Für nach dem 31.12.2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen müssen die Vertragsdaten von den Anlageinstituten auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Es werden keine Vermögensbildungsbescheinigungen ("VL-Bescheinigungen", "Anlagen VL") mehr ausgestellt.
Es genügt also, mit der Einkommensteuererklärung die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage für diese zu beantragen. Setzen Sie dazu das entsprechende Kreuz in den Allgemeinen Angaben.
Das Finanzamt setzt dann die Arbeitnehmer-Sparzulage im Einkommensteuerbescheid fest, solange die Sperrfrist der Anlage noch nicht abgelaufen ist.
Bei Ablauf der Sperrfrist werden die insgesamt festgesetzten Sparzulagen in einem Betrag auf Ihr Anlagekonto bei dem Anlageinstitut überwiesen. Falls die vermögenswirksamen Leistungen direkt zum Wohnungsbau verwendet werden, wird die Zulage unmittelbar ausgezahlt.
Anspruch auf die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage haben Sie, wenn Sie
Kapitalerträge sollten ab 2009 über den Sparerpauschbetrag hinaus - trotz Abgeltungsteuer - eigens zur Ermittlung der Einkommensgrenze dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Doch mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde diese Pflicht rückwirkend ab 2009 aufgehoben. Bei den maßgebenden Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie bleiben Kapitaleinkünfte jetzt grundsätzlich außer Betracht.
Steuertipp: Ehegatten, die beide berufstätig sind, können jeder für sich die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, sofern jeder vermögenswirksame Leistungen erhalten oder aus eigenem Einkommen angelegt hat.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt
Vermögenswirksame Leistungen können Sie vom Arbeitgeber anlegen lassen in
Wenn Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage in Anspruch nehmen, müssen die vermögenswirksamen Leistungen längerfristig angelegt und sog. Sperrfristen von sechs oder sieben Jahren - ja nach Anlage - eingehalten werden.
Werden die Sperrfristen nicht eingehalten, entfällt der Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage rückwirkend für die Vergangenheit.
Vor Ablauf der Sperrfrist ist eine Verfügung nur in den folgenden Fällen möglich, ohne die Arbeitnehmer-Sparzulage zu verlieren und zurückzahlen zu müssen:
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