Wenn Sie (und Ihr Partner) gemäß Ihrer Angaben zum Familienstand in den "Grunddaten" die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, haben Sie im Arbeitsblatt "Allgemeine Angaben" die Wahl zwischen
Die Formulare der Einkommensteuererklärung (und damit auch deren elektronische Abbildung) sehen an sich keine Eintragungsmöglichkeit für Geschlecht, Gender oder bevorzugtes Gender-Pronom vor.
Bei einer Zusammenveranlagung gilt jedoch die althergebrachte Regelung, dass eine Person mit dem Geschlechtseintrag "männlich" (gemäß Pass) zuerst als Ehemann in der Erklärung aufgeführt werden muss, wenn der Geschlechtseintrag der anderen Person auf "weiblich" lautet (Ehefrau).
Ansonsten ist bei
Der Einfachheit halber beschränkt sich bei SteuerFuchs die Auswahl auf die behördlichen Geschlechter "männlich" und "weiblich", um vorrangig das Vorliegen der Konstellation Ehemann/Ehefrau zu prüfen. Wer andernfalls als "Person A" und wer als "Person B" in der Einkommensteuererklärung zu führen ist, wird anhand der Allgemeinen Angaben automatisch ermittelt. Wenn Sie und/oder Ihr Ehegatte bzw. Partner den Geschlechtseintrag "X" führen, müssen Sie für beide ein beliebiges identisches Geschlecht auswählen, um dies auszulösen.
Darüber hinaus bestimmt die Auswahl noch das im Steuer-Interview verwendete Gender-Pronom (er/sein/ihm vs. sie/ihr/ihr).Wir bitten um Verständnis dafür, dass auch hier nicht mehr Varianten zur Auswahl stehen, da dies aus dem oben genannten Grund keine inhaltliche Auswirkung hätte und damit eine unnötige Verkomplizierung darstellen würde.
Ihr Familienstand zum 31.12.2023 ist steuerlich von großer Bedeutung, denn für verheiratete und verpartnerte (= gleichgeschlechtliche in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende) Steuerzahler kommt neben der
Sie gelten steuerlich als dauernd getrennt lebend, wenn Sie das ganze Jahr über von Ihrem Partner von Tisch und Bett getrennt waren, die Trennung also vor dem 1.1.2023 begonnen hat. Dauernd getrennt Lebende werden steuerlich wie Ledige behandelt. Die Trennung muss von zumindest einem Partner mit Wissen und Wollen vollzogen worden sein. Wenn Ihr Partner also z.B. eine Gefängnisstrafe verbüßte oder verschollen ist, gilt dies nicht als dauernde Trennung.
Wenn Sie 2023 geschieden bzw. entpartnert (= Auflösung der Partnerschaft) wurden und die dauerhafte Trennung nach dem 1.1.2023 begann, erfüllen Sie noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung. Das Finanzamt will es aus diesem Grunde ganz genau wissen und erwartet die Angabe zum Trennungsdatum. Wenn Sie also eine Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft in 2023 angeben, aber die Trennung vor den Jahresbeginn legen, entfällt Ihr Anspruch auf eine Zusammenveranlagung. Wenn Sie vor 2023 geschieden bzw. entpartnert wurden, werden Sie sowieso steuerlich als Lediger behandelt und können den entsprechenden Familienstand auswählen.
Bei Witwen und Witwern richtet sich die Veranlagungsform nach dem Sterbejahr des Partners. In dem Jahr, in dem dieser verstorben ist, liegen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung letztmals vor. Vorausgesetzt, beide Partner wohnten in Deutschland und haben zu Jahresbeginn nicht dauernd getrennt gelebt. Das bedeutet, dass Sie für das Sterbejahr die Veranlagungsform frei wählen können. Im Jahr nach dem Sterbefall erfolgt für den überlebenden Partner eine Einzelveranlagung nach § 25 EStG, bei der aber ausnahmsweise und letztmals der Splittingtarif angewandt wird (sog. Gnadensplitting). Bedingung hierfür ist, dass die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung "im Zeitpunkt des Todes" vorlagen, also beide Partner nicht dauernd getrennt gelebt haben. Durch die Gewährung des Splittingtarifs soll vermieden werden, dass beim Tod eines Partners für den Überlebenden alsbald eine steuerliche Schlechterstellung eintritt.
Jahrelang wurde gestritten, dann ging auf einmal alles ganz schnell: Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag, dass auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten dürfen. Der Bundesrat stimmte zu, und am 1.10.2017 trat das Gesetz in Kraft. Seitdem ist die "Ehe für alle" - also auch für gleichgeschlechtliche Paare - Wirklichkeit. Der Gesetzestext lautet nun: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen" (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechte von Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben davon unberührt.
