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Für die Wege zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte gewährt das Finanzamt eine Entfernungspauschale.
Seit 2014 ist aus der bisherigen "regelmäßigen Arbeitsstätte" die "erste Tätigkeitsstätte" geworden. Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich nur eine einzige erste Tätigkeitsstätte.
Die Entfernungspauschale gibt es für jeden Kilometer, den die Arbeitsstätte von der Wohnung entfernt liegt. Abgegolten ist damit also ein Kilometer Hinweg zur Arbeitsstätte und ein Kilometer Rückweg zur Wohnung.
Wie Sie zu Ihrer Arbeitsstätte gelangen, spielt keine Rolle. Die Entfernungspauschale bekommen Sie also, wenn Sie
Steuertipp: Fahren Sie mit Ihrem Ehegatten gemeinsam zur Arbeit, kann jeder die Entfernungspauschale absetzen. Das gilt sogar dann, wenn Sie beide beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Fahren Sie zu einem gleichbleibendem Treffpunkt, z. B. einem Parkplatz, um von dort aus in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzstellen weiterzufahren, sind die Fahrten mit der Entfernungspauschale absetzbar, sofern Arbeitnehmer sich auf Weisung des Arbeitgebers an einem gleich bleibenden Treffpunkt (für betrieblichen Sammeltransport) einfinden sollen. Gleichwohl können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Vorweg: Das Urteil des BFH ist nicht leicht verdaulich, doch insbesondere Bauarbeiter, die häufig die Baustellen wechseln, sollten sich die Ausführungen genau durchlesen, da sie bares Geld bringen können.
Aktuell hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass keine Fahrten zum Sammelpunkt vorliegen, wenn ein Möbelmonteur den betrieblichen Lkw nach der Arbeit jeweils am Straßenrand oder auf einem - wechselnden - öffentlichen Parkplatz abstellt, von dort mit dem eigenen Pkw nach Hause fährt und den Lkw am Morgen darauf wieder übernimmt. Für die Fahrten von zuhause bis zu dem jeweiligen Lkw-Abstellplatz und wieder zurück beantragte der Monteur daher die Kilometerpauschale für Dienstreisen und nicht nur die Entfernungspauschale. Das Finanzamt lehnte dies ab, doch die Klage war erfolgreich (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1.9.2022, 2 K 104/19).
Ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden vorrangig über die Entfernungspauschale steuerlich subventioniert.
Nur unter bestimmen Umständen, insbesondere bei Behinderung, dürfen auch die tatsächlichen Kosten bzw. die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.
Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die Entfernung maßgebend, und zwar die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke wird jedoch akzeptiert, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel richtet sich die Entfernungsbestimmung nach der Straßenverbindung. Auch hier kann die verkehrsgünstigere Strecke angesetzt werden, wenn die Linienführung über die verkehrsgünstigere Strecke verläuft.
Nutzen Sie jedoch einen Verkehrsmittel-Mix (z.B. Fußweg plus Öffentliche, Fahrrad plus Fahrgemeinschaft), gilt immer die kürzeste Straßenverbindung. Ist die Strecke länger, weil Sie mit Ihrem Fahrzeug zu einem Bahnhof fahren und von dort mit der Bahn weiterfahren (z.B. Park & Ride), werden die Mehrkilometer leider nicht berücksichtigt.
Bürger, die einen langen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern zurücklegen müssen, besonders in ländlichen Räumen, können oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen und sind typischerweise auf einen Pkw angewiesen (Fernpendler). Darüber hinaus stehen ihnen regelmäßig andere Alternativen zum Pkw mit Verbrennungsmotor in den kommenden Jahren nicht zur Verfügung. Davon sind rund 6,4 Mio. Steuerpflichtige betroffen, was etwa einem Viertel der Berufspendler entspricht.
Zur Entlastung der Fernpendler ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel angehoben worden, und zwar für 2021 um 5 Cent auf 35 Cent, ab dem 1.1.2022 um weitere 3 Cent auf 38 Cent. Die Anhebung soll vorerst befristet sein bis zum 31. Dezember 2026.
Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (10.908 Euro bei Einzel-, 21.816 Euro bei Zusammenveranlagung) und deshalb keine Steuern zahlen müssen, bekommen eine sog. Mobilitätsprämie. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale - also 4,9 Cent in 2021 und 5,32 Cent ab 2022. Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht allerdings leer aus.
