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Ab dem 1.1.2023 ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für "Homeoffice" und "Homework" neu geregelt worden, wobei folgende zwei Fälle zu unterscheiden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dürfen in voller Höhe abgezogen werden, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen, sowie der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für die Wohnung oder für das Gebäude für:
Die Aufwendungen für eine Gartenerneuerung sind anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind. Den Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dienen (BFH-Urteil vom 6.10.2004, VI R 27/01, BStBl 2004 II S. 1071).
Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind regelmäßig nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zu der nach §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung oder nach der Wohnflächenverordnung berechneten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers) zu ermitteln. Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Nicht zur Wohnfläche gehören hingegen die Grundflächen von Zubehörräumen.
Bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer ist entscheidend, ob es sich um einen zur Wohnfläche gehörenden Hauptraum oder um einen nicht zur Wohnfläche gehörenden Nebenraum handelt. Dient ein Raum unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z.B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung mit Mobiliar) dem Standard eines Wohnraumes und nicht dem eines Zubehörraumes vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Raum im Kellergeschoss liegt (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 3/12, BStBl II 2015 S. 382). Werden Aufwendungen für betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Aufwandsberechnung einbezogen, sind die abziehbaren Aufwendungen nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes aufzuteilen.
Aufwendungen für Luxusgegenstände wie z.B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des häuslichen Arbeitszimmers dienen, gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen (BFH-Urteil vom 30.10.1990, VIII R 42/87, BStBl II 1991 S. 340).
Hinweis: Keine Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel (BFH-Urteil vom 21.11.1997, VI R 4/97, BStBl II 1998 S. 351) sowie betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen für Telefon- und Internet. Diese werden daher von der Abzugsbeschränkung auch dann nicht umfasst, wenn anstelle der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer die Jahrespauschale abgezogen wird. Das heißt, die Kosten sind neben den Arbeitszimmerkosten oder der Jahrespauschale abziehbar - vorausgesetzt natürlich, die berufliche oder betriebliche Veranlassung der Kosten kann nachgewiesen werden.
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dürfen in voller Höhe oder mit einer Jahrespauschale abgezogen werden, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Dazu sind folgende Einzelheiten zu beachten:
Die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten werden in voller Höhe, also mit den tatsächlichen Kosten, oder aber mit einer Jahrespauschale als Werbungskosten anerkannt, wenn Sie im Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung haben.
Dies ist der Fall, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Das ist zugegebenermaßen behörden-deutsch und heißt letztlich: Maßgebend für die Beurteilung des Arbeitszimmers als Mittelpunkt ist, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dies ist der Fall, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. (BFH-Urteil vom 13.11.2002, BStBl 2004 II S. 65).
Bei dieser Wertung kommt es also nicht (entscheidend) auf die zeitliche Nutzungsdauer an. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang ist allenfalls ein Indiz. Das heißt: Eine umfangreiche Nutzung spricht zwar für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige Nutzung eher dagegen. Doch das Arbeitszimmer kann auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die zeitliche Nutzung weniger als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sind, dass sie diesen prägen. Es genügt nicht, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer lediglich eine unterstützende Funktion haben (BFH-Urteile vom 13.11.2002, VI R 82/01, BStBl II 2004 S. 62, VI R 104/01, BStBl II 2004 S. 65 und VI R 28/02, BStBl II 2004 S. 59).
In Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bewirken. In diesen Fällen erübrigen sich Feststellungen zum jeweiligen zeitlichen Umfang der betrieblichen oder beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 71/10, BStBl II 2012 S. 234).
Bei der Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern; Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung daher außen vor (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 3/12, BStBl II 2015 S. 382).
Das Arbeitszimmer ist jedenfalls nicht schon dann der Mittelpunkt,
Nutzen mehrere Personen, beispielsweise Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten bezogen auf die einzelne Person zu prüfen (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13). Liegen diese Voraussetzungen jeweils vor, kann jeder, der das häusliche Arbeitszimmer nutzt und der dort seinen Arbeitsmittelpunkt hat, die Aufwendungen abziehen, die dieser getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zuzurechnen sind.
Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z.B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden (BFH-Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15, BStBl II 2018 S. 355). Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung (BFH-Urteil vom 15.12.2016, VI R 86/13, BStBl II 2017 S. 941) unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt.
Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z.B. für Energie, Wasser- und Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen (BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).
Beispiel 1: A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 EUR und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen. A kann 2.000 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. B kann für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. B kann allenfalls die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn sie an dem jeweiligen Tag überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat oder aber ihr dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Beispiel 2: A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil) in der von B gemieteten Wohnung. Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 3.000 EUR für die Miete und 1.000 EUR für die nutzungsorientierten Aufwendungen. Sie werden vom gemeinsamen Konto bezahlt. A kann nur 500 EUR (die Hälfte der nutzungsorientierten Aufwendungen) oder die Jahrespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. B sind die Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen zuzurechnen, da B die Miete vertraglich schuldet. Für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit kann B keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. B kann allenfalls die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn sie an dem jeweiligen Tag überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat oder aber ihr dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Abwandlung zu Beispiel 2: Die Miete wird vom Konto des A beglichen. Weil A die Miete selbst getragen hat, sind auch die grundstücksorientierten Aufwendungen von 1.500 EUR, bezogen auf seinen Nutzungsanteil von 50 EUR, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Beispiel 3: A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, das für beide während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie verzichten auf die Ermittlung der dafür angefallenen Aufwendungen. Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden, es kommt es nicht darauf an, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen. A und B können jeweils die Jahrespauschale von 1.260 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Hinweis: Bei den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wird zwischen den so genannten grundstücksorientierten Aufwendungen und den so genannten nutzungsorientierten Aufwendungen unterschieden. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen gehören insbesondere die Absetzungen für Abnutzung (AfA), die Schuldzinsen, die Grundsteuer und die Versicherungsprämien sowie im Falle der Anmietung einer Wohnung auch die anteilige Miete. Unter die nutzungsorientierten Aufwendungen fallen beispielsweise die Energiekosten, Kosten für Wasser, Reinigungskosten und eventuelle Renovierungskosten für das Arbeitszimmer. Wie später noch gezeigt wird, kann die Unterscheidung große Bedeutung erlangen, vor allem wenn derjenige, der das Arbeitszimmer nutzt, nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung oder des Hauses ist.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, werden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer typischerweise anerkannt als
Wenn Sie das Arbeitszimmer nicht ausschließlich für Arbeitnehmer-Tätigkeiten nutzen und ansetzen möchten, geben Sie den auf die Arbeitnehmer-Tätigkeit entfallenden Anteil (ggf. 0%) ein. SteuerFuchs errechnet dann den verbleibenden Rest, der auf die entsprechenden anderen Einkunftsarten verteilt werden kann, also z.B.
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