Klicken Sie hier, um das Arbeitsblatt für die allgemeinen Angaben zu aktivieren.
Beachten Sie bitte, dass der Aufbau dieses Arbeitsblatts (wie auch alle anderen) stark von Ihren Eintragungen in den Grunddaten abhängig ist. Sie sollten dieses also generell zuerst ausfüllen.
SteuerFuchs bietet nur die Finanzämter des im Arbeitsblatt "Grunddaten" ausgewählten Bundeslands an.
Für die Ermittlung des zuständigen Finanzamts bietet das Bundeszentralamt für Steuern eine Web-Anwendung an.
Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, ist maßgebend das Finanzamt
Wenn Sie während des Jahres umziehen, ist für die nächste Steuererklärung das Finanzamt am neuen Wohnort zuständig. Falls Sie an einer beschleunigten Bearbeitung interessiert sind, sollten Sie schon vorher dem neuen Finanzamt Ihren Umzug bzw. Zuzug mitteilen. Geben Sie hier jedoch Ihr bisheriges Finanzamt mit Steuernummer an.
Wenn Sie sich vom Ehepartner getrennt haben, ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befasst ist. Es kommt also darauf an, welcher Ehegatte als erster die Steuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt abgibt. Beantragen die Ehegatten eine getrennte Veranlagung, ist jeweils das Finanzamt des betreffenden Ehegatten zuständig.
Wenn Sie ins Ausland ziehen oder von dort zurückkehren, wechseln Sie von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht bzw. von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht. Damit wechselt häufig auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes. Das neue Finanzamt übernimmt von dem Zeitpunkt an, an dem es von dem Wohnsitzwechsel Kenntnis erlangt, die Besteuerung, und zwar auch für die zurückliegenden Jahre.
Ihre Steuernummer finden Sie entweder auf dem Steuerbescheid des vergangenen Jahres oder auf dem Adressbogen, mit dem Ihnen die Steuererklärungsvordrucke zugesandt worden sind.
Geben Sie zum ersten Mal eine Erklärung ab, wählen Sie - nach der Auswahl des trotzdem benötigten Empfänger-Finanzamts - einfach "neue beantragen" oder "bisher steuerlich nicht geführt" aus.
Im zweiten Halbjahr 2008 hat das Bundeszentralamt für Steuern allen Bürgern eine eindeutige und dauerhafte Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt.
Die Steuer-ID ist eindeutig, weil jeder Steuerpflichtige nur eine Nummer erhält, und unveränderlich, weil die Nummer sich während des Lebens nicht ändert und das gesamte System bis voraussichtlich 2080 (wenn die Nummern ausgehen) Bestand hat. Sie wird die Bürger ein Leben lang begleiten. Unabhängig von Umzügen - auch über Landesgrenzen hinweg -, Namensänderungen oder auch Umstrukturierungen in den Finanzämtern werden künftig steuerliche Daten immer der richtigen Person zugeordnet werden können. Die Nummer ist künftig bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Sie wird also immer wichtiger und muss zuweilen sogar zwingend angegeben werden, wenn bestimmte steuerliche Abzüge beantragt werden. Bewahren Sie die Mitteilung über Ihre Steuer-ID daher sorgfältig auf. Beim Bundeszentralamt für Steuern werden über jeden Steuerbürger gespeichert: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, Tag des Ein- und Auszugs, zuständige Finanzbehörden, Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder, Sterbetag.
Tragen Sie die neue, 11-stellige Steuer-ID ohne Trennzeichen ein oder wählen Sie "nicht bekannt" aus. Die Steuer-ID sollte eigentlich die bisherigen Steuernummern ersetzen, die Finanzverwaltung bittet aber darum, bis auf weiteres in der Steuererklärung noch zusätzlich die alte Steuernummer anzugeben.
Hinweis: Wenn SteuerFuchs die Steuer-Identifikationsnummer nicht akzeptiert, haben Sie sicherlich
Tragen Sie hier immer Ihre aktuelle Adresse ein. Und zwar auch dann, wenn sich die Adresse im letzten Jahr oder sogar auch zwischen dem 31.12.2022 und dem Tag der Steuererklärung geändert hat.
Falls Sie in ein anderes Bundesland umgezogen sind, so kann dies Auswirkungen auf die Höhe der Kirchensteuer haben (in Bayern und Baden-Württemberg nur 8%, sonst überall 9%).
Mit der Angabe der Telefonnummer sollten Sie vorsichtig sein. Die Finanzämter greifen gerne darauf zurück, wenn sie unklare Punkte erörtern wollen.
Fehlt die Angabe der Telefonnummer, müssen eventuelle Anfragen schriftlich an Sie herangetragen werden, was Ihnen den oft unschätzbaren Vorteil bringt, dass Sie sich Ihre Antworten in Ruhe überlegen können.
Tragen Sie den von Ihnen bzw. Ihrem Ehegatten im Veranlagungsjahr ausgeübten Beruf ein.