Steuertipp: Geringverdiener müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Die Mobilitätsprämie bekommt man allerdings ohne Steuererklärung nicht. Zu diesem Zweck muss also eine Steuererklärung abgegeben werden (§ 105 Abs. 1 EStG-neu).
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Früher gab es den Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte", wenn es um Fahrten zur Arbeit ging. Seit einigen Jahren ist gesetzlich aber der Begriff "erste Tätigkeitsstätte" festgelegt und genau definiert worden. Ein Arbeitnehmer kann jeweils nur eine "erste Tätigkeitsstätte" haben.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Fehlt es an dieser Zuweisung des Arbeitgebers, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll Bei dauerhafter Zuordnung an eine Tätigkeitsstätte spielt es keine Rolle mehr, in welchem Umfang die berufliche Tätigkeit dort ausgeübt wird, ob an dieser Tätigkeitsstätte der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt oder ob diese Tätigkeitsstätte regelmäßig aufgesucht wird.
Auch der Betrieb eines Kunden (oder eines verbundenen Unternehmens) kann die "erste Tätigkeitsstätte" sein, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig tätig wird und vom Arbeitgeber diesem Betrieb dauerhaft zugeordnet ist. Dies ist immer der Fall, wenn der Mitarbeiter dort von vornherein länger als 48 Monate oder für die Dauer des Dienstverhältnisses tätig werden soll.
Viele Arbeitnehmer fahren täglich zu einem gleich bleibenden Sammel- bzw. Treffpunkt, oder einem nächstgelegenem Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, z. B. einem Parkplatz, um von dort aus in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzstellen weiterzufahren. Die Fahrten dorthin sind nicht mit der Dienstreisepauschale, sondern lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar. Gleichwohl können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Das Urteil betrifft z.B. Bauarbeiter, die häufiger auf Fernbaustellen eingesetzt werden und dort auch übernachten. Aktuell hat im Übrigen das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass keine Fahrten zum Sammelpunkt vorliegen, wenn ein Möbelmonteur den betrieblichen Lkw nach der Arbeit jeweils am Straßenrand oder auf einem - wechselnden - öffentlichen Parkplatz abstellt, von dort mit dem eigenen Pkw nach Hause fährt und den Lkw am Morgen darauf wieder übernimmt. Für die Fahrten von zuhause bis zu dem jeweiligen Lkw-Abstellplatz und wieder zurück beantragte der Monteur daher die Kilometerpauschale für Dienstreisen und nicht nur die Entfernungspauschale. Das Finanzamt lehnte dies ab, doch die Klage war erfolgreich (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1.9.2022, 2 K 104/19)
Zudem hat der Bundesfinanzhof mehrere Urteile zu der Frage gefällt, wann ein "weiträumiges Tätigkeitsgebiet" vorliegt. So hat er entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18). Auch Rettungsassistenten und Postzusteller arbeiten im steuerlichen Sinne nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern verfügen über eine erste Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).
Im Jahre 2021 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Hafenarbeiter des Hamburger Hafens ins-gesamt in einem solch weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn er von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Einzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.2.2021, 4 K 11006/17). Aktuell at der Bundesfinanzhof allerdings der Revision des Klägers entsprochen; er sieht aufgrund der Zuordnung zu bestimmten Einsatzorten innerhalb des Hamburger Hafens kein "Arbeiten in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet". Zu-mal dem Kläger auch nicht nachgewiesen werden konnte, dass er über eine "erste Tätigkeitsstätte" verfügte, wurden die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe zum Abzug zugelassen (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 4/21). Der Fall: Der Kläger war als Hafenarbeiter beschäftigt. Gegenüber seinem Arbeitgeber erklärte er seine unwiderrufliche Zustimmung, auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden und sich auf Weisung des Arbeitgebers in anderen Hafeneinzelbetrieben einsetzen zu lassen. Im Streitjahr wurde er von seinem Arbeitgeber an 164 Arbeitstagen an vier verschiedenen Orten, das heißt bei den jeweiligen Kunden seines Arbeitgebers, innerhalb des Gebiets des Hamburger Hafens eingesetzt. Die Einsatzstellen wurden ihm von seinem Arbeitgeber arbeitstäglich morgens telefonisch zugewiesen. Die Fahrten von seiner Wohnung zu den jeweiligen Einsatzstellen legte der Kläger mit seinem eigenen Pkw zurück. Der Arbeitgeber bescheinigte, dass der Kläger keiner ersten Tätigkeitsstät-te zugeordnet sei. Sowohl für die Fahrten von seiner Wohnung zum Hafenzugang als auch für die die Fahrten innerhalb des Hafengeländes machte der Kläger die tatsächlichen Fahrtkosten geltend. Finanzamt und Finanzgericht wollten für die Fahrten bis zum Hafeneingang hingegen nur die Entfernungspauschale gewähren, doch der BFH beurteilt die Sache anders.
