Im Kapitel Private Ausgaben unter Ausbildungskosten. Der hier erfasste Aufwand wird als Sonderausgaben angesetzt.
Steuertipp: Prüfen Sie unbedingt, ob Ihre Ausbildung angesichts aktueller Rechtsprechung auch als Fortbildung durchgehen könnte. Dies hätte die Folge, dass die entsprechenden Kosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Lesen hier hierzu den Abschnitt "Ausbildung versus Fortbildung".
Im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Studiums als Erstausbildung sind folgende Aufwendungen als Sonderausgaben absetzbar:
Steuertipp: Falls Sie einen Computer zu Ausbildungszwecken nutzen, ist die anteilige Jahres-Abschreibung (pro Monat 1/36 der Anschaffungskosten) zumindest für die Dauer der Ausbildung abziehbar.
Steuertipp: Seit dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).
Steuertipp: Die Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag / max. 1.260 Euro) steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden. Die Pauschale steht den Betroffenen unabhängig davon zu, ob sie eine Erstausbildung, ein Erststudium, eine Zweitausbildung, ein Aufbaustudium oder eine berufliche Fortbildung absolvieren oder ob sie in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis stehen. In den beiden erstgenannten Fällen wäre die Pauschale bei den Sonderausgaben abzuziehen, in den anderen Fällen bei den Werbungskosten. Dies ergibt sich analog aus dem BMF-Schreiben vom 2.3.2011 (BStBl 2011 I S. 195, Rz. 24), wonach die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch im Bereich der Ausbildung, also des Sonderausgabenabzuges, gilt. Die Tagespauschale bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen (BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).
Ihre Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind nur begrenzt bis zu 6000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
Findet die Ausbildung im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsdienstverhältnisses statt (z.B. Lehre oder Refendariat), gilt eine erheblich günstigere Regelung: In diesem Fall sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, weil die Bezüge steuerpflichtig sind. Dies gilt ebenfalls, wenn es sich um eine Zweitausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung handelt.
Ob eine Bildungsmaßnahme als Fortbildung oder als Ausbildung zu beurteilen ist, macht steuerlich einen großen Unterschied:
Jede Bildungsmaßnahme nach Abschluss der ersten Berufsausbildung ist berufliche Fortbildung, und die Aufwendungen sind in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist natürlich, dass die Bildungsmaßnahme in Zusammenhang mit der künftigen Einnahmeerzielung steht. Das gilt auch für eine Umschulung zu einem neuen Beruf und für eine Weiterbildung im nicht ausgeübten Beruf.
Eine Berufsausbildung liegt nicht vor, wenn mit der Bildungsmaßnahme lediglich Ihr Interesse an Allgemeinbildung und Ihre persönlichen Neigungen befriedigt werden, wie dies bei Hobbykursen der Fall ist. Keine Berufsausbildung ist beispielsweise
Seit 2014 gelten neue Steuerregeln, wenn Sie außerhalb eines Dienstverhältnisses eine Bildungsmaßnahme in Vollzeit absolvieren: Falls Sie die Bildungseinrichtung im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufsuchen, ist ab 2014 systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass diese Ihre "erste Tätigkeitsstätte" darstellt (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).
Das bedeutet: Fahrtkosten können Sie lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen, Verpflegungspauschbeträge und Unterkunftskosten werden nicht mehr anerkannt. Dies gilt sowohl im Fall der Fortbildung für den Werbungskostenabzug als auch im Fall der Ausbildung für den Sonderausgabenabzug.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme oder ein Vollzeitstudium vor? Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung oder Berufsfortbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch
Steuertipp: Das Niedersächsische Finanzgericht hat gegen den Fiskus entschieden, dass ein Teilzeitstudium keine vollzeitige Bildungsmaßnahme ist, weil das Teilzeitstudium gerade nicht darauf ausgerichtet ist, dass sich der Student ihr vollumfänglich widmen muss. Vielmehr ist das Teilzeitstudium - etwa an der Fernuniversität Hagen - gerade zur Ausübung neben einer Berufstätigkeit angelegt. "Das Verständnis des Bundesfinanzministeriums, wonach ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme im Falle einer Erwerbslosigkeit stets ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme gegeben ist, lässt sich aus § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG nicht herleiten" (FG Niedersachsen vom 16.2.2022, 4 K 113/20). Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 7/22 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Bis auf Weiteres sollten Sie sich aber auf die aktuelle Entscheidung berufen.
Im Rahmen des dualen Studiums absolvieren die Studierenden mehrere praktische Studiensemester in Betrieben außerhalb der Hochschule.
Mit seinem solchen Betrieb hat der Student einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der Regelungen zu den Pflichten des Betriebes und des Studenten enthält und sogar eine monatliche Ausbildungsvergütung vorsieht.
Bei einem Studium in Vollzeit wird die Bildungsstätte - also die Universität oder Fachhochschule - per Gesetz als "erste Tätigkeitsstätte" deklariert - allerdings nur dann, wenn die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Das duale Studium aber erfolgt stets im Rahmen eines Dienst- bzw. Ausbildungsdienstverhältnisses. Was gilt dann?
Bei einer Ausbildung im dualen System werden die Auszubildenden durch ihren Ausbildungsvertrag bzw. Beamtenanwärter durch ihre Einstellungsverfügung einem bestimmten Betrieb zugewiesen. Diese Zuordnung umfasst die gesamte Ausbildung und somit den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses - mit folgenden steuerlichen Folgen (OFD Niedersachsen vom 2.8.2016, S 2353-133-St 215):
Steuertipp: Weil im Rahmen des dualen Studiums bzw. dualen Systems ein Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen wird, handelt es sich hier um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Und deshalb sind die Ausbildungskosten - auch wenn es sich um ein Erststudium handelt - nicht lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben, sondern in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
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