Zum Beispiel: Schlosser(in), Maurer(in), Ingenieur(in), Lehrer(in), Journalist(in) oder, falls Sie bzw. Ihre Ehefrau ohne Arbeit waren, "arbeitslos".
Wenn Sie mehrere Berufe ausgeübt haben, sollten Sie denjenigen angeben, aus dem der größte Teil des Einkommens stammt.
Die Angabe gibt dem Finanzamt eine gewisse Orientierung, z.B. bei der Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten. So können z.B. Bau- und Montagearbeiter in der Regel erhöhte Fahrtkosten und für längere Zeiträume Verpflegungsmehraufwand absetzen.
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte zu Beginn des Steuerjahres bereits 64 Jahre alt sind, bekommen Sie für Einkünfte aus einer Beschäftigung und für bestimmte andere Einkünfte eine Steuervergünstigung in Höhe von 40% der Einkünfte, maximal 1900 Euro. Zu den Einkünften, die durch diesen "Altersentlastungsbetrag" begünstigt sind, gehören
Das Finanzamt führt Erstattungen grundsätzlich nur im unbaren Zahlungsverkehr aus. Wenn Sie Ihre Bankverbindung nicht angeben, kann es Verzögerungen bei der Abwicklung Ihrer Erstattung geben. Seit 2013 ist die Angabe der IBAN (International Bank Account Number) anstelle von Kontonummer und BLZ vorgeschrieben, und zwar auch für "alte" Steuererklärungen ab 2009.
Die IBAN eines Kontos bei einer deutschen Bank setzt sich zusammen aus
Haben Sie Ihren Einkommensteuererstattungsanspruch abgetreten, genügt nicht lediglich die Angabe der Kontonummer des Abtretungsempfängers. Eine solche Abtretung ist nur wirksam, wenn sie auf dem amtlichen Abtretungsvordruck erfolgt. Diesen Vordruck erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Sie können eine andere Adresse für den Empfang des Steuerbescheids angeben. Dies sollten Sie vor allem dann tun, wenn Sie nach Abgabe der Steuererklärung unter Ihrer Adresse längere Zeit nicht zu erreichen sind.
Da der Steuerbescheid regelmäßig mit einfachem Brief zugestellt wird, gilt er in jedem Fall drei Tage nach dem Datum des Steuerbescheids als zugestellt. Folge: Ab diesem Zeitpunkt beginnt die vierwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Bei längerer Abwesenheit übt das Finanzamt im Allgemeinen keine Nachsicht, wenn Sie die Einspruchsfrist versäumen.
Mit der Bekanntgabe an Ihren Zustellbevollmächtigten gilt der Bescheid auch gleichzeitig Ihnen gegenüber. Wollen Sie also sicherstellen, dass Sie die Einspruchsfrist nicht versäumen, empfiehlt es sich, z.B. die Eltern oder Kinder oder einen guten Bekannten als Zustellbevollmächtigten zu benennen und diese zu bitten, den Bescheid an Sie weiterzuleiten oder Sie bei eventuellen Abweichungen von Ihrer Steuererklärung zu informieren.
Steuertipp: Wenn dem Finanzamt bereits eine entsprechende generelle Bekanntgabevollmacht vorliegt, müssen Sie den Abschnitt nicht ausfüllen.
Als Hinterbliebene(r) gilt, wer als Witwe(r) oder Waise Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz hat oder für Hinterbliebenenbezüge eine Kapitalabfindung erhalten hat.
Für eine hinterbliebene Person wird ein Pauschbetrag von 370 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag erhalten Sie, wenn Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, insbesondere bei Tod des Ehegatten infolge eines Dienst- oder Arbeitsunfalls.
ACHTUNG: Wie so oft im Leben sind auch hier nicht alle gleich. Die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt leider nicht zum Anspruch auf den Pauschbetrag.
Um in den Genuss des Pauschbetrags zu kommen, müssen die Hinterbliebenenbezüge nach bestimmten Gesetzen geleistet werden, und zwar
Dem Finanzamt müssen Sie die Bewilligung der Bezüge nachweisen, entweder durch den Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde oder durch Rentenbescheid des Versorgungsamtes, der zuständigen Entschädigungsstelle, des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, setzen Sie bitte das entsprechende Kreuz im Arbeitsblatt Allgemeine Angaben und nutzen das daraufhin eingeblendete Freitext-Feld.
Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde.
Bitte verwenden Sie - wie bei Textverarbeitungsprogrammen üblich - die Eingabe-/Returntaste ("Wagenrücklauf") nicht am Ende einer Zeile, um in die nächste Zeile zu springen, sondern nur am Ende eines Absatzes. Es ist keine bestimmte Zeilenbreite festgelegt, und so kann der Zeilenumbruch automatisch geschehen.
Steuertipp: Die Befüllung des Freitext-Felds schließt in jedem Fall eine vollautomatisierte Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung aus, d.h. ein Finanzbeamter wird sich mit Ihrem Fall befassen. Prüfen Sie also genau, ob die zusätzlichen Erläuterungen wirklich notwendig sind. Falls Sie mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen einreichen, ist keine Eintragung vorzunehmen.
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