Begründung: Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Drit-ten auszuüben hat. Arbeitnehmer, die ihrer eigentlichen Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nach-gehen, werden von der Regelung folglich nicht erfasst, auch wenn ihnen ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen tätig werden.
Im Streitfall ist der Kläger aufgrund tagesaktueller Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von (vier) Kunden seines Arbeitgebers tätig geworden. Darauf, dass sich alle Einsatzorte des Klägers auf dem Gebiet des Hamburger Hafens befinden, kommt es insoweit nicht an. Folglich lag kein "Arbeiten in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet" vor. Da der Kläger aber auch über keine "erste Tätigkeitsstätte" verfügte, er also nicht dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zugeordnet wurde bzw. an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers typischer-weise tätig war, konnte er seine Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe absetzen.
Es sollte auch folgendes Urteil beachtet werden: Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven stellt keine großräumige erste Tätigkeitsstätte dar, wenn der Arbeitgeber es zwar in Teilen nutzt, das Hafengebiet aber nicht in seiner Gesamtheit der Tätigkeit des Arbeitgebers dient (Nieder-sächsisches FG, Urteil vom 2.9.2022, 4 K 149/21). Diese Entscheidung war für den Kläger positiv, denn es kam hinzu, dass auch er keine erste Tätigkeitsstätte hatte. Das heißt, ihm konnte - ebenso wie im obigen BFH-Fall - nicht nachgewiesen werden, dass er einer Einrich-tung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet war. So konnte er für jeden Tag, an dem er mehr als acht Stunden von zuhause abwesend war, die Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen. Und auch wenn es in dem Verfahren nicht um die Fahrten zur Arbeit ging, so darf unterstellt werden, dass diese mit den Dienstreisesätzen oder den tatsächlichen Kosten steuerlich berücksichtigt wurden.
Um Missverständnisse zu vermeiden sei darauf hingewiesen, dass ein Gebiet wie der Hamburger Hafen aufgrund seiner Größe grundsätzlich schon als weiträumiges Tätigkeitsgebiet gilt. Zahlreiche Hafen-arbeiter werden daher durchaus unter die eingangs erwähnte Regelung fallen und können ihre Fahrtkosten bis zum Eingangstor nur mit der Entfernungspauschale geltend machen. Im Urteilsfall war halt die Besonderheit, dass eine Zuordnung zu mehreren Einsatzorten erfolgte, was die Annahme eines weit-räumigen Tätigkeitsgebiets ausschloss. Gleichzeitig war aber auch keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden. Wichtig: Selbst wenn ein Arbeiten in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet angenommen wird und die Fahrten zum nächstgelegenen Zugang lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar sind, so können aber dennoch Verpflegungspauschbeträge abgezogen werden, wenn die entsprechenden Abwesenheitszeiten erfüllt sind. Denn die Arbeitnehmer sind ja weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeits-stätte und somit auswärts beruflich tätig. Es wird hier keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale vorgeschrieben (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 45).
Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis oder bei vereinbarter Probezeit ist die Tätigkeit an einer dauerhaften Arbeitsstätte nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen, sondern stellt eine erste Tätigkeitsstätte dar. Folglich können die Fahrten zur Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt und Verpflegungspauschbeträge nicht beansprucht werden (BFH-Urteil vom 10.12.2015, VI R 7/15 und BFH-Urteil vom 16.12.2015, VI R 6/15).
Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zunächst einer ersten Tätigkeitsstätte und im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, stellt zumindest die letztere keine "erste Tätigkeitsstätte" mehr dar (BFH-Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17). Der Fall: Ein Leiharbeitnehmer war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma tätig. Sein Arbeitsverhältnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 1. Mai 2015. Zunächst war der Arbeitnehmer im Werk einer AG in Y eingesetzt. Auf schriftliche Weisung des Leiharbeitgebers war er anschließend für die AG in X tätig, und zwar während des Bestehens seines Arbeitsvertrages. Damit wurde der Arbeitnehmer nach Ansicht des BFH während seines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nacheinander zwei verschiedenen Tätigkeitsstätten zugeordnet. Folglich konnte er der zweiten Tätigkeitsstätte in X nicht mehr für die "gesamte Dauer des Dienstverhältnisses" zugeordnet werden. Er war aber auch nicht "unbefristet" und auch nicht über einen "Zeitraum mehr als 48 Monaten" tätig. Mangels einer ersten Tätigkeitsstätte durfte der Arbeitnehmer die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Werk der AG in X nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen.
Es gibt ein interessantes BFH-Verfahren für Leiharbeitnehmer. Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Oftmals streiten sich Leiharbeitnehmer mit dem Finanzamt darum, ob sie ihre Fahrten zur jeweiligen Arbeitsstelle nach Dienstreisegrundsätzen oder lediglich mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) geltend machen können. Ein Abzug lediglich mit der Pendlerpauschale kommt zum Tragen, wenn der Arbeitsort als "erste Tätigkeitsstätte" gilt. Und nun wird es kompliziert:
Vorausgegangen ist ein - negatives - Urteil des Finanzgerichts München vom 21.3.2023 (6 K 1233/20). Bemerkenswert: Das FG München hatte die Revision nicht zugelassen, doch der BFH hat der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde entsprochen. Das ist zwar natürlich keine vorweggenommene Entscheidung, zeigt aber immerhin, dass der BFH der Änderung durch das AÜG so viel Wert beimisst, dass er eine Überprüfung seiner eigenen - früheren - Rechtsprechung für erforderlich hält.
Die Entfernungspauschale können Sie für jeden Arbeitstag geltend machen, an dem Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind.
Dabei kommt es natürlich auf Ihre individuellen Verhältnisse an: auf die Zahl der Urlaubs- und Krankheitstage, auf Zeiten der Arbeitslosigkeit, auf Arbeitseinsätze an Wochenenden und Feiertagen, bei Lehrern auf die Zahl der Ferientage usw.
Die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln, ist für Sie und das Finanzamt gleichermaßen mühsam. Daher haben die Finanzämter intern sog. "Nichtaufgriffsgrenzen" festgelegt, nach denen sie die angegeben Fahrten ohne weiteres akzeptieren. Das Finanzamt akzeptiert im Allgemeinen bei einer
Wichtig: Um zu prüfen, ob die Anzahl der erklärten Arbeitstage plausibel ist, sind auch Urlaubs- und Krankheitstage zu erklären. Zudem werden im Rahmen der Steuererklärung die Dienstreisetage und die Heimarbeitstage abgefragt. Nun kann es aber sehr mühsam sein, die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln. Wer führt schon täglich eine Strichliste? Und dann gibt es Arbeitnehmer, die auch am Wochenende, mitunter außerplanmäßig, die Arbeitsstelle aufsuchen. Daher haben die Finanzämter schon vor Jahrzehnten so genannte Nichtaufgriffsgrenzen festgelegt. Sie akzeptierten im Allgemeinen bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten und bei einer Sechs-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wohlgemerkt handelt es sich um interne Grenzen der Finanzämter, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch besteht, auch wenn das Finanzgericht München vor einigen Jahren geurteilt hat, dass die Finanzämter 230 Tage abhaken sollten (FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07).
So weit, so gut. Doch Corona hat alles verändert. Unzählige Arbeitnehmer befanden und befinden sich noch im Homeoffice und fahren nicht täglich ins Büro oder zum Betrieb. Sie können für diese Tage einen Pauschalbetrag von 6 EUR pro Tag, max. 1.260 EUR, als Werbungskosten geltend machen oder gar die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Doch mangels Fahrten dürfen sie Fahrtkosten natürlich nicht geltend machen. Und gerade hier setzen die Finanzämter nun zunehmend an und fordern eine Arbeitgeberbescheinigung über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und vor allem über die Tage, an den die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist. Die Regel, dass 220 oder 230 Fahrten pro Jahr akzeptiert werden, gilt nun nicht mehr ohne Weiteres!