Neue Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr begründet werden. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entfällt der Bedarf, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter für Neueintragungen offen zu halten - auch angesichts dessen, dass es bislang zwar die gleichen Pflichten wie die Ehe beinhaltet, nicht aber die vollen Rechte (z.B. im Adoptionsrecht). Deshalb wird die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich sein. Die schon eingetragen Lebenspartnerschaften werden hingegen weiter bestehen, es sei denn die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner werden sie in eine Ehe umwandeln.
Umwandlung: Eine bestehende Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden (§ 20a Lebenspartnerschaftsgesetz).
Welche zusätzlichen Rechte bekommen gleichgeschlechtliche Paare? Bisher wurden Ehen und eingetragene Partnerschaften bereits weitgehend rechtlich gleichgestellt. Seit 2001 können Homosexuelle in Deutschland nur eine Lebenspartnerschaft amtlich eintragen lassen. Im Jahre 2005 wurde das Unterhaltsrecht weitgehend angeglichen, die Stiefkindadoption zugelassen und die Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen. 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Lebenspartner bei der Erbschaftssteuer nicht benachteiligt werden dürfen. Seit 2013 profitieren eingetragene Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting. 2014 folgte mit der Einführung der Sukzessivadoption ein weiterer wichtiger Schritt: Homosexuelle Paare konnten nun nicht nur leibliche, sondern auch adoptierte Kinder des jeweils anderen Partners nach einer gewissen Übergangsfrist ebenfalls adoptieren. Unterschiede zur Ehe, etwa im Miet-, Erb- und Steuerrecht, wurden über die Jahre beseitigt. Aber es blieb eine Benachteiligung: Lebenspartner durften nicht gemeinsam Kinder adoptieren.
Wenn nun die Ehe für alle in Kraft tritt, dann bringt das gleichgeschlechtlichen Paaren vor allem zwei Vorteile: Sie können sich ganz offiziell "Ehepartner" nennen - und haben damit auch das gleiche Recht, Kinder zu adoptieren wie andere Ehepaare. Einen Unterschied aber gibt es dennoch: Das neue Gesetz verändert nicht die Regelung, dass der Ehemann automatisch rechtlicher Vater eines neugeborenen Kindes in einer Ehe ist. Für die Ehefrau einer Mutter in einer lesbischen Ehe gilt das nicht. Die Partnerin muss also weiterhin das Kind adoptieren, um ebenfalls Mutter des Kindes zu werden. Um das zu ändern, müsste § 1592 BGB angepasst werden.
Ehe- bzw. Lebenspartner, die getrennt leben, können letztmals für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und damit den Vorteil des günstigen Splittingtarifs nutzen. Ab dem folgenden Jahr werden sie wie Ledige einzeln veranlagt .
Nun gibt es allerdings doch eine Möglichkeit, wie die Zusammenveranlagung noch ein weiteres Jahr erreicht werden kann: Sie müssten einen Versöhnungsversuch unternehmen und mit dem Partner kurze Zeit wieder in der ehelichen Wohnung zusammen leben. Dazu reicht bereits eine Dauer von nur drei Wochen.
Auch wenn der Versöhnungsversuch scheitert, haben Sie Anspruch auf eine Zusammenveranlagung mit den entsprechenden Steuervergünstigungen. Denken Sie auch an den verdoppelten Sparerfreibetrag für Kapitalerträge, verdoppelte Vorsorgepauschale, verdoppelten Vorsorgehöchstbetrag, verdoppelte Einkommensgrenzen für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie. Zum Nachweis müsste es u.E. genügen, wenn der Partner, der die gemeinsame Steuererklärung mit unterschreiben muss, das zeitweilige Zusammenleben bestätigt.
Steuertipp: Lassen Sie sich nicht beirren, wenn der Finanzbeamte seine Ablehnung auf § 1567 Abs. 2 BGB stützen will: Dort heißt es, dass ein kurzfristiges Zusammenleben die Jahresfrist für die Zerrüttungsvermutung der Ehe nicht unterbricht.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner wählen in der Regel die Zusammenveranlagung, da sie üblicherweise zu einer geringeren Gesamt-Steuerbelastung führt. Hier werden diverse Frei-, Höchst-, Pausch- und Maximalbeträge verdoppelt und die sog. Steuerprogression abgemildert, weil nur der für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens geltende Steuersatz (Anteil, der ans Finanzamt geht) angesetzt wird (sog. Splittingtarif).
Vorteile ergeben sich für Verheiratete bzw. Lebenspartner folglich immer dann, wenn unterschiedlich hohe Einkommen vorliegen. Sind sie dagegen ungefähr gleich hoch, ergibt sich durch die Zusammenrechnung der Einkommen und Anwendung des Splittingtarifs kein Vorteil gegenüber der getrennten Besteuerung der Partner nach dem (für Ledige vorgesehenen) Grundtarif, sodass ggf. die Einzelveranlagung für Ehe- bzw. Lebenspartner vorzuziehen ist.
Voraussetzung für beide Optionen ist, dass Sie und Ihr Partner
Um von den Vorteilen der Zusammenveranlagung zu profitieren genügt es, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen an irgendeinem beliebigen Tag im Jahr erfüllen. Es genügt also z.B., wenn Sie am 31.12. des Jahres standesamtlich heiraten bzw. die Partnerschaft eintragen lassen.
Auch wenn Sie in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, können Sie trotzdem die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen.
Die Veranlagungsform wird bei SteuerFuchs im Arbeitsblatt "Allgemeine Angaben" ausgewählt, sofern Sie nicht bereits im Grunddaten-Arbeitsblatt zur unabhängigen Einzelveranlagung optiert und die Daten des Partners erst gar nicht erfasst haben. Falls ein Partner die Einzelveranlagung wählt, wird auch der andere einzeln veranlagt. Wählt keiner die Einzelveranlagung, führt das Finanzamt von Amts wegen die Zusammenveranlagung durch.
Die Einzelveranlagung könnte insbesondere dann günstiger sein, wenn beide Parner ungefähr gleich hohe Einkommen haben, sodass sich durch den Splittingtarif kein rechnerischer Vorteil ergibt. "Könnte" und "ungefähr" bedeutet: Es ist ohne eine detaillierte Erfassung der Steuerdaten nicht zu ermitteln, ob eine Einzelveranlagung, ggf. in der Variante der hälftigen Aufteilung der privaten Aufwendungen, zu einem günstigeren Ergebnis führt. Diese Prüfung übernimmt SteuerFuchs für Sie, allerdings müssen dafür natürlich die Einnahmen und Ausgaben in einem gemeinsamen Projekt erfasst und zugeordnet sein.
Bei der Einzelveranlagung hat jeder Partner eine eigene Steuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid. Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Partner durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet. Bei jedem Partner werden die üblichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge wie bei Ledigen gewährt. Schöpft ein Partner seine Freibeträge nicht aus, kann der andere den nicht ausgeschöpften Teil nicht beanspruchen. Jeder Partner schuldet nur die Einkommensteuer, die sich aus seinem Steuerbescheid ergibt.
Steuertipp: Bei der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages vom Kind auf die Eltern gilt eine genau konträre Neuregelung: Generell dürfen die außergewöhnlichen Belastungen anstelle der wirtschaftlichen Kostentragung auf Antrag nur zur Hälfte aufgeteilt werden (bisher: beliebig). Hingegen darf der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes jetzt in einem beliebigen Verhältnis (bisher: nur zur Hälfte) aufgeteilt werden.
Steuertipp: In den Coronajahren haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Gerade in diesen Fällen kann die jeweilige Einzelveranlagung für Ehegatten günstiger sein.
Die Möglichkeit der Einzelveranlagung von Ehe- oder Lebenspartnern bedeutet keinesfalls, dass es egal ist, ob die Angaben zu den beiden Partnern unter SteuerFuchs in einem gemeinsamen Projekt oder zwei unabhängigen Projekten erfasst werden (bzw. nur einer SteuerFuchs nutzt).
Nur wenn Sie in einem gemeinsamen Projekt die Daten beider Teile erfassen (und Einnahmen und Ausgaben korrekt zuordnen), besteht die Möglichkeit, mit SteuerFuchs die optimale Veranlagungsform zu ermitteln, nämlich entweder
Steuertipp: Ihre Entscheidung darf aber nicht willkürlich sein. Ihr (Ex-)Partner hat steuerrechtlich einen Anspruch auf Zusammenveranlagung, wenn Sie keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte haben oder Sie nur geringe Einkünfte haben, die weder einem Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer) unterlegen haben, noch zur Einkommensteuerveranlagung führen.
Der gesetzliche Güterstand, der immer dann gilt, wenn keine gesonderten Vereinbarungen zum Güterstand getroffen wurden, ist die Zugewinngemeinschaft.
Die Gütergemeinschaft dagegen muss aufgrund einer besonderen schriftlichen Abmachung zwischen den Partnern vereinbart werden.
Haben Sie eine gesonderte Vereinbarung zum Güterstand überhaupt nicht getroffen oder haben Sie sogar Gütertrennung vereinbart, setzen Sie kein Kreuz.
Leben Sie in Deutschland und Ihr Partner auf Dauer im Ausland, sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht können Sie alle personenbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Sie können also alle Aufwendungen steuerlich geltend machen, die Sie betreffen.
Bezüglich der familienbezogenen Steuervergünstigungen ist zu unterscheiden:
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