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Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie
Seit 2014 wird der unbestimmte Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt und gesetzlich genau definiert (§ 9 Abs. 4 EStG): Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer "ersten Tätigkeitsstätte" beruflich tätig werden.
Eine Auswärtstätigkeit gilt als vorübergehend, wenn Sie voraussichtlich wieder an Ihre Arbeits- bzw. Tätigkeitsstätte zurückkehren und dort Ihre Arbeit fortsetzen werden. Dies ist der Fall bei kürzeren Abwesenheiten, bei Teilnahme an einem Lehrgang, bei Montagetätigkeit, aber auch bei längerfristiger Abordnung.
Bei Auswärtstätigkeit werden als Werbungskosten anerkannt:
Für die gesamte Dauer als Werbungskosten absetzbar sind:
Bei Übernachtungen in Deutschland
Als Pauschbeträge für Berufskraftfahrer bei Übernachtung im Kfz können 8 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten abgesetzt werden, und zwar zusätzlich zum "normalen" Verpflegungspauschbetrag.
Dies gilt für den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").
Bitte beachten Sie, dass auf das ganze Jahr immer nur entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder die Pauschbeträge angesetzt werden dürfen.
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