Falls Sie im Laufe des Jahres nicht ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel, sondern verschiedene Verkehrsmittel nebeneinander oder nacheinander nutzen, ist zu beachten: Die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind nur noch dann absetzbar, wenn diese höher sind als die für das ganze Jahr ermittelte Entfernungspauschale. Es erfolgt eine jahresbezogene Vergleichsrechnung.
Stellt der Arbeitgeber Ihnen einen Firmenwagen zur Verfügung, müssen Sie für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil versteuern. Bei der Pauschalierungsmethode ist neben einem Nutzungswert für Privatfahrten von monatlich 1% des Listenpreises ein Zuschlagswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,03% des Listenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern.
Ausnahme: Wenn der Firmenwagen an weniger als 15 Tagen im Monat genutzt wird, brauchen - statt monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer - nur die einzelnen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuert werden (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, BStBl. 2011 I S. 301).
Dafür können Sie auf der anderen Seite die Fahrten zur Arbeit mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen - und zwar für sämtliche tatsächlich durchgeführten Fahrten.
Steuertipp: Auch wenn als Zuschlagswert aus Vereinfachungsgründen nur 180 Tage angesetzt wurden, können Sie beispielsweise 220 Tage als Werbungskosten geltend machen.
Steuertipp: Der Arbeitgeber legt für die Versteuerung des Zuschlagswerts für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer die "kürzeste benutzbare Straßenverbindung" zugrunde. Dennoch können Sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten auch eine längere Fahrtstrecke ansetzen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig genutzt wird.
Sofern der Zuschlagswert für die Fahrten zur Arbeit vom Arbeitgeber pauschal mit 15% versteuert wird, dürfen Sie keine Werbungskosten geltend machen.
Bei der Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Tätigkeitsstätte gibt es eine wichtige Regelung, die Arbeitgebern viel Arbeit bescheren kann. Es geht um die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG (0,03-Prozent-Regelung) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Diese Regelung stellt nach der BFH-Rechtsprechung nur einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und findet daher nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat (BFH 22.09.2010, VI R 57/09, BStBl 2011 II S. 359). Das heißt:
Spätestens seit 2019 gilt jedoch: Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, a.a.O., Tz. 10e).
Verständlicherweise haben Arbeitgeber wenig Interesse an der Berücksichtigung der Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie verweisen ihre Arbeitnehmer daher üblicherweise auf deren Einkommensteuererklärung. Aber: Arbeitnehmer, die mit ihrem Bruttoarbeitslohn noch nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung erreicht haben, sollten beachten, dass sich eine "Korrektur in der Einkommensteuererklärung" nicht (mehr) mindernd auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt. Von Interesse ist insoweit die Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 22.3.2018. Hier heißt es: "Eine steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV verankerten Grundsatzes nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit der Minderung des Nutzungswertes." Das bedeutet also: Verzichtet der Arbeitgeber auf die Zugrundelegung der Einzelbewertung, kann der Arbeitnehmer diese zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Er hat aber keine Möglichkeit, dies auch für Zwecke der Sozialversicherung zu erreichen. Er zahlt dann zu hohe Sozialversicherungsbeiträge.
Beachten Sie, dass es für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge Besonderheiten gibt , die zum Teil extrem kompliziert sind.
Auf den Gesamtbetrag der Entfernungspauschale bzw. auf den Höchstbetrag von 4500 Euro für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen folgende Leistungen des Arbeitgebers angerechnet werden:
Die steuerfreien oder pauschal versteuerten Leistungen sind in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt.
Seit dem 1.1.2019 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG) mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr in vollem Umfang steuerfrei und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG 2019). Steuerfrei sind ferner
Steuertipp: Falls Sie gegenüber dem Arbeitgeber erklären, auf die Fahrberechtigung gänzlich zu verzichten (Fahrberechtigung wird nicht angenommen oder zurückgegeben), erfolgt keine Kürzung der Entfernungspauschale. Ihre Erklärung zum Nutzungsverzicht muss der Arbeitgeber beim Lohnkonto aufbewahren.
Die Steuerbegünstigung dient dem Ziel, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu veranlassen und somit die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken. Eine Reduzierung der Schadstoffbelastung wirkt zudem gesundheitsfördernd. Arbeitnehmer erhalten zum einen einen attraktiven Anreiz zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zur Arbeit. Die zeitlich uneingeschränkte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bietet daneben größtmögliche Mobilität und Flexibilität in der Freizeit.
