeinschaft, der Empfangsbevollmächtigte, gibt beim Finanzamt eine "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen" ab.
Im Bereich Kapitalvermögen sind unter Beteiligungen Gemeinschaften zu verstehen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, z.B. Erbengemeinschaften, Haus- und Grundstückseigentümergemeinschaften, Gemeinschaftskonten von nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder von Vater und Sohn.
Kein steuerpflichtiger Kapitalertrag sind folgende Einnahmen:
Die Gewinne aus Lotterien, Preisrätseln usw. selbst sind gänzlich steuerfrei. Werden sie aber verzinslich angelegt, sind die Zinsen daraus steuerpflichtiger Kapitalertrag.
Beim Verkauf von verzinslichen Wertpapieren erhält der Verkäufer sog. Stückzinsen für die Zeit seit dem letzten Zinstermin. Diese vereinnahmten Stückzinsen waren bis 2008 als Kapitalertrag steuerpflichtig. Doch seit 2009 sind sie Teil des Veräußerungserlöses. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer - aber nur bei Wertpapieren, die ab 2009 gekauft wurden! Gleichwohl müssen die Stückzinsen gesondert berechnet und dem Käufer in Rechnung gestellt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Und was gilt bei Wertpapieren, die vor 2009 erworben wurden? In diesem Fall bleibt aufgrund der Altregelung zwar der Veräußerungsgewinn nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei, dies soll aber nicht für die Stückzinsen gelten. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde rückwirkend ab 2009 bestimmt, dass auch bei Altanlagen die Stückzinsen steuer- und abgeltungsteuerpflichtig sein sollen, wenngleich auch der Veräußerungsgewinn selbst steuerfrei bleibe (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG, jetzt § 52 Abs. 28 Satz 16, Halbsatz 2 EStG; BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 I S. 94, Tz. 49). 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vereinnahmte Stückzinsen aus dem Verkauf von Altanleihen, die vor 2009 erworben wurden, ab 2009 auch dann steuerpflichtig sind und der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn der Veräußerungsgewinn aus dieser Anleihe steuerfrei ist. Dies gilt auch für Stückzinsen, die vor der gesetzlichen Übergangsregelung in den Jahren 2009 und 2010 vereinnahmt wurden (BFH-Urteile vom 7.5.2019, VIII R 22/15 und VIII R 31/15).
Der Härteausgleich ist eine Steuerermäßigung für Nebeneinkünfte bis höchstens 820 Euro im Jahr, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde.
Solche Nebeneinkünfte können sein:
Die Nebeneinkünfte werden zwar zunächst im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung mit erfasst, doch dann werden sie - falls sie eine bestimmte Höhe nicht übersteigen - im Steuerbescheid als sog. "Freibleibender Betrag nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG" (Härteausgleich) ganz oder teilweise wieder vom Einkommen abgezogen.
Betragen die Nebeneinkünfte nicht mehr als 410 Euro, werden sie in voller Höhe vom Einkommen abgezogen und bleiben daher vollkommen steuerfrei.
Betragen die Nebeneinkünfte mehr als 410 Euro, aber weniger als 820 Euro, wird ein Teilbetrag vom Einkommen abgezogen.
Zu den Nebeneinkünften gehören u.a. auch Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinaus, sofern diese in die Steuerveranlagung einbezogen und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden Wegen der möglichen Steuerfreistellung schafft der Härteausgleich Anreize, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben oder überhaupt nur aus diesem Grund eine Steuererklärung abzugeben. Dies widerspricht dem Ziel der Abgeltungsteuer und soll beseitigt werden. Seit 2014 wird die Anwendung des Härteausgleichs eingeschränkt: Bei der Grenze von 410 Euro bzw. 820 Euro werden Kapitalerträge nicht mehr erfasst, die nicht der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 32d Abs. 6 EStG unterliegen, d.h. die im Rahmen der Günstigerprüfung in die Wahlveranlagung einbezogen werden.
Steuertipp: Weiterhin werden im Härteausgleich Kapitalerträge einbezogen, die per Gesetz mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden müssen, z. B. hälftiger Gewinn aus einer 60/12-Lebensversicherung, Zinsen aus Darlehen zwischen nahe stehenden Personen, Zinsen aus Privatdarlehen für Einkunftszwecke, Zinseinnahmen bei Back-to-back-Finanzierung, Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören (Pflichtveranlagung für bestimmte Kapitalerträge).
Das Teileinkünfteverfahren bedeutet: 60% der Dividenden und Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig und 40% bleiben steuerfrei.
Dieses Verfahren gilt für Kapitalerträge aus Aktien, GmbH-Anteilen oder Genussscheinen als Dividendenpapier, die in einem Betriebsvermögen gehalten und ab 2009 erworben werden.
Die Erträge müssen in der Steuererklärung angegeben und zum individuellen Steuersatz versteuert werden. Das Teileinkünfteverfahren gilt auch bei Privatanlegern für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn sie zu mindestens 1% am Grundkapital beteiligt sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt waren. Dann nämlich gehört der Veräußerungsgewinn zu 60% zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG und muss im Rahmen der Steuerveranlagung mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
Dem Teileinkünfteverfahren unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu diesen Beteiligungen zählen
Nicht unter das Teileinkünfteverfahren fallen
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