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Arbeitsmittel sind Gegenstände, die unmittelbar der Erledigung von beruflichen Aufgaben dienen. Ob dies der Fall ist, richtet sich immer nach dem konkreten Beruf und der tatsächlichen Nutzung im Einzelfall. Daher können auch Gegenstände als Arbeitsmittel gelten, die sonst üblicherweise im Privatbereich verwendet werden.
Arbeitsmittel kann jedes Wirtschaftsgut sein, das Sie für berufliche Zwecke nutzen. Daher können auch Gegenstände als Arbeitsmittel gelten, die sonst üblicherweise im Privatbereich verwendet werden.
Kosten für Arbeitsmittel können bei gemischter Verwendung entsprechend der Nutzung aufgeteilt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine Aufteilung nach objektiven Maßstäben möglich ist und die berufliche Nutzung nicht von nur untergeordneter Bedeutung ist. Jetzt gilt:
Arbeitsmittel können sein:
Achtung: Betragen die Anschaffungskosten für das Arbeitsmittel mehr als 952,00 Euro (inkl. 19% MwSt.), müssen Sie diese auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen und können jeweils nur die Jahresabschreibung als Werbungskosten geltend machen.
Wenn Sie ein Arbeitsmittel neu anschaffen, werden die Anschaffungskosten unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob diese höher oder niedriger sind als 952,00 Euro (einschließlich 19% MwSt.).
Steuertipp: Zu den Anschaffungskosten gehören nicht nur der reine Kaufpreis, sondern auch die Fahrtkosten für Fahrten zum Kauf und zur Informationsbeschaffung. Vorausgesetzt, die Fahrten wurden allein zu diesem Zweck unternommen.
Betragen die Anschaffungskosten
Im Jahr der Anschaffung muss die Jahres-AfA monatsgenau angesetzt werden. Wird das Arbeitsmittel also am 20.9. gekauft, sind nur 4/12 der Jahres-AfA absetzbar.
Betragen die Anschaffungskosten weniger als 952,00 Euro (inkl. 19% MwSt.), können Sie die Kosten in voller Höhe im Jahr der Bezahlung absetzen.
Falls Sie Ihren Computer so gut wie ausschließlich - zu mindestens 90% - für berufliche Zwecke nutzen und eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung ist, sind die Anschaffungskosten bzw. die Jahresabschreibung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Beträgt die private Nutzung hingegen mehr als 10% der Gesamtnutzung, können Sie die Kosten entsprechend aufteilen und in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils geltend machen. Bei einem beruflichen Nutzungsanteil von beispielsweise 60% sind nur - aber immerhin! - 60% der Kosten abziehbar.
Im Allgemeinen müssen die Finanzämter einen beruflichen Nutzungsanteil von 50% akzeptieren. Wollen Sie einen höheren Anteil durchsetzen oder will das Finanzamt Ihnen weniger zugestehen, muss der Betreffende zusätzliche Gründe vorbringen und nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Seit dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hardware und Software generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013). Sie können bei den "Sonstigen Werbungskosten" entsprechend Beträge in beliebiger Höhe eingeben.
Das BMF definiert sehr genau, welche Geräte von der Neuregelung profitieren. Als "Computer-Hardware" gelten danach: Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Slate-Computer, mobile Thin-Clients, Desktop-Thin-Clients (z.B. Computer-Server, Remote-Workstation), Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Letztere sind alle Geräte, die nach dem so genannten EVA-Prinzip (Eingabe - Verarbeitung - Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Die Produktart der Hardware muss in den technischen Unterlagen "EU-konform" vermerkt sein. Peripheriegeräte lassen sich funktional in drei Gruppen gliedern:
Steuertipp: Die Neuregelung gilt sowohl für Geräte, die Unternehmer erwerben als auch für Arbeitnehmer, die sie für berufliche Zwecke angeschafft haben. Es bleibt aber dabei, dass Arbeitnehmer die berufliche Nutzung gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen müssen, um einen vollen oder zumindest anteiligen Abzug als Werbungskosten erreichen zu können. Beträgt die berufliche Nutzung mindestens 90 Prozent, sind die Anschaffungskosten voll abzugsfähig. Bei einem geringeren beruflichen Nutzungsanteil sind die Kosten entsprechend aufzuteilen und immerhin mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten absetzbar. Bei Computern gilt das so genannte Aufteilungsverbot ausnahmsweise nicht.
Peripheriegeräte einer Computeranlage, wie Drucker oder Scanner, sind zwar selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Sie sind daher eigenständig abzuschreiben, auch wenn die Anschaffungskosten weniger als 952,00 EUR betragen. Bei Austausch eines Peripheriegerätes, z. B. wegen Defektes, sind die Anschaffungskosten des Ersatzgerätes nicht als Erhaltungsaufwand in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, sondern neu abzuschreiben. Dafür aber kann der Restwert als "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" (AfaA) - in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils - als Werbungskosten abgesetzt werden.
Besonderheit Monitor: Obwohl auch der Monitor - wie der Drucker - ein selbstständig bewertungsfähiges Peripheriegerät ist, hat der Bundesfinanzhof es als Bestandteil der Nutzungseinheit PC beurteilt, weil nämlich ein Rechner ohne Monitor nicht nutzbar ist. Also gelten Rechner, Monitor, Tastatur und Maus als einheitliches, selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, das einheitlich über drei Jahre abzuschreiben ist. Ein neuer Monitor als Ersatz für das defekte Altgerät kann in voller Höhe bzw. mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 15.6.2004, VIII R 42/03).
Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zu PC als Arbeitsmittel.
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