Der Gesetzgeber plant derzeit eine neue Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Ab 2020 soll die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden können. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität - Entwurf").
HINWEIS: Der Arbeitgeber kann für Jobtickets und Zuschüsse, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind, eine weitere Form der Pauschalbesteuerung wählen: die Besteuerung mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent, dafür aber ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019). Zuweilen kann dies günstiger sein als die Besteuerung mit 15 Prozent. Welche Form vorteilhafter ist, kommt aber auf den Einzelfall an. Die Entfernungspauschale greift nur dann, wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr übersteigt (vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Werbungskosten). Bei eher geringen Distanzen dürfte es deshalb Sinn machen, die Pauschalbesteuerung mit 15 % zu wählen, da in diesen Fällen die Kürzung der Entfernungspauschale nicht bzw. weniger ins Gewicht fällt.
HINWEIS: Seit dem 1. Mai 2023 gilt das Deutschlandticket, auch bekannt als 49-Euro-Ticket. Zu diesem monatlichen Preis können Bürger den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitzustellen. Wenn sie dabei einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis des Tickets leisten, gewährt das jeweilige Verkehrsunternehmen zusätzlich fünf Prozent Übergangsabschlag bzw. Rabatt auf den Ausgabepreis. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb des Deutschlandtickets oder aber auch die vollständig unentgeltliche Gewährung des Tickets sind steuerfrei, wenn die Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzu kommen. Gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind "Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden." Der Arbeitgeber muss den Vorgang im Lohnkonto aufzeichnen und den Zuschuss in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Bei den Arbeitnehmern sind die steuerfreien Zuschüsse auf die als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten anzurechnen, das heißt, die Entfernungspauschale ist entsprechend zu kürzen.
Viele Firmen stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren können und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Wie beim Firmenwagen müssen die Mitarbeiter auch beim Firmenfahrrad einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser Betrag ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (koordinierter Ländererlass vom 23.11.2012, BStBl. 2012 I S. 1224).
Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung, aber nicht durch Gehaltsumwandlung (§ 3 Nr. 37 EStG 2019). Diese Steuerbefreiung war zunächst befristet bis zum 31.12.2021, gilt nun aber bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG).
Steuertipp: Steuerfrei für den Mitarbeiter ist auch der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für die private Nutzung (§ 3 Nr. 46 EStG). Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Ladevorrichtung unentgeltlich oder verbilligt übereignet oder den Mitarbeitern für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung Zuschüsse gewährt, können diese Vorteile pauschal mit 25 Prozent besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
Steuertipp: In der Einkommensteuererklärung werden die steuerfreien Leistungen gemäß § 3 Nr. 37 EStG nicht auf die steuerliche Entfernungspauschale angerechnet, vermindern also nicht den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG gilt hier nicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG 2019). Die Freistellungsbeträge sind relativ gering, und eine Anrechnung dieser Leistungen auf die Entfernungspauschale wäre administrativ kaum möglich.
Bitte beachten:
Mit der Entfernungspauschale sind alle gewöhnlichen Kosten abgegolten, wie Kosten für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Schuldzinsen, Abschreibung, Garagenmiete sowie für Reparaturen, die auf normalem Verschleiß beruhen.
Ein Motorschaden gilt seit 2001 nicht mehr als "außergewöhnliches" Ereignis, selbst wenn der Schaden bei nur geringer Laufleistung eintritt. Die Kosten für einen Austauschmotor wurden kurzerhand zu "gewöhnlichen" Kosten erklärt, sodass die Kosten nicht mehr zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzbar sind.
Zusätzlich zur Entfernungspauschale können Sie außergewöhnliche Autokosten als Werbungskosten absetzen. Das sind Schäden aufgrund eines Unfalls, der sich während der Fahrt ereignet hat, und aufgrund einer Beschädigung am stehenden Fahrzeug während der Arbeitszeit. Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 zwar zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Abgegolten seien also auch Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). AKTUELL stellt das Bundesfinanzministerium wegen des negativen BFH-Urteils in einem neuen Erlass aber unmissverständlich klar, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Damit ist das o.g. negative BFH-Urteil überholt! Genauer ausgedrückt wird es nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 -S 2351/20/10001 :002, Tz. 